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und an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Bayerischen Ober-
zollinspektors Huber der Königlich Bayerische Zollinspektor Wirth den Königlich
Preußischen Hauptzollämtern zu Kolberg, Rügenwalde, Schivelbein, Stargard i. Pomm.,
Stettin, Stolp, Stralsund, Swinemünde und Wolgast als Stationskontrolleur mit dem
Wohnsitz in Stettin
vom 1. Oktober 1917 ab
beigeordnet worden.
Die Stationskontrolleure, Königlich Preußische Oberzollrevisoren Linsen in Mannheim und Streck-
mann in Erfurt sind durch Verfügung des Königlich Preußischen Finanzministers mit dem 1. Oktober
1917 zu Oberzollinspektoren ernannt worden.
5. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf Artikel 9 Nr. 6 der Internationalen Reblaus-Konvention vom
3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. 1882 S. 125) wird zu dem in der Bekanntmachung vom
27. September 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 312) enthaltenen Verzeichnis von Garten-
bau= oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, welche regelmäßigen Untersuchungen in an-
gemessener Jahreszeit unterliegen und amtlich als den Anforderungen der Konvention entsprechend
erklärt worden sind, der nachfolgende, die inzwischen eingetretenen Anderungen enthaltende Nachtrag
zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Berlin, den 13. Oktober 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.