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Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 917
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set Die daraus erwachsenden Kosten hat der Schiffsmann zu er
eßen.
§ 34. 130.] Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung
des Schiffsdienstes den Anordnungen des Kapitäns, der Schiffsoffiziere
und seiner sonstigen Dienstvorgesetzten unweigerlich Gehorsam
leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm
übertragene Arbeiten zu verrichten.
Er hat diese Verpflichtung zu erfüllen, sowohl an Bord des
Schiffes und in dessen Booten, als auch in den Leichterfahrzeugen
und auf dem Lande, sowohl unter gewöhnlichen Umständen, als
auch unter Havarie.
Ohne Erlaubniß des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers darf
er das Schiff bis zur Abmusterung nicht verlassen, doch darf ihm
in einem Hafen des Reichsgebiets in seiner dienstfreien Zeit, wenn
nicht triftige Gründe vorliegen, die Erlaubniß nicht verweigert
werden. Ist ihm eine solche Erlaubniß ertheilt, so muß er zur
festgesetzten Zeit zurückkehren.
§ 35. 131.] Liegt das Schiff im Hafen oder auf der Rhede,
so ist der Schiffsmann nur in dringenden Fällen schuldig, länger
als zehn Stunden täglich zu arbeiten. In den Tropen wird diese
Jeit, soweit es sich nicht ausschließlich um Aufsichtsdienst oder
rbeiten zur Verpflegung und Bedienung der an Bord befindlichen
Versonen handelt, auf acht Stunden beschränkt. Bei Berechnung
leser Arbeitsdauer ist der Wachtdienst in Rechnung zu bringen.
r Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Schiffsoffiziere keine
nwendung. Den Schiffsoffizieren ist im Hafen oder auf der
thede eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden innerhalb jeder
lerundzwanzig Stunden zu gewähren.
Arbeit, welche über die im Abs. 1 bestimmte Dauer von zehn
oder acht Stunden geleistet wird, ist als Ueberstundenarbeit zu ver—
guten, soweit sie nicht zur Verpflegung und Bedienung der an
dord befindlichen Personen oder zur Sicherung des Schiffes in
kingender Gefahr erforderlich ist.
die 36. Auf See geht die Mannschaft des Decks= und Maschinendernstes
Wache um Wache. Die abgelöste Wache darf nur in dringen--
Fällen zu Schiffsdiensten verwendet werden. Auf Dampfhiffen
ist die ablösende Maschinenwache verpflichtet, das vor der Ab—
ösung erforderliche Aschehieven zu besorgen. Diese Vorschriften
zelten nicht für Fahrten von nicht mehr als zehnstündiger Dauer.
M Auf Dampfschiffen in transatlantischer Fahrt wird für das
inenpersonal der Dienst in drei Wachen eingetheilt.