Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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dem kapitalisierten Mietemehrertrag entsprechenden Teil des Baukostenzuschusses zurückzahlt. Die Ver- 
pflichtungen des Bauherrn sind durch Eintragung von Sicherungshypotheken sicherzustellen. 
3. Der Bauherr hat vor Gewährung der Baukostenzuschüsse, abgesehen von der zu Nr. II, 2b 
erwähnten Verpflichtung, für sich und seine Rechtsnachfolger auf die Dauer von mindestens zehn 
Jahren folgende Verpflichtungen zu überehmen: 
a) die Mieten einschließlich aller Nebenabgaben nur mit vorheriger Zustimmung der Ge- 
meinde oder des Gemeindeverbandes festzusetzen, 
b) das Grundstück einschließlich der darauf zu errichtenden Baulichkeiten ohne vorherige 
Zustimmung der Gemeindebehörde nicht zu anderen als Wohnzwecken zu benutzen, 
I) kinderreiche Familien, Familien von Kriegsteilnehmern und Kriegsbeschädigten sowie der 
im Kriege Gefallenen bei der Vermietung von Wohnungen vorzugsweise zu berücksichtigen. 
Bei Nichteinhaltung der zu a und h genannten Verpflichtungen wird der gewährte Bankosten- 
zuschuß zur Rückzahlung fällig. Dies ist grundbuchlich zu sichern. 
Für die Nichteinhaltung der Verpflichtung zu c ist eine Vertragsstrafe festzulegen und gleich- 
falls grundbuchlich zu sichern. 
4. Die Vaukostenzuschüsse werden den Bauherren in baren, in der Regel nicht rückzahlbaren 
unverzinslichen Beträgen gewährt. 
5. Der Anteil des Reichs an den Baukostenzuschüssen darf erst ausgezahlt werden, wenn 
die anschlagsgemäße Ausführung des Baues und die Sicherungen aus Nr. 3 nachgewiesen find. 
6. Ist der Bauherr der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande gegenüber zur Rückzahlung 
des Baukostenzuschusses oder eines Teiles desselben oder zur Herauszahlung des Mietemehrertrags 
verpflichtet, so hat an den Rückflüssen auch das Reich nach dem Verhältnis seines Zuschusses Anteil. 
7. Der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger kann sich durch Rückzahlung des Baukosten- 
zuschusses nebst 5 v. O. Zinsen seit dem Tage des Empfanges des Zuschusses jederzeit von den zu 
Nr. 3 festgelegten Verpflichtungen befreien. 
III. Ausführungsgrundsätze für die Gewährung und Berechnung der Baukosten- 
beihilfen. 1. Die Baukostenzuschüsse werden gewährt für die Schaffung von Wohnungen, die nach Größe, 
Anordnung, Raumzahl, Raumhöhe und Ausstattung den ortsüblichen Bedürfnissen der minder- 
bemittelten Bevölkerung, auch des Mittelstandes, insbesondere denjenigen kinderreicher Familien dieser 
Bevölkerungskreise entsprechen. Kleinviehställe und ähnliche Räume gelten als Zubehör. 
2. Bei Feststellung des voraussichtlichen danernden Mehraufwandes an Banukosten (zu ver- 
gleichen Nr. II, 2a) sind die Verhältnisse des Einzelfalls nach Möglichkeit in Rücksicht zu nehmen. 
3. Der Reichskommissar für Wohnungswesen kann nach Benehmen mit dem Ausschuß inner- 
halb der bestehendem Bestimmungen Ausführungsgrundsätze für die Gewährung und Berechnung der 
Baukostenzuschüsse festlegen. 
IV. Durchführung des Beihilfeverfahrens. 1. Die Durchführung des Verfahrens liegt 
den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden ob. Sie führen die Verhandlungen mit den Bauherren 
und zahlen an diese die Baukostenzuschüsse aus, während ihnen die vom Reiche und Staate zu über- 
nehmenden Teilbeträge erstattet werden. 
Die Gemeinden usw. haben zunächst eine Prüfung dahin vorzunehmen, in welchem Umfang 
ein Wohnbedürfnis vorliegt und ob es sich um einen dauernden oder nur um einen durch die Kriegs- 
verhältnisse vorübergehend hervorgerufenen Zustand handelt. Sie haben die Prüfung der Bauvor-- 
haben in technischer und wirtschaftlicher Beziehung vorzunehmen und alsdann die Anträge nebst dem 
Vorschlag der Gemeinde usw. der Landeszentralbehörde oder der von dieser beauftragten Bezirksstelle 
einzureichen. 
In dem Antrag ist vorweg die Frage zu erörtern, ob und in welcher Höhe Arbeitgeber, 
deren Schenr und Angestellten die Wohnungen nach ihrer Lage voraussichtlich zugute kommen 
werden, sich mit Leistungen in Bauland, Baustoffen oder in bar an der Herstellung der Wohnungen 
beteiligen werden und wie diese Beteiligung gesichert ist. 
Ist eine nach Auffassung der Landeszentralbehörde genügende Beteiligung ohne ausreichenden 
Grund nicht nachgewiesen, so kann die Beihilfe verweigert oder herabgesetzt werden.
	        
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