Hauptamtsbezirk ......... Muster 13.
(Ansführungsbestimmungen § 68 Abs. 2.)
Steuerstelle ........ .........,. .
Steuerbuch
für nachstehende Gruben:
Anleitung zum Gebrauche.
1. Das Stenerbuch ist in solgenden Abteilungen und Unterabteilungen zu führen:
Weeiling 1. Zum Saype von 20 v. H. des Wertes,
durch Verkauf abgegebene Kohlen
5ó auf andere Weise als durch Verkauf abgegebene Kohlen,
e) der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche ugeführte Kohlen;
Abteilung 2. Zum Saye von 10 v. H. des Wertes;
Abteilung 3. Steuerfreie Kohlen: ,
a)Ben1ebskoblen(J)AbsdesGesetzeg)
b)HausbrandkohlenTut-Angestelltes(§s2desGeseh)
()znd'«lenVettenMachSttdergl verarbeitete Kohlen # 5 Abs. 3 des Gesetzes).
2. Für jede Sorte und für jeden Preis oder Wert ist eine besondere Spalte anzulegen.
83. Am Kopfe jeder Spalte ist. die Kohlensorte und der Preis oder Wert für 1 Tonne anzugeben. Ist eine Spalte
zur Buchung von Kohle bestimmt, die auf Grund eines besonderen Abschlusses zu besonders vereinbarten Preisen abgegeben
wird, so ist in dieser Svale vor Beginn der Gewichtseimwäge der Abnehmer anzugeben. In diese Spalte dürfen nur
KNoblen einerragen werden, die auf Grund des besonderen Abschlusses geliefert werden.
4. In den Spalten 3, 4 und 5 ist das kaufmännische oder das von der Steuerbehörde besonders vorgeschriebene
— 67 der Aus eführungsbestimmungen), aus dem der Eintrag übernommen wird, zu bezeichne
5. Ist über die Angemessenheit eines Preises oder Wertes von der Vermmabiusngspoe eine Auskunft gemäß 88 84
bis der Ausführungsbestimmungen erteilt worden, so ist in der betreffenden Spalte vor Eintragung der Mengen, für
die dieser Preis oder Werr maßgebend ist, der Ausstellungstag der Wertanmeldung einzutragen.
6. Die Gewichesmengen sind in Tonnen und Kilogramm anzugeben. Ist die steuerpflichtige Menge Steinkohlen nach
dem normalen Ausbringen an Kokls ermillelt worden, so ist die Koksmenge in der Bemerkungsspalte anzugeben.
7. Andert sich ein Preis oder Wert, so ist die Summe der zum bisherigen Preise oder Werte angeschriebenen Mengen
sesitzusrellen. Unter dieser Summe ist vor der Eintragung der zum neuen Preise oder Werte anzuschreibenden Mengen
der neue Preis oder Wert und gegebenenfalls auch der Ausstellungstag der Wertanmeldung mit roter Tinte einzutragen.
§. Die im Laufe eines Monats in die Spalten 6 bis 19 gefertigten Eintragungen sind für jede bteilung und Unter-
abreilung am Aufgug des folgenden Monals aufzurechnen. Die dabei erhaltenen Summen und die bei den Anderungen
des Preises oder Wertes festgestellten Summen (Ziffer 7) sind in die Ammeldung zur Versteuerung (Mnstrr 1, 2 oder 3)
oder in de Anmeldung der steuerfrei gebliebenen Kohlen (Muster 14) aufzunehmen.
Spalte 20 ist nach Entrichtung der Steuer auf Grund der Empfangsbescheinigung der Steuerstelle oder nach Aus-
itellung nr ollmmelhung don sleuerfrei gebliebenen Kohlen auszufüllen. guus
0. Dus Stenerbuch ist in einer für einen längeren Zeitraum ausreichenden Stärke anzulegen. Es ist mit einem
festen Einlnd und mit fsortlaufenden Seitenzahlen zu ornr rsehen ¾l zules
einzurichten Es ist zulässig, je nach Bedarf für einzelne Abteilungen oder Unterabteilungen ein besonderes Buch
38“