Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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nach  vorgängiger  Verpflichtung  auf  den  Richtereid,  richterliche  Funktionen  auszuüben,
  vier  Monate  lang  bei  dem  Appellations-Gerichte  beschäftigt,  soweit  nicht  etwa
mit  Genehmigung  oder  auf  Anordnung  deo  betreffenden  Ministeriumo  die  Zuweisung
  an  ein  Kreisgericht  an  der  Stelle  deo  Appellations-Gerichtes  im  einzelnen  Falle
eintritt.  Derselbe  wird  zu  dem  Ende  einem  bestimmten  Mitgliede  dessrlben  zugewiesen,
  um  sich  unter  Aufsicht  deöselben  mit  den  in  dessen  Referat  gehörigen  Sachen
zu  beschäftigen;  inobesondere  muf  derselbe  hierbei  vor  und  inden  mündlichen  Audieng=Terminen
  und  Hauptverhandlungen  sowohl  in  Civil=  alo  in  Untersuchungs-Sachen
in  der  §.  21  für  den  zu  Prüfenden  angegebenen  Weise  thätig  sein.

Ebenso  ist  jeder  Auditor  wenigsteno  zu  einigen  Vorträgen  in  der  Anklagekammer
  zu  verwenden.  Der  Auditor  hat  dao  Recht  und  die  Pflicht,  moglichst  vielen
Sitzungen  des  Collegiumo  beizuwohnen,  auch  denen  derjenigen  Abtheilungen,  zu
welchem  der  Rath,  dem  er  speziell  zugewiesen  ist,  nicht  gehort,  es  sei  denn,  dah  dao
Collegium  oder  die  besondere  Abtheilung  desselben  in  einzelnen  Fällen  mit  Aueschluß
der  Auditoren  Sitzung  halten  wollte.  Die  s.  9.  Publicn  und  Genernlin  (Registrande
4  deo  Appellationo=  Gerichtes)  sind,  in  soweit  sie  nicht  die  Begutachtung  einco  Gesebeo
  oder  ähnlicher  Entwürfe  betreffen,  niemalo  in  Anwesenheit  der  Auditoren  in
Vortrag  zu  bringen.

Außer  den  oben  bezeichneten  Arbeiten  haben  dieselben,  nach  Anordnung  des
Präsidenten,  auch  bei  Sekretariats=  und  Bureau-Geschäften  Aushülfe  zu  leisten.

g.  26.

Die  Jahl  der  gleichzeitig  bei  dem  Appellations-Gerichte  beschäftigten  Auditoren
  darf  acht  nicht  übersteigen.  So  lange  diese  Zahl  jedoch  nicht  erreicht  ist,  kann
keinem  Auditer  eine  spätere  Zeit  für  den  Eintritt  bestimmt  werden,  sondern  dieser
Eintritt  muß  sofort  nach  abgelegtem  zweiten  Examen  erfolgen.

.  27.

Nach  Ablauf  dieser  vier  Monate  muß  der  betreffende  Auditor  „welchem  über
die  von  ihm  während  des  Audikoren.  Cursuo  bewiesene  Applikation  zu  den  Geschaf.
ten  und  sein  sonstiges  Verhalten  ein  Zeugniß  des  Appellations-Gerichtes  zu  seinen
Personal-Akten  auozufertigen  ist,  auf  die  Dauer  von  weiteren  vier  Monaten  zur
Beschäftigung  bei  einer  höhern  Verwaltungostelle  (Bezirks-Dicection  Landrathsamte,
  Abtheilung  eines  Ministeriums)  eintreten.  Ueber  die  von  demselben  in  diesen