Metadata : Untersuchungen und Aktenstrücke zur Geschichte der Reichsgründung.

Camphausens  Denkschrift  vom  11.  April.  225

sollten  sie  einfach  annehmen.  Es  ließ  sich  voranssehen,  daß  dann  die  Verfassung
  des  Bundesstaates  ungefähr  der  Frankfurter  Verfassung  einschließlich
  der  jetzt  vom  preußischen  Ministerium  für  notwendig  erklärten  Anderungen
  entsprechen  werde.  Mit  den  außerhalb  des  engeren  Bundes  bleibenden
  Staaten,  auch  mit  ÖHsterreich,  sollte  alsbald  über  die  Ausgestaltung
des  alten  auf  der  Bundesakte  von  1815  beruhenden  Bundesverhältnisses
in  Verhandlungen  eingetreten  werden.

Das  von  Camphausen  vorgeschlagene  Verfahren  war  zwar  einfach,  aber
gegenüber  den  Einzelstaaten  recht  gewaltsam,  und  hatte  außerdem  die  Auflösung
  der  Frankfurter  Versammlung  in  ihrem  bisherigen  Bestande  und
das  Festhalten  der  kleineren  Regierungen  an  dem  engeren  Bunde,
auch  nachdem  die  Nationalversammlung  verschwunden  sei,  zur  Voraussetzung.
  Man  sollte  denken,  daß  den  Ministern  dabei  von  Anfang  an
das  Bedenken  hätte  kommen  müssen,  ob  der  König  und  die  übrigen  Regierungen
  zu  einem  derartigen  Verfahren  zu  gewinnen  sein  würden.  Man
scheint  aber  nach  dem  Siege  vom  3.  April  sich  so  sicher  gefühlt  zu  haben,  daß
niemand  diese  Frage  aufwarf.  Wenigstens  bemerkt  das  Protokoll  am  Schlusse
nur  lakonisch:  „Die  Mitglieder  des  Staaksministeriums  erklärten  sich  mit  den
Ansichten  des  Wirklichen  Geheimen  Rakes  Camphausen  im  wesentlichen
einverstanden.“

Camphausen  arbeiteke,  um  auch  die  genauere  Durchführung  seines
Manes  festzulegen,  eine  Denkschrift  aus,  die  am  rr.  April  dem  Ministerium
übergeben  wurde.:  Oarin  wurde  noch  stärker  betont,  daß  es  für  Preußen
darauf  ankomme,  dem  deutschen  Volke  zu  beweisen,  daß,  wenn  das  Werk
der  deutschen  Einigung  scheitere,  dies  nicht  infolge  des  Widerstrebens  von
Preußen,  sondern  ungeachtet  seiner  fortwährend  betätigten  Bereitwilligkeit
geschehe.  Es  wurde  ferner  in  Aussicht  genommen,  daß  —  eventuell  nach
vorgängiger  Sondierung  einzelner  befreundeker  Regierungen  —  der  König  eine
Verordnung  erlassen  werde,  wonach  die  Frankfurter  Verfassung  einem  Volksund
  Staatenhause,  in  der  uns  bekannten  Zusammensetzung  aus  den  beikretenden
  Staaten  gewählt,  vorzulegen  sei.  Als  Termin  für  den  Jusammentritt
  wurde  der  31.  Mai,  als  Ort  Weimar  oder  Gotha  in  Aussicht  genommen.
Die  Einzelstaaten  sollten  in  diesem  Parlament  durch  Kommissare  vertreten
sein,  die  der  König  auf  Grund  gemeinsamer  Vorschläge  der  Regierungen,
falls  solche  erfolgten,  zu  ernennen  habe.  Diese  Kommissare  würden  das  Recht
haben,  Anderungen  der  Verfassung  vorzuschlagen,  und  zwar  nur  solche,  für

1  Der  oldenburgische  Bevollmächtigte  machte  von  Frankfurt  aus  Camphausen  darauf
aufmerksam,  daß  wahrscheinlich  weder  die  Regierungen  noch  die  Abgeordneten  auf  sein
Projekt  eingehen  würden  (8.  April  s.  Beil.  78).

:  Beilage  82.

Brandenburg,  Unkersuchungen.  15