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2. Statistit.
Bekanntmachung
über die aus den Ergebnissen der Volkszählung am 4. Dezember 1918 aufzustellenden
Nachweisungen. «
Vom 2. November 1918.
Gemäß § 8 der Verordnung vom 24. Oktober 1918 über die Vornahme einer Volkszählung
am 4. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1261) wird folgendes bestimmt:
Dem Kriegsernährungamte und dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind über die
Ergebnisse der Volkszählung am 4. Dezember 1918 einzusenden:
1. bis zum 1. April 1919 eine Nachweisung der Bevölkerung der Bezirke der unteren
Verwaltungsbehörden und der Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern nach
dem nachfolgenden Muster 1,
2. bis zum 1. Juni 1919 eine Nachweisung der Altersgliederung der ortsanwesenden
Zivilbevölkerung der Bezirke der unteren Verwaltungsbehörden und der Gemeinden
mit 10 000 und mehr Einwohnern nach dem nachfolgenden Muster 2.
Berlin, den 2. November 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Waldow.
Muster 1.
Nachweisung der Bevölkerung der Bezirke der unteren Verwaltungsbehörden und der Gemeinden mit 10 000
und mehr Einwohnern nach der Volkszähl
ung am 4. Dezember 1918.
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Muster 2.
Nachweisung der Altersgliederung der ortsanwesenden Zivilbevölkerung der Bezirke der unteren Berwaltungs-
behbrden und der Gemeinden mit 10600 und mehr Einwohnern nach der Volkszählung am 4. Dezember 1918.
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Bezirke der unteren Von der ortsanwesenden Zivilbevölkerung sind geboren in den Jahren Orts-
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Gemeinden mit 10 000 1918 1917 1916 1916 1914 1913 bis bis und J völlerung
und mehr Einwohnern 1907 1849 früher ũberhaupi
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