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) Die Stenuerstelle hat, vorbehaltlich ihrer weitergehenden Überwachungsbefugnisse nach
§l 26, die Anmeldungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf ihre Überein-
stimmung mit den Frachtpapieren und sonstigen Ladungspapieren zu prüfen, den Abgabebetrag
in der Anmeldung festzustellen und die Abgabe zu vereinnahmen. Ein Stück der Anmeldung
wird Beleg zum Anmeldungsbuche.
(6) Das zweite Stück der Anmeldung ist mit Empfangsbekenntnis über die gezahlte Abgabe
an den Anmelder nebst den abzustempelnden Fracht= und Ladungspapieren zurückzugeben. Es
dient als fernerer Ausweis über die Entrichrung der Abgabe und ist vom Schiffer über die Schiffs-
reise hinaus bis zur Aushändigung einer neuen Anmeldung aufzubewahren und mitzuführen.
(6) Die Aushändigung der Güter darf erst erfolgen, nachdem die Abgabe entrichtet oder
sichergestellt ist, sofern nicht die Steuerstelle die Aushändigung ausdrücklich ohne vorgängige
Entrichtung oder Sicherstellung der Abgabe genehmigt hat. Für Hafenplätze kann von der obersten
Landesfinanzbehörde vorgeschrieben werden, daß die Fahrzeuge an der zur Erhebung der Abgabe
bestimmten Stelle nicht vorüberfahren dürfen, bevor nicht die Abgabe gezahlt oder sichergestellt ist.
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(1) Die Anmeldung und Versteuerung kann auch bei der für den Ort der Verladung zustän= b) Am inlän-
digen Stenerstelle erfolgen. In diesem Falle dürfen die Güter am Bestimmungsort erst aus- bischen Ver-
gehändigt werden, nachdem der für diesen zuständigen Steuerstelle die Versteuerung durch Vor- ladungsorte.
legung der mit Empfangsbekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen zweiten Aus-
fertigung der Versteuerungsanmeldung (722 Abs. 2) nachgewiesen ist, es sei denn, daß die Steuer-
stelle die Aushändigung ohne vorgängige Vorlegung dieser Ausfertigung genehmigt hat. Würde
die für den Bestimmungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt erst nach dem Ausladungsort
erreicht werden können, so ist die im Saß 1 bezeichnete Versteuerungsanmeldung statt dieser
Stelle dem Stromaufsichtsbeamten und, wenn dieser nicht erreichbar ist, dem Gemeindevorsteher
des Ausladungsorts vor der Aushändigung der Güter vorzulegen. Daß die Vorlegung geschehen,
ist von dem Stromaufsichtsbeamten oder dem Gemeindevorsteher auf der Anmeldung zu ver-
merken; diesec selbst ist zurückzugeben. Sind für die Uberwachung der Abgabe nach § 26 Abs. 2
Satz 3 besondere amtliche Stellen bestimmt, so treten diese an die Stelle des Stromaussichts-
beamten.
(2) Werden Güter infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus anderen Gründen
an einem anderen als dem ursprünglich bestimmten Orte ausgeladen und hat sich hierdurch der
Betrag der Fracht erhöht, oder hat sich die Ladung unterwegs infolge von Zuladungen, die eine
orhöhte Fracht zur Folge haben, vermehrt, so sind die Güter zur anderweiten Berechnung der
Abgabe der für den Ausladungsort zuständigen Steuerstelle unter Vorlegung der im Abft. 1
bezeichneten zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung nach 8321 anzumelden und
der sehlende Steuerbetrag nachzuentrichten. Die zweite Ausfertigung der ursprünglichen Ver-
steuerungsanmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. Befindet sich am Orte der Aus-
ladung keine Steuerstelle und würde die für diesen Ort zuständige Steuerstelle in der Fahrt
erst nach der Ausladung erreicht werden können, so sind die Güter bei der nächsten nach Eintritt
des die Frachterhöhung bewirkenden Umstandes berührten Steuerstelle zur Nachversteuerung
anzumelden: 324 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Ergibt sich aus einer nachträglichen
Veränderung der Bestimmung des Gutes oder aus einer nachträglichen Verminderung der
Ladung eine Verringerung der Fracht und damit auch ein geringerer als der entrichtete Abgabe-
betrag, so bleibt es dem Beförderungsunternehmer überlassen, sich die Ausladung an dem neuen
Bestimmungsort oder die Verringerung der Ladung bei der Ausladung von der Steuerstelle
bescheinigen zu lassen und die Erstattung des zuviel entrichteten Abgabebetrags bei der Steuer-
stelle, an die die Abgabe gezahlt worden ist, unter Vorlegung der Bescheinigung zu beantragen.
Diese Steuerstelle ist für die Erstattung zuständig. In Zweifelsfällen ist die Entschließung der
Oberbehörde einzuholen. Befindet sich am Orte der Ausladung keine Steuerstelle, so kann die
Bescheinigung auch von dem Stromaussichtsbeamten oder der Gemeindebehörde oder einer nach