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Tierärzte und Hebammen, ferner nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher schriftlicher Anweisung
uUnverarbeitet abgeben.
Artikel II.
Der § 3 erhält folgende Fassung:
1. In den Fällen des § 2 ist der für den Ort des Gewerbebetriebs mszindien Steuerstelle
eine Anmeldung des Inhabers des Betriebs, für den der Alkohol bestimmt ist, (8 2 Abs. 1, (a bis t)
zu übergeben, die enthält:
a) die Menge, deren Versteuerung beantragt wird,
b) den Zweck, zu dem der Branntwein verwendet werden soll, .
e) die Erklärung, daß dem Verbraucher bekannt ist, daß eine Verwendung zu einem anderen
als dem unter b angegebenen Zwecke verboten ist,
d) die genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verwendung des Branntweins er-
folgen 5 (Name oder Firma, Name des Betriebsleiters, Ort, Straße und Haus-
nummer),
W) die Unterschrift des Betriebsleiters; die Steuerstelle kann deren Beglaubigung durch die
Ortspolizeibehörde verlangen, ·
Die Steuerstelle hat die Anmeldung, wenn sich bei der Prüfung keine Bedenken ergeben,
unter Beidrückung des Amtsstempels mit einer Bescheinigung über die zur Versteuerung freizugebende,
in Buchstaben zu bezeichnende Alkoholmenge zu versehen und sie sodann dem Gewerbetreibenden
zurückzugeben, der die Versteuerung des Branntweins bei einer beliebigen Steuerstelle vornehmen
lassen kann. Die im § 2 Abs. 1 unter c, e und k ausgeführten Gewerbetreibenden haben die An-
meldung doppelt vorzulegen (vergl. Ziffer 3 Abs. 1).
2. Die im § 2 Abs. 1 unter c und d aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf weiteres
monatlich nicht mehr als ½/12 der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten oder nachweislich versteuert
bezogenen Alkoholmenge versteuern lassen. Für später entstandene Betriebe erfolgt die Festsetzung der
zur Versteuerung freizugebenden Menge auf Antrag durch den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle.
Das Hauptamt kann die Vorausversteuerung des Bedarfs für 3 Monate gestatten.
Die im § 2 Abs. 1 unter e aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf weiteres monatlich
nicht mehr als 4 Hundertteile der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten oder nachweislich versteuert
bezogenen Menge versteuern lassen; jedoch ist die vorbezeichnete Jahresmenge um den Betrag zu kürzen,
für den im Betriebsjahr 1913/14 bei der Ausfuhr von Branntwein und kosmetischen Erzeugnissen
(8 48 Abs. und 88 61ff. der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) Steuerfreiheit in Anspruch
genommen ist. .
-·Dicim§2Abs.lunteriaufgeführtenGewerbetreibendendürfenbisaufweiteresmonatlich
nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in den gleichen Monaten des Jahres 1915 versteuern lassen.
Als Maßstab für den Bedarf im Monat Januar gilt der Bedarf im Januar 1916, für den Bedarf in
den Monaten Februar, März und April der Bedarf im Monat Februar 1916. Das Hauptamt kann
die Vorausversteuerung des Bedarfs für 3 Monate gestatten.
3. Die im § 2 Abs. 1 unter c, e und k aufgeführten Gewerbetreibenden haben bei der Ver-
steuerung die Anmeldung (vgl. Ziffer 1) in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Steuerstelle,
bei welcher die Versteuerung erfolgte, hat ein Stück alsbald der Steuerstelle zu übersenden, in deren
Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Die genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über den
Zu= und Abgang des Alkohols, über seine Verwendung sowie über den Absatz der daraus hergestellten
Exzeugnisse nach näherer Anweisung des Hauptamts Anschreibungen in einem besonderen Voche zu
führen. Bei den Essenzenfabriken hat sich die Buchführung auch auf den Zugang und Abgang von
Früchten usw., die auf alkoholischem Wege ausgezogen werden sollen, zu erstrecken.