Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Einlieferung bezeichnen. Sie wird durch Aushang im Schaltervorraum der Aufgabe-Postanstalt 
bekanntgemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die schnell verderben, 
können sofort verkauft werden. 
VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geldbeträge 
zum Besten der Post= Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, Briefe und zum Verkauf usw. nicht 
geeignete Gegenstände aber vernichtet. 
Laufschreiben über Postsendungen. . 
§ 47. 1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens beträgt 20 Pf. Sie wird erst 
erhoben, wenn die richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. 
1I Für Lausschreiben über portofreie Sendungen wird keine Gebühr erhoben. 
Nachlieferung von Zeitungen. 
§ 48. Münscht der Bezieher einer Zeitung die nochmalige Lieferung einzelner Nummern 
oder bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen, so ist für 
das an die Zeitungsverlags-Postanstalt abzulassende Schreiben eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten. 
Verkauf von Postwertzeschen. 
§ 49. Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postan- 
weisungen werden zu dem Nennwert des Stempels verkauft. Postwertzeichen, deren Nennwert 
auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch zwei teilbar, sei es desselben Nennwerts oder 
verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des 
Nennwerts auf volle Pfennige auswärts abgegeben. 
11 Postwertzeichen werden von den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen Verkauf- 
stellen und in kleineren. Mengen auch von den bestellenden Boten verkauft. Die Landbesteller nehmen 
ferner, wenn ihr Vorrat nicht reicht, Bestellungen auf Wertzeichen an. Sie tragen die Bestellungen 
nebst den ihnen dafür übergebenen Barbeträgen in ihr Annahmebuch (5 29, 1v) ein. Der Auftrag- 
geber kann sich davon überzeugen oder die Bestellung selbst eintragen. 
Ill Die Reichsdruckerei übernimmt es, Kartenbriefe, Postkarten, Briefumschläge, Streifbänder 
und offene, zur Versendung als Drucksachen bestimmte Karten mit dem Freimarkenstempel zu ver- 
sehen; die Bedingungen sind bei jeder Postanstalt zu erfragen. 
IV Außer Umlauf gesetzte Postwertzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichs- 
Anzeiger und anderc öffentliche Blätter bekanntzumachenden Frist bei den Postanstalten zum Nennwert 
gegen gültige umgetauscht. Nach Ablauf der Frist hört der Umtausch auf. 
V Freimarkenstempel, die aus gestempelten Kartenbriefen, Postkarten und Postanweisungen sowie 
aus den nach Abs. 1II gestempelten Briefumschlägen usw. ausgeschnitten sind, dürfen nicht zum Frei- 
machen benutzt werden. . 
VI Die Post ist nicht verpflichtet, Postwertzeichen bar einzulösen oder umzutauschen. 
Zahlung des Portos und der anderen Gebühren. 
§ 50. 1 Der Absender kann die Sendungen, wenn ihre Freimachung nicht ausdrücklich 
vorgeschrieben ist, auch nichtfreigemacht einliefern. Auf die freizumachenden Briefsendungen und 
auf die Postanweisungen hat er vor der Einlieferung zur Post die erforderlichen Freimarken zu kleben. 
ç II Sendungen, in deren Aufschrift der Freivermerk durchgestrichen, weggeschabt oder geändert 
ist, werden zurückgewiesen, wenn der Absender die Entrichtung der Gebühren verweigert. Werden 
Briessendungen dieser Art oder mit Freivermerk, für die das Porto und die Reichsabgabe überhaupt 
nicht oder nicht zureichend durch Postwertzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden, so werden 
lepmtt, einer amtlichen Bescheinigung versehen und als nichtfreigemacht oder unzureichend freigemacht 
ehandelt. 
Un Reicht die am Abgangsort entrichtete Gebühr usw. nicht aus, so hat der Empfänger das Nach- 
schußporto zu zahlen, das bei Bruchpfennigen auf volle Pfennige aufwärts abgerundet wird. Wird
	        
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