Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

224  Maße,  Gewichte  und  Waagen.

Metall:  Holz:

½50  —  4½  für  Maße  von  1  Hektoliter  bis  ½  Hektoliter;
/200  —  1½%  für  Maße  von  20  Liter  bis  1  Liter;

½100  —  l-  für  Maße  von  9  Liter  bis  0,2  Liter;
½%  —  ½5  für  Maße  von  ½/8  Liter  bis  0,02  Liter;

*.—

ferner
1/150  der  aufgebrannten  Inhaltsangabe  bei  Fässern,
½50  des  angegebenen  Inhalts  bei  Maßen  für  Kalk,  Kohlen  u.  dergl.,
welche  größer  sind,  als  die  vorstehend  unter  1  u.  2  aufgeführten.

C.  Größte  zulässige  Abweichung  bei  Gewichten:
1)  Bei  gewöhnlichen  Handelsgewichten:
10  Gramm  bei  dem  50-K.-Stück;
8  „  „  „  50-3-Stück  und  20-K.-Stück;

5  „  „  10-K.-Stück;
25  Decigramm  bei  dem  5-K  Stück;
12  «  »  »  2  K.  -Stück;

8  „  „  „  1-K.=  Stück

5  „  „  500-6.-odber  1„  7-Stück;
25  Centigramm  bei  dem  ½-3  Stück;
20  „  „  „  200.6.-Stück;
12  „  „  „  100-G.-Stück;
10  „  „  „  50--6.-Stück;

"  6  7“  7  157  20—  G.  Stück;
4  „  „  10-6.  „Stück;

1  Decigramm  bei  einem  5-G.-,  zwei  2-  und  einem  1-G.-Stück
zusammen,  welche  einzeln  die  ihnen  hiernach  zukommende  durchschnittliche
  Abweichung  nicht  wesentlich  überschreiten  dürfen.

2)  Bei  Gewichten  zum  Abwägen  von  Gold,  Silber,  Juwelen  und  Perlen
(Präzisionsgewichten),  sowie  bei  Medizinalgewichten,  beträgt
  die  größte  zulässige  Abweichung  für  die  Gewichtsstücke  von
100  Pfund  bis  10  Gramm  nur  die  Hälfte  der  für  dieselben  unter  C
angegebenen  zulässigen  Abweichung;  ferner  ist  zulässig:

12  Milligramm  bei  dem  5-G.-Stück,

6  7!  11  11  2  77
L  77  7T  1
2  „  „  5,  dem  2.  und  dem  1-Decigramm-Stück,

bei  den  kleineren  Gewichtstücken  für  je  4  zusammen,  welche  die  nächst
höhere  Einheit  bilden,  ½0  der  Schwere  dieser  Einheit,  wobei  die
einzelnen  Gewichtstücke,  die  ihnen  hiernach  zukommende  durchschnittliche
Abweichung  nicht  wesentlich  überschreiten  dürfen.
D.  Größte  zulässige  Abweichung  bei  Gasmessern:
½0  des  durch  das  Zahlwerk  registrirten  Gasvolumens.
E.  Größte  zulässige  Abweichung  bei  Alkoholometern:
1/  Grad  in  den  Skalentheilen,  verglichen  mit  den  von  der  Bundes-Normal-Eichungskommission
  hergestellten  Normal-Instrumenten.

F.  Die  Zulässigkeit  einer  Waage  wird  bedingt  durch  die  Einhaltung  folgender
Bestimmungen:

Ist  zum  Zwecke  der  Prüfung  die  Waage  auf  beiden  Seiten  mit  gleichen

Gewichtswerthen,  die  ihrer  größten  Tragfähigkeit  entsprechen,  belastet,