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Bestimmungen
des Bundesrats für die Gewährung von Baukostenzuschüssen aus Reichsmitteln.
Vom 31. Oktober 1918.
Zur Behebung der durch die vorüberaehende übermäßige Verteuerung des Bauens eingetretenen
Hinderungen für die Beschaffung neuen Wohnraums gewährt das Reich Baukostenzuschüsse für die
Errichtung von Neubauten und Behelfsbauten sowie für die Einrichtung von Notwohnungen nach
folgenden Bestimmungen:
I. Allgemeines. 1. Die Gewährung von Barkostenzuschüssen findet nur während des
Krieges und in der ersten Ubergangszeit nach dem Kriege statt, solange ein Aureiz für das private
Unternehmertum zur Herstellung von Neubauten auf privatwirtschaftlicher Grundlage fehlt und eine
dringende Wohnungsnot das unbedingte und dauernde, alsbald zu befriedigende Bedürfnis nach Be-
schaffung von Wohngelegenheiten außer jedem Zweifel stellt.
Von den zur Abbürdung der Baukostenüberteuerung erforderlichen Baukostenzuschüssen
trägt das Reich die Hälfte unter der Voraussepung, daß die Bundesstaaten oder Gemeinden ihrerseils
allein oder zusammen die weitere Hälfte aufbringen. Arbeitgeber, deren Arbeitern und Angestellten
die Wohnungen nach ihrer Lage voraussichtlich zugute kommen werden (zu vergleichen Nr. IV. 2), smd
an der Aufbringung des Anteils der Gemeinde angemessen zu beteiligen. Eine gege benenfalls- durch
besonderes Reichsgesetz anzuordnende weitere Heranziehung der Arbeitgeber bleibt vorbehalten.
Die Regelung des anteiligen Verhältnisses der von den Bundesstaaten und Gemeinden auf-
zubringenden Beträge ist Sache der Bundesregierungen.
3. Die Baukostenzuschüsse werden nur für diejenigen Gebiete gewährt, in denen ein dringen-
des Bedürfnis au Klein- und Mittelwohnungen für die städtische und ländliche Bevölkerung (zu ver-
gleichen Nr. III, 1) besteht.
4. Der Reichskommissar für Wohnungswesen kann nach Benehmen mit dem ihm beigegebenen
Ausschuß die Höchstzahl der für einzelne Gebiete mit Unterstützung aus Reichsmitteln zu erbauenden
Wohnungen von Jahr zu Jahr festsetzen.
II. Gewährung und Berechnung der Beihilfen. 1. Die Baukostenzuschüsse können an
Gemeinden, gemeinnützige Bauvereinigungen und private Bauunternehmer gewährt werden, sofern die
Bauherren bereit sind, die an die Gewährung der Zuchhüsse zu knüpfenden Bedingungen für sich und
ihre Rechtsnachfolger zu übernehmen und durch grundbuchliche Eintragungen sicherzustellen.
2. Durch die Baukostenzuschüsse soll dem Bauherrn Ersatz für den Teil des Bauaufwandes
geleistet werden, der durch die infolge des Krieges herbeigeführte vorübergehende übermaßige Ver-
teuerung des Bauens verursacht ist (Baukostenüberteuerung).
Der zu ersetzende Teil des Bauaufwandes ist je nach Bestimmung der Landeszentralbehörde
zu berechnen:
a) entweder nach dem Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Herstellungspreis und dem
Bauaufwande für einen Neubau gleicher Art und Beschaffenheit nach Eintritt dauernder
Verhältnisse oder
b) nach dem Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Herstellungspreis und dem dauernden
Ertragswert, der sich durch Kapitalisierung der für gleichartige Wohnungen in der
betreffenden Gemeinde voraussichtlich zu erzielenden Mieten ergibt.
Der Herstellungspreis umfast die Grunderwerbskosten, die Baukosten und die Anliegerleistungen.
Die Grunderwerbskosten dürfen in der Regel nur in der Höhe angesetzt werden, die dem Grundwert
vor dem Kriege entspricht.
Stellt sich bei der Wahl der Berechnungsart zu b späterhin heraus, daß die bei Gewährung
des Baukostenzuschusses festgesetzten Mieten im Verhältnis zu den Mieten, die für andere gleichwertige
Wohnungen der nämlichen Gemeinde allgemein gezahlt werden, zu niedrig sind, so kann von der zu-
ständigen Behörde eine Erhöhung der Mieten angeordnet werden. In diesem Falle ist der jährliche
Mietemehrertrag, soweit er nicht zur Deckung erhöhter Lasten des Hausbesitzers benötigt wird, an die
Gemeinde zu zahlen. Der Bauherr kann sich von dieser Verpflichlung dadurch befreien, daß cr einen