20 Verkehr mit Nahrungemitteln ꝛc.
rungsmittelgesetzes von der Anschauung ausging, daß
für die gewöhnlichen Fälle eines auf Täuschung ausgehenden
Verkehres mit Nahrungs= und Genußmitteln
die vorhandenen Bestimmungen über den
Betrug zu enge und die Vorschriften des § 367
Ziff. 7 St GB.'8 zu mild seien und darum die Erlassung
eines Spezialgesetzes für diesen Verkehr,
insbesondere auch für den Verkauf verfälschter Nahrungsmittel
geboten sei, so muß es überraschen, daß
jetzt, nachdem das Spezlalgesetz seit Jahren in Kraft
besteht und sich mit seinen Strafnormen wohl auch
als vollständig ausreichend erwiesen hat, sehr häufig
noch nebenbei auf die strengeren Betrugsbestimmungen
zurückgegriffen und eine ideale Konkurrenz
dieser beiden Reate angenommen wird, während
doch das eine nur geschaffen wurde, weil der Thatbestand
des andern in der Regel als nicht nachweisbar
erachtet und hiebei die Normirung milderer
Strafbestimmungen für angemessen erachtet wurde.
Wir schicken voraus, daß selbstverständlich de
lege lata gegen die gleichzeitige Annahme von Betrug
und Vergehen aus § 10 Ziff. 2 N. M. Ges.,
da wo der Thatbestand beider zweifellos vorliegt,
nichts eingewendet werden kann und soll, weil ja
nach dem Angeführten das Nahrungsmittelgesetz
nicht ein Spezialgesetz in dem Sinne sein sollte,
daß es etwa als das speziellere den allgemeinen
Thatbestand des Betruges, da, wo es mit ihm zusammenträfe,
ausschlösse, vielmehr die gesetzgebenden
Faktoren darüber einig waren, daß bezüglich der
Strafnormen über den Betrug und deren Anwendbarkeit
nichts geändert werden solle, demgemäß
da, wo die Thatbestände sich wirklich decken, auch
elne ideale Konkurrenz nicht ausgeschlossen erscheint.
Es gilt dies beispielsweise von allen Fällen, in
welchen die eingetretene Vermögensbeschädigung
durch Erregung eines Irrthums mittelst falscher Vor-