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weil wir z. B. in der Provinz Hannover schon jetzt eine Jagdscheingebühr von 9 Mark
haben, dann aber auch aus dem Grunde, weil ja aus dem Hause selbst von verschiedenen
Seiten die Anregung zur Erhöhung der Jagdscheingebühr gegeben ist, und die Her—
untersetzung der Jagdscheingebühr auf 5 Mark einem Scheitern des Gesetzes gleichkommen
würde; dann blieben wir besser auf der Gebühr von 3 Mark stehen, wie
wir sie jetzt im größten Theile der Monarchie haben.
Was den Eventualantrag Jaeckel anlangt, den Kreisjagdschein statt für den
Amisbereich der ausstellenden Behörde für den Umfang des Kreises auszustellen, so
hat dieser Antrag nur den Zweck, auch die Kreisjagdscheingebühr den großen Städten
zuzuwenden. Denn, meine Herren, wenn der Kreisjagdschein in der Wohnsitzgemeinde
des Jagdscheinlösers auch für das Gebiet eines anderen Kreises ausgestellt werden
kann, so werden natürlich die Jäger in den großen Städten sich bei ihren Ortsbehörden
den Kreisjagdschein ausstellen lassen. Das halte ich aber nicht für sachgemäß.
Denn, meine Herren, wohin gehört die Jagdscheingebühr? Doch in den
Kreis, wo die Gelegenheit zur Jagd geboten wird; und das ist der Kreis, wo sie
ausgeübt wird. Ich halte daher die Fassung, welche die Kommission in § 3 der
Nr. 2 gegeben hat, für durchaus sachgemäß und bitte, den Antrag Jaeckel auch zu
8 4 abzulehnen.
Abgeordneter Schreiber: Meine Herren, der Antrag, den ich hier eingebracht
habe, ist verdruckt worden; es muß auf der vorletzten Zeile heißen: „nur Forsten
je eine bestimmte Form und Farbe“. Der Zweck meines Antrages ist der, daß die
einzelnen Jagdscheine durch Form und Farbe sofort unterschieden werden können von
dem Kontrolbeamten. Meine Herren, je mehr Jagdscheine hier durch dieses Gesetz
eingeführt werden, — das sind 4 oder 5, auch 6 nach den verschiedenen Anträgen —
um so nothwendiger wird es sein, das der aufsichtführende Beamte und der
Gensdarm auch schon von vornherein und leicht erkennen kann, zu welcher Kategorie
der Jagdschein, zu welcher der Jäger gehört. Dadurch wird die Kontrole erleichtert
werden.
Meine Herren, ich möchte auch dafür sein, daß die Ausländer an der holländischen
und französischen Grenze vielleicht ähnlich gekennzeichnete Landesjagdscheine für
Ausländer erhalten, weil sie sonst, wenn der Landesjagdschein für Aus= und Inländer
der gleiche bliebe, den Landesjagdschein für die Inländer benutzen könnten.
Abgeordneter Seer: Meine Herren, wäre der Antrag der Regierung angenommen,
so würde ich meinen Antrag nicht gestellt haben; da aber die Kommission
sich in eine Gliederung und Abstufung eingelassen hatte, so meine ich, es ist eine
große Lücke darin, und halte ich es für eine Forderung der Gerechtigkeit, daß diese
ausgefüllt wird. Ich habe den Antrag eingebracht, daß diejenigen Besitzer, denen
durch das Gesetz das Jagdrecht auf eigenem Grund und Boden verliehen worden,
dieses Jagdrecht jedoch nur auf eigenem Grund und Bodengegen einen Jagdschein ausüben
können. Ich habe ausdrücklich ausgeschlossen die Pächter und die Gemeinden;; ich will
nur, daß diejenigen Besitzer, denen das Recht auf eigenem Grund und Boden zu
jagen, einmal zusteht, nicht durch eine unnütz hohe Jagdgebühr daran verhindert
werden, diese auszuüben. Sowie sie zu Treibjagden über die Grenze gehen, sowie
sie Jagden pachten wollen, werden sie 20 respektive 10 Mark bezahlen müssen, und
damit bin ich ganz einverstanden. Wenn ein solcher Mann vielleicht auf dem Landrathsamt
zu Protokoll giebt: ich verpflichte mich, nur auf dem eigenen Besitzthum
die Jagd auszuüben, die mir nach dem Gesetz zusteht — dann darf er nicht mit