Metadaten : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

—  250  —

weil  wir  z.  B.  in  der  Provinz  Hannover  schon  jetzt  eine  Jagdscheingebühr  von  9  Mark
haben,  dann  aber  auch  aus  dem  Grunde,  weil  ja  aus  dem  Hause  selbst  von  verschiedenen
Seiten  die  Anregung  zur  Erhöhung  der  Jagdscheingebühr  gegeben  ist,  und  die  Her—
untersetzung  der  Jagdscheingebühr  auf  5  Mark  einem  Scheitern  des  Gesetzes  gleichkommen
  würde;  dann  blieben  wir  besser  auf  der  Gebühr  von  3  Mark  stehen,  wie
wir  sie  jetzt  im  größten  Theile  der  Monarchie  haben.

Was  den  Eventualantrag  Jaeckel  anlangt,  den  Kreisjagdschein  statt  für  den
Amisbereich  der  ausstellenden  Behörde  für  den  Umfang  des  Kreises  auszustellen,  so
hat  dieser  Antrag  nur  den  Zweck,  auch  die  Kreisjagdscheingebühr  den  großen  Städten
zuzuwenden.  Denn,  meine  Herren,  wenn  der  Kreisjagdschein  in  der  Wohnsitzgemeinde
des  Jagdscheinlösers  auch  für  das  Gebiet  eines  anderen  Kreises  ausgestellt  werden
kann,  so  werden  natürlich  die  Jäger  in  den  großen  Städten  sich  bei  ihren  Ortsbehörden
  den  Kreisjagdschein  ausstellen  lassen.  Das  halte  ich  aber  nicht  für  sachgemäß.
  Denn,  meine  Herren,  wohin  gehört  die  Jagdscheingebühr?  Doch  in  den
Kreis,  wo  die  Gelegenheit  zur  Jagd  geboten  wird;  und  das  ist  der  Kreis,  wo  sie
ausgeübt  wird.  Ich  halte  daher  die  Fassung,  welche  die  Kommission  in  §  3  der
Nr.  2  gegeben  hat,  für  durchaus  sachgemäß  und  bitte,  den  Antrag  Jaeckel  auch  zu
8  4  abzulehnen.

Abgeordneter  Schreiber:  Meine  Herren,  der  Antrag,  den  ich  hier  eingebracht
habe,  ist  verdruckt  worden;  es  muß  auf  der  vorletzten  Zeile  heißen:  „nur  Forsten
je  eine  bestimmte  Form  und  Farbe“.  Der  Zweck  meines  Antrages  ist  der,  daß  die
einzelnen  Jagdscheine  durch  Form  und  Farbe  sofort  unterschieden  werden  können  von
dem  Kontrolbeamten.  Meine  Herren,  je  mehr  Jagdscheine  hier  durch  dieses  Gesetz
eingeführt  werden,  —  das  sind  4  oder  5,  auch  6  nach  den  verschiedenen  Anträgen  —
um  so  nothwendiger  wird  es  sein,  das  der  aufsichtführende  Beamte  und  der
Gensdarm  auch  schon  von  vornherein  und  leicht  erkennen  kann,  zu  welcher  Kategorie
der  Jagdschein,  zu  welcher  der  Jäger  gehört.  Dadurch  wird  die  Kontrole  erleichtert
werden.

Meine  Herren,  ich  möchte  auch  dafür  sein,  daß  die  Ausländer  an  der  holländischen
  und  französischen  Grenze  vielleicht  ähnlich  gekennzeichnete  Landesjagdscheine  für
Ausländer  erhalten,  weil  sie  sonst,  wenn  der  Landesjagdschein  für  Aus=  und  Inländer
  der  gleiche  bliebe,  den  Landesjagdschein  für  die  Inländer  benutzen  könnten.

Abgeordneter  Seer:  Meine  Herren,  wäre  der  Antrag  der  Regierung  angenommen,
  so  würde  ich  meinen  Antrag  nicht  gestellt  haben;  da  aber  die  Kommission
sich  in  eine  Gliederung  und  Abstufung  eingelassen  hatte,  so  meine  ich,  es  ist  eine
große  Lücke  darin,  und  halte  ich  es  für  eine  Forderung  der  Gerechtigkeit,  daß  diese
ausgefüllt  wird.  Ich  habe  den  Antrag  eingebracht,  daß  diejenigen  Besitzer,  denen
durch  das  Gesetz  das  Jagdrecht  auf  eigenem  Grund  und  Boden  verliehen  worden,
dieses  Jagdrecht  jedoch  nur  auf  eigenem  Grund  und  Bodengegen  einen  Jagdschein  ausüben
können.  Ich  habe  ausdrücklich  ausgeschlossen  die  Pächter  und  die  Gemeinden;;  ich  will
nur,  daß  diejenigen  Besitzer,  denen  das  Recht  auf  eigenem  Grund  und  Boden  zu
jagen,  einmal  zusteht,  nicht  durch  eine  unnütz  hohe  Jagdgebühr  daran  verhindert
werden,  diese  auszuüben.  Sowie  sie  zu  Treibjagden  über  die  Grenze  gehen,  sowie
sie  Jagden  pachten  wollen,  werden  sie  20  respektive  10  Mark  bezahlen  müssen,  und
damit  bin  ich  ganz  einverstanden.  Wenn  ein  solcher  Mann  vielleicht  auf  dem  Landrathsamt
  zu  Protokoll  giebt:  ich  verpflichte  mich,  nur  auf  dem  eigenen  Besitzthum
die  Jagd  auszuüben,  die  mir  nach  dem  Gesetz  zusteht  —  dann  darf  er  nicht  mit