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2. Allgemeine Verwaltungssachen. ·
Bekanntmachung,
betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mamnschaften.
Vom 28. September 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des 6 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver-
ordnung *Js v
Die Lieferungsverbände sind verpflichtet, aus ihren Mitteln eine Erhöhung der bis zum
1. Oktober 1918 gezahlten ilienunterstützungen eintreten zu lassen, die spätestens vom 1. November
1918 ab zu gewähren und deren Betrag je nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Bis
zum Betrage von fünf Mark für jeden Unterstützten werden die seit dem 1. November 1918 gewährten
Erhöhungen der Unterstützungen vom Reiche erstattet, und zwar zur Hälfte allmonatlich, zur Hälfte
zusammen mit der Erstattung der gesetzlichen Mindestbeträge.
Geringe Besserungen der Verhältnisse der unterstützen, wie auch erheblichere Besserungen ganz
vorübergehender Art sollen regelmäßig nicht zur Herabsetzung oder Einstellung der Familienunter-
stützung führen.
Berlin, den 28. September 1918.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Payer.
3. Zoll= und Stenerwesen.
Druckfehlerberichtigung.
In Nr. 33 des Zentralblatts für das Deutsche Heich vom 30. August 1918 muß es auf S. 818
in der 5. Spalte Zeile 34 statt 46 200 heißen: 46 620
Der Stationskontrolleur, Königlich Preußische Zollinspektor Schlichteisen in Dresden ist durch
Verfügung des Königlich Preußischen Herrn Finanzministers vom . Oktober 1918 ab zum Ober-
gollinspektor ernannt worden.
Earl Oetmains Berlag, Bersin EW.8. — Gedbruicct bei Inlins GSittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.