Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

2.  Grundlagen

für  die
Steuerberechnung.


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Abgabe  und  der  Tag  ihrer  Ablieferung  an  die  näher  zu  bezeichnende  Steuerstelle  vermerkt
worden  ist,  den  Beteiligten  ausgehändigt  werden.  Der  Steuerstelle  ist  unverzüglich  eine
Abschrift  der  Urkunde  und  der  Stempelberechnung  zu  übersenden.

(4)  Ist  die  Rechtswirkung  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  von
dem  Beitritt  einer  Behörde  oder  eines  Dritten  oder  von  der  Genehmigung  eines  Gesellschaftsorgans
  abhängig,  so  bestimmt  die  Landesregierung  die  Amtsstelle,  die  die  Abgabe  zu
vereinnahmen  hat,  und  das  Verfahren.

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(1)  Die  in  §3  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Behörden  und  Beamten  einschließlich
der  Notare  haben  in  die  von  ihnen  errichteten  Urkunden  eine  Angabe  der  Beteiligten
über  den  Wert  des  für  die  Stempelberechnung  maßgebenden  Gegenstandes  aufzunehmen.
Lehnen  die  Beteiligten  eine  solche  Angabe  ab,  so  ist  dies  in  die  Urkunde  aufzunehmen.
Sofern  nicht  der  Abs.  3  des  §  4  dieser  Ausführungsbestimmungen  zutrifft,  haben  sie
nach  Aufnahme  jeder  Urkunde  der  in  Tarifnummer  1  A  bezeichneten  Art  spätestens  innerhalb
  einer  Woche  nach  dem  Errichtungstage  der  Steuerstelle  ihres  Bezirkes  eine  Abschrift
der  Urkunde  zu  übersenden.  Auf  den  lrschriften  der  Urkunde  ist  zu  bescheinigen,  wann
und  an  welches  Amt  die  Übersendung  erfolgt  ist.  Die  Steuerstelle  hat  solche  Urkunden,
zu  deren  Versteuerung  eine  andere  Steuerstelle  zuständig  ist,  dieser  unverzüglich  zur
weiteren  Erledigung  zu  übersenden.

(2)  Nicht  von  Behörden  oder  Beamten  (Notaren)  aufgenommene  Urkunden  sind  von
den  Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte  vor  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  der  Ausstellung
der  Urkunde  mit  einer  deren  wesentlichen  Inhalt  enthaltenden  schriftlichen  Anmeldung  in
Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  der  zuständigen  Steuerstelle  zur  Versteuerung  vorzulegen.
  Das  gleiche  gilt  auch  von  Protokollen  über  Generalversammlungen,  in  denen  die
Einforderung  von  Nachschüssen  beschlossen  ist.  Einer  besonderen  schriftlichen  Anmeldung
bedarf  es  nicht,  wenn  der  vorgelegten  Urkunde  eine  zum  Verbleibe  bei  der  Steuerstelle
bestimmte  Abschrift  beigefügt  wird.

(3)  In  den  Fällen  der  Tarifnummer  I  Ac  Anmerkung  2  und  Anmerkung  3  Satz  2
ist  der  abgabepflichtige  Rechtsvorgang  nach  Abs.  2  unter  gleichzeitiger  Einreichung  einer
Abschrift  des  Antrags  auf  Eintragung  zur  Versteuerung  schriftlich  anzumelden.

(4)  Das  Registergericht  soll  in  Fällen,  in  denen  ihm  eine  Urkunde  der  in  Abs.  2
bezeichneten  Art  vorgelegt  wird,  sowie  in  den  Fällen  des  Abs.  3  die  Steuerpflichtigen
auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  hinweisen.