224 Maße, Gewichte und Waagen.
Metall: Holz:
½50 — 4½ für Maße von 1 Hektoliter bis ½ Hektoliter;
/200 — 1½% für Maße von 20 Liter bis 1 Liter;
½100 — l- für Maße von 9 Liter bis 0,2 Liter;
½% — ½5 für Maße von ½/8 Liter bis 0,02 Liter;
*.—
ferner
1/150 der aufgebrannten Inhaltsangabe bei Fässern,
½50 des angegebenen Inhalts bei Maßen für Kalk, Kohlen u. dergl.,
welche größer sind, als die vorstehend unter 1 u. 2 aufgeführten.
C. Größte zulässige Abweichung bei Gewichten:
1) Bei gewöhnlichen Handelsgewichten:
10 Gramm bei dem 50-K.-Stück;
8 „ „ „ 50-3-Stück und 20-K.-Stück;
5 „ „ 10-K.-Stück;
25 Decigramm bei dem 5-K Stück;
12 « » » 2 K. -Stück;
8 „ „ „ 1-K.= Stück
5 „ „ 500-6.-odber 1„ 7-Stück;
25 Centigramm bei dem ½-3 Stück;
20 „ „ „ 200.6.-Stück;
12 „ „ „ 100-G.-Stück;
10 „ „ „ 50--6.-Stück;
" 6 7“ 7 157 20— G. Stück;
4 „ „ 10-6. „Stück;
1 Decigramm bei einem 5-G.-, zwei 2- und einem 1-G.-Stück
zusammen, welche einzeln die ihnen hiernach zukommende durchschnittliche
Abweichung nicht wesentlich überschreiten dürfen.
2) Bei Gewichten zum Abwägen von Gold, Silber, Juwelen und Perlen
(Präzisionsgewichten), sowie bei Medizinalgewichten, beträgt
die größte zulässige Abweichung für die Gewichtsstücke von
100 Pfund bis 10 Gramm nur die Hälfte der für dieselben unter C
angegebenen zulässigen Abweichung; ferner ist zulässig:
12 Milligramm bei dem 5-G.-Stück,
6 7! 11 11 2 77
L 77 7T 1
2 „ „ 5, dem 2. und dem 1-Decigramm-Stück,
bei den kleineren Gewichtstücken für je 4 zusammen, welche die nächst
höhere Einheit bilden, ½0 der Schwere dieser Einheit, wobei die
einzelnen Gewichtstücke, die ihnen hiernach zukommende durchschnittliche
Abweichung nicht wesentlich überschreiten dürfen.
D. Größte zulässige Abweichung bei Gasmessern:
½0 des durch das Zahlwerk registrirten Gasvolumens.
E. Größte zulässige Abweichung bei Alkoholometern:
1/ Grad in den Skalentheilen, verglichen mit den von der Bundes-Normal-Eichungskommission
hergestellten Normal-Instrumenten.
F. Die Zulässigkeit einer Waage wird bedingt durch die Einhaltung folgender
Bestimmungen:
Ist zum Zwecke der Prüfung die Waage auf beiden Seiten mit gleichen
Gewichtswerthen, die ihrer größten Tragfähigkeit entsprechen, belastet,