Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Hauptamtsbezirk „. Muster 14. 4 
(Ausführungsbestimmungen 9 70) 
Steuerstlll.. 
  
Anmeldung von steuerfrei gebliebenen 
inländischen Kohlen. 
Ich (Wir) melde umstehend die Kohlen an, die im 
Monat ............. 19 
in meinem (unserem) Betriebe steuerfrei a5gegeben. oder verwendet worden sind. 
,den19 
Name (Stempel) ...................................,....... 
des aumeldenden Betriebs ummterschrift des Vthhhenhaben oder Betriebsleiters, 
8 14 Abs. 1 des Gesetzes.) 
Anleitung zum Gebrauche. 
. Die steuerfreien Kohlen sind in drei Abteilungen aufzuführen: 
Abteilung 1. Betriebskohlen (6 5 Abs. 1 bes Gesetzes), 
Abteilung 2. Hausbrandkohlen für Angestellte e G 5 Abs. 2 des Gesetzes), 
Abteilung 3. Zu Olen, Fetten, Wachs usw. verarbeitete Kohlen (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes). 
Sämtliche Spalten sind von dem Anmelder auszufüllen, auch die Spalten für den Gesamtwert. 
JFede Kohlensorte mit einem besonderen Werte ist auf einer besonderen Zeile einzutragen. 
- gut Foe MWoeilung ist die Summe der Angaben in den Spalten 4 bis 6 und 8 bis 10 zu bilden. 
.d5d.A Die Anme ungen dienen als Hilfsmittel für die Ausübung der Steueraussicht (65 18 ff. des Gesetzes) und 
zur Ferrigung der Statistik. Sie werden bei der Steuerstelle aufbewahrr. 
S S1
	        
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