118 Ausführungs-Bestimmungen der Winzeln-Stauten.
die Reisekosten zu bestreiten. No. IU. Ges.- u Verordn.-Bl. vom 18. J ar
1575 $. 17 bostimmt: en
„Bis 15. Dezember hat der Bezirks- Arzt das Ergebniss der Impfung im laufenden
Jahre gemäss Formular VI. gemeindeweise aufzuzeichnen und dem Ministerium des
Innern mit den Impf-Akten und den dazu gehörigen Verzeichnissen der Geborenen
einzureichen. Den Akten ist eine Uebersicht über die von dem Bezirks-Arzt und
seinem Stellvertreter vorgenommenen Impfungen behufs Anweisung der Gebühren
beizulegen. (Zahl der Impfungen in jeder Gemeinde bei der Frühjahr- und Spät-Jahr-Impfung).‘
Nach einer Verfügung des Ministers des Innern vom 18. März
1875 ist es gestattet, nach Schluss der Frühjahrs-Impfung oder iın Verlauf
der Impfung die Zahl der bis dorthin vollzogenen Impfungen summarisch
vorzulegen, um den Betrag derselben vor geschlossener Impfung anweisen zu
Önnen.
6. Für das Grossherzogthum Hessen ist am 18. Juni 1875 durch die Bekanntmachung,
betr. Gebühren der Impf-Aerzte, (Regierungsblatt
No. 33 vom 29. Juni 1875) Folgendes bestimmt:
8. 1. Insoweit nicht Seitens einer Gemeinde oder sämmtlicher Gemeinden des
betreffenden Impf-Bezirks mit dem Impf-Arzte eine Vereinbarung über Aversional-Vergütung
getroffen werden wird, gebührt demselben für die in dem öffentlichen
Impf-Termine vorgenommene Impfung einer jeden Person eine Vergütung von
80 Pf. aus der Gemeinde-Kasse, einerlei ob der Impf-Termin am Wohnort des
Impf-Arztes oder ausserhalb abgehalten wird. Diäten und Transportkosten hat
der Impf-Arzt nicht in Anspruch zu nehmen.
Mit jener Gebühr ist auch die Nachschau (Revision) und das erstmalige Ausstellen
des Impf-Scheines honorirt.
Wenn eine Impfung, für welche die obige Gebühr entrichtet wurde, ohne Erfolg
geblieben ist und deshalb in dem folgenden, beziehungsweise aus gleichem Grunde
ım dritten Jahr in dem Öffentlichen Impf- Termin wiederholt vorgenommen wird, so
ist für diese Wiederholungen sammt Nachschau und Ausstellung des Impf-Scheins
keine Gebühr mehr in Anreclınung zu bringen.
S, 2, Ueber die ihm hiernach gut kommenden Gebühren hat der Impf-Arzt am
Schlusse eines jeden Impf-Termins ein Kosten-Verzeichniss anfzustellen, solches
von dem Vertreter des Gemeinde-Vorstandes beziehungsweise von dem Lehrer
oder der Lehrerin, welche dem Termin amtlich beigewohnt haben (8. 4 der Instr.
vom 30. April 1875) als richtig bescheinigen zu lassen und dasselbe der Grossherzoglichen
Bürgermeisterei zur Zahlungs Anweisung auf die Gemeinde-Kasse einzureichen.
Gleichzeitig hat der Impf-Arzt über die Impf-Termine und Impf-Gebühren ein
Tagebuch zu führen. In demselben ist in tabellarischer Form Tag und Ort, sowie
die Dauer der abgehaltenen Impf-Termine, ferner die Zahl der geimpften Personen
mit Ausscheidung der nach $.2 — Schlusssatz — nicht zahlbaren Inıpflinge uud der
Betrag der Gebühren einzutragen. Dieses Tagebuch ist am Schlusse des Iınpf-'ermins
nach erfolgten Einträgen dem anwesenden Vertreter des Gemeinde-Vorstandes
bezw. dem Lehrer oder der Lehrerin, welche dem Revaccinations-Termin
beiwohnen, vorzulegen, damit dieselben in einer hierfür vorzusehenden Rubrik die
Richtigkeit der eingetragenen Ziffern mitbescheinigen.
Im Monat Januar eines jeden Jahres sind diese l'agebücher summirt und abgeschlossen
der Grossherzoglichen Ober-Medizinal-Direktion zur Kenntuissnahme
einzusenden.