Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bestimmungen 
des Bundesrats für die Gewährung von Baukostenzuschüssen aus Reichsmitteln. 
Vom 31. Oktober 1918. 
Zur Behebung der durch die vorüberaehende übermäßige Verteuerung des Bauens eingetretenen 
Hinderungen für die Beschaffung neuen Wohnraums gewährt das Reich Baukostenzuschüsse für die 
Errichtung von Neubauten und Behelfsbauten sowie für die Einrichtung von Notwohnungen nach 
folgenden Bestimmungen: 
I. Allgemeines. 1. Die Gewährung von Barkostenzuschüssen findet nur während des 
Krieges und in der ersten Ubergangszeit nach dem Kriege statt, solange ein Aureiz für das private 
Unternehmertum zur Herstellung von Neubauten auf privatwirtschaftlicher Grundlage fehlt und eine 
dringende Wohnungsnot das unbedingte und dauernde, alsbald zu befriedigende Bedürfnis nach Be- 
schaffung von Wohngelegenheiten außer jedem Zweifel stellt. 
Von den zur Abbürdung der Baukostenüberteuerung erforderlichen Baukostenzuschüssen 
trägt das Reich die Hälfte unter der Voraussepung, daß die Bundesstaaten oder Gemeinden ihrerseils 
allein oder zusammen die weitere Hälfte aufbringen. Arbeitgeber, deren Arbeitern und Angestellten 
die Wohnungen nach ihrer Lage voraussichtlich zugute kommen werden (zu vergleichen Nr. IV. 2), smd 
an der Aufbringung des Anteils der Gemeinde angemessen zu beteiligen. Eine gege benenfalls- durch 
besonderes Reichsgesetz anzuordnende weitere Heranziehung der Arbeitgeber bleibt vorbehalten. 
Die Regelung des anteiligen Verhältnisses der von den Bundesstaaten und Gemeinden auf- 
zubringenden Beträge ist Sache der Bundesregierungen. 
3. Die Baukostenzuschüsse werden nur für diejenigen Gebiete gewährt, in denen ein dringen- 
des Bedürfnis au Klein- und Mittelwohnungen für die städtische und ländliche Bevölkerung (zu ver- 
gleichen Nr. III, 1) besteht. 
4. Der Reichskommissar für Wohnungswesen kann nach Benehmen mit dem ihm beigegebenen 
Ausschuß die Höchstzahl der für einzelne Gebiete mit Unterstützung aus Reichsmitteln zu erbauenden 
Wohnungen von Jahr zu Jahr festsetzen. 
II. Gewährung und Berechnung der Beihilfen. 1. Die Baukostenzuschüsse können an 
Gemeinden, gemeinnützige Bauvereinigungen und private Bauunternehmer gewährt werden, sofern die 
Bauherren bereit sind, die an die Gewährung der Zuchhüsse zu knüpfenden Bedingungen für sich und 
ihre Rechtsnachfolger zu übernehmen und durch grundbuchliche Eintragungen sicherzustellen. 
2. Durch die Baukostenzuschüsse soll dem Bauherrn Ersatz für den Teil des Bauaufwandes 
geleistet werden, der durch die infolge des Krieges herbeigeführte vorübergehende übermaßige Ver- 
teuerung des Bauens verursacht ist (Baukostenüberteuerung). 
Der zu ersetzende Teil des Bauaufwandes ist je nach Bestimmung der Landeszentralbehörde 
zu berechnen: 
a) entweder nach dem Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Herstellungspreis und dem 
Bauaufwande für einen Neubau gleicher Art und Beschaffenheit nach Eintritt dauernder 
Verhältnisse oder 
b) nach dem Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Herstellungspreis und dem dauernden 
Ertragswert, der sich durch Kapitalisierung der für gleichartige Wohnungen in der 
betreffenden Gemeinde voraussichtlich zu erzielenden Mieten ergibt. 
Der Herstellungspreis umfast die Grunderwerbskosten, die Baukosten und die Anliegerleistungen. 
Die Grunderwerbskosten dürfen in der Regel nur in der Höhe angesetzt werden, die dem Grundwert 
vor dem Kriege entspricht. 
Stellt sich bei der Wahl der Berechnungsart zu b späterhin heraus, daß die bei Gewährung 
des Baukostenzuschusses festgesetzten Mieten im Verhältnis zu den Mieten, die für andere gleichwertige 
Wohnungen der nämlichen Gemeinde allgemein gezahlt werden, zu niedrig sind, so kann von der zu- 
ständigen Behörde eine Erhöhung der Mieten angeordnet werden. In diesem Falle ist der jährliche 
Mietemehrertrag, soweit er nicht zur Deckung erhöhter Lasten des Hausbesitzers benötigt wird, an die 
Gemeinde zu zahlen. Der Bauherr kann sich von dieser Verpflichlung dadurch befreien, daß cr einen
	        
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