Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

— 287 — 
Der Kriegsausschuß ist berechtigt, von den Empfängern des Strohes eine Vergütung von 
50 Pfennig für die Tonne zu erheben. 
Die Lieferungsverbände haben der Reichsfuttermittelstelle auf Erfordern Auskunft zu geben 
«« Folge zii leisten. 
und deren Anordmungen o gerriahsntier bezeichnet den iberngsverbände die Stellen, an welche 
das ausgebrachte Stroh zu liefern ist; ihm sind die für die Durchführung der Verteilung erforderlichen 
Auskünfte zu erteilen. 
Die Gefahr der Beförderung ab Verladestelle trägt die empfangsberechtigte Stelle. 
4. 
Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter 
Ausschluß der ordentlichen Gerichte, und zwar bei den Lieferungen an das Heer das für jeden 
Proviantamtsort einzusetzende Schiedsgericht, im übrigen das nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über 
Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108) bestellte Schiedsgericht. 
Berlin, den 29. August 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 
In Vertretung: von Braun. 
3. Allgemeine Verwaltungs sachen. 
  
Erscheinen des Haupt-Sachverzeichnisses für die Jahrgänge 1867 bis 1916 des Reichs- 
« · Gesetzblatts. 
Zum Reichs-Gesetzblatt ist eick neues, im amtlichen Auftrag herausgegebenes Haupt-Sach- 
verzeichnis erschienen, das die Jahrgänge 1867 bis 1916 des Bundes= und des Reichs-Gesetzblatts umfaßt. 
Bestellungen nehmen alle Reichs-Postanstalten zum Preise von 9, 5 X für das geheftete Stück entgegen. 
4. Zoll-= und Steuerwesen. 
Bekanntmachung. 
- Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. August 1917 beschlossen, den nachstehend 
abgedruckten Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 
(Reichs-Gesetzbl. S. 329) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die §8 1 bis 10, 43 bis 47 und 49 an 
die Stelle der durch den Beschluß vom 5. Juli 1917) genehmigten Ausführungsbestimmungen zu den 
die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahngüterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 
§. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs treten. 
Berlin, den 29. August 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Jahn. 
*) Zentralblan für das Deutsche Reich S. 1.15. 
—— 
· 49I
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.