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6. Zusammenlegungsbezirk Worms (die hessischen Gebiete: Stadt Worms, Kreis
Worms, Kreis Alzey, Kreis Bensheim, Kreis Oppenheim, Kreis Heppenheim).
7. Zusammenlegungsbezirk Darmstadt (die hessischen Gebiete: Stadt Darmstadt,
Kreis Darmstadt, Kreis Dieburg, Kreis Erbach).
Artikel I.
Zur näheren Ausführung der Verordnung wird bestimmt:
81.
Die Kommissare führen die Bezeichnung „Zusammenlegungsfommissar für das Brauereigewerbe —
zu “, die Ausschüsse die Bezeichnung „Bezirksausschuß (Zus legungsausschuß) für das
Braugewerbe zu .. . ... ", die Vertrauensleute die Bezeichnung „Vertrauensmann der Brauerei-
arbeiter bei dem Bezirksausschuß (Zusammenlegungsausschußdzzz .
82
Der Zusammenlegungskommissar bestimmt die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse. Der Ausschäsie.
Vorsitende der Ausschüsse wird von dem Zusammenlegungskommissar bei der Ernennung der Mitglieder
bezeichnet.
Der Vorsitzende vertritt den Ausschuß nach außen und nimmt die ihm gegenüber abzugebenden
Erklärungen entgegen.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen im Wege schriftlicher Einladungen. Zu jeder Sitzung
sind der Zusammenlegungskommissar sowie die von ihm bezeichneten Stellen einzuladen. Der Kom-
missar, sein Vertreter sowie die Vertreter anderer Stellen haben beratende Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Zusammenlegungskommissar kann dem Ausschuß nähere Anweisungen über das von ihm
zu beachtende Verfahren geben.
83.
Die Aufforderung an den Bezirksausschuß zur Einreichung des Zusammenlegungsplans sowie Irsaumen-
die Einreichung des Plans und seine Mitteilung an die Brauereibetriebe und den Vertrauensmann ½351 e
erfolgt durch eingeschriebenen Brief. «
Einwendungen gegen den Plan sind schriftlich geltend zu machen.
Ist die Anhörung des Zus legungsausschusses geboten, so wird der Plan von dem
Kommissar dem Vorsitzenden des Zuse legungsausschusses zwecks Herbeiführung einer Beschluß-
fassung vorgelegt.
Der festgesetzte Plan wird von dem Kommissar unterschriftlich vollzogen; eine von ihm be-
glaubigte Abschrift ist dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses, dem Vertrauensmann und, wenn der
Plan dem Zusammenlegungsausschuß vorzulegen war, auch dem Vorsitzenden dieses Ausschusses und
dem bei ihm bestellten Vertrauensmanne durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
84.
Der Zusammenlegungskommissar wird hiermit auf Grund der Verordnung über Auskunfts- W—
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 604) ermächtigt, von Brauereibetrieben seines Bezirkes |1
Auskunft über die für die Zusammenlegung in Betracht kommenden Verhältnisse zu verlangen sowie
etwa erforderliche Nachprüfungen im Sinne des § 3 der angezogenen Verordnung vorzunehmen.
8 6.
Eine beglaubigte Abschrift der vom Zusammenlegungskommissar festgesetzten Bedingungen des zwaaze-
Lohnbrauverhältnisses ist den beteiligten Brauereibetrieben durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. -
egung.
Die Satzung einer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung errichteten Gesellschaft ist von
dem Zusammenlegungskommissar auf Kosten der Gesellschaft im Deutschen Reichsanzeiger bekannt
zu machen.“ - «