Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  84.  1916.  507

Auch  im  Spinn-,  Zwirn=  oder  Veredelungsprozeß  befindliche  Garne
sind  meldepflichtig.
Dagegen  sind  nicht  meldepflichtig:

.  Im  Stuhl  liegende  Ketten.  !½*“  n
Der  Schuß  an  Webstühlen  für  das  im  Webprozeß  befindliche  Stück  der
im  Stuhl  liegenden  Kette.  ,

.  In  handelsfertiger  Aufmachung  für  den  Kleinverkauf  vorhandene  Nähfaden,
  Nähzwirne,  Maschinenzwirne  und  Stickgarne.

Strick-,  Stopf=  und  Häkelgarne  aus  Baumwolle  oder  baumwollenen
Spinnstoffen,  soweit  sie  am  Stichtage  in  handelsfertiger  Aufmachung
für  den  Kleinverkauf  vorhanden  waren.  Strickgarne,  Stopfgarne  und
Häkelgarne  aus  Wolle  oder  mit  einem  Zusatz  von  Wolle  sind  dagegen
in  jeder  Menge  und  Aufmachung  meldepflichtig.

Garne  im  Besitze  von  Haushaltungen  für  den  Hausgebrauch.

*  3.
Meldepflichtige  Personen  usw.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  1.  alle  Personen,  die  Gegenstände  der  in  §  2  bezeichneten
  Art  in  Gewahrsam  haben  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst
des  Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen;  2.  landwirtschaftliche  oder  gewerbliche
Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt  oder  verarbeitet  werden;
3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§  4)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  slo
zu  dieser  Zeit  in  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).  Die  Lagerhalter  sind  verpflichter,
auch  die  für  Rechnung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  eingelagerten  Bestände  zu  melden.

Sofern  sich  am  Stichtage  im  Gewahrsam  von  Lohnfärbern,  Lohnwebern,  Lohnwirkern
  oder  Lohnstrickern  Mengen  von  weniger  als  insgesamt  100  kg  an  Garnen  befinden,
  hat  die  Meldung  nur  vom  Eigentümer  der  Garne  zu  erfolgen.

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  vom  Empfänger  zu  melden.

Neben  demjenigen,  der  die  Ware  im  Gewahrsam  hat,  ist  auch  derjenige  zur  Meldung
  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines  anderen
übergeben  hat.

8  4.

Stichtag  und  Meldefrist.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  sind  die  bei  Beginn  des  1.  Tages  eines  jeden

Monats  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandenen  Bestände.  Die  Bestände  sind  in  gleicher
Weise  alle  Monate  spätestens  bis  zum  10.  Tage  des  betreffenden  Monats  (Meldefrist)
  zu  melden.
Erstmalig  ist  die  Meldung  über  die  bei  Beginn  des  1.  Juni  1916  vorhandenen
Spinnstoffe  und  Garne  spätestens  bis  zum  10.  Juni  1916  an  das  Webstoffmeldeamt
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preuß.  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verlängerte  Hedemannstraße  11,  zu  erstatten.

c2—

Or