Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Sind während des gegenwärtigen Krieges 
1. Deutsche in den Schutzgebieten in die Gewalt des Feindes geraten und in das Ausland 
verbracht worden, oder 
2. deutsche Schutzgebietsangehörige im Ausland festgehalten worden, 
so können Geburten und Sterbefälle, die sich vor der Rückkehr in das Schutzgebiet ereignet haben, 
durch einen inländischen Standesbeamten beurkundet werden. Auf Geburten und Sterbefälle, die sich 
im Inland ereignet haben, findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Die Vorschriften des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23, 1896 S. 618) finden Anwendung, soweit sich nicht aus 
den folgenden besonderen Vorschriften Abweichungen ergeben. 
Für Geburts- und Sterbefälle, auf welche 
die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche 
Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mohilmachung verlassen 
haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5, 1915 S. 583, 1916 S. 105), 
die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in 9* auf solche 
Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des 
Deutschen Reichs haben usw., vom 20. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 350. 1915 
S. 105, 1916 S. 105), oder 
der § 1 der Verordnung vom 18. Januar 1917 und die Aussöhrungobeftimmungen des 
Reichskanzlers vom 15. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 90 
Anwendung finden, verbleibt es bei den Vorschriften jener Verordnungen. 
*2. 
Die Vorschriften der § 3 bis 5 der Verordnung des Bundesrats vom 18. Januar 1917 
gelten entsprechend. 
83. 
Die standesamtliche Anzeige kann auch schriftlich in öffentlich beglaubigter Form erstattet werden. 
Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen 
Bozzß oder seinen gewöhnlichen, Aufenthalt hat. Der Standesbeamte hat die von ihm beglaubigte 
Erklärung dem beim Reichs-Kolonialamt bestellten Standesbeamten (§ 4) zu übersenden. 
Das gleiche gilt für Ergänzungen einer schriftlichen Anzeige, die von dem Standesbeamten 
beim Reichs-Kolonialamt oder dessen Aufsichtsbehörde für erforderlich erachtet werden. 
. 
Zur Vornahme der Eintragungen (§X 1) wird im Reichs-Rolonialamt ein besonderer Standes- 
beamter bestellt. · 
8 5. 
Für die Dauer der Behinderung der in der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. März 1008 
bezeichneten Beamten in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee wird der Standesbeamte im 
Reichs-Kolonialamt (§ 4) ferner ermächtigt, Geburten und Sterbefälle von Angehörigen der Schutz- 
gebiete zu beurkunden. 
Berlin, den 24. April 1918. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Hertling. 
 
	        
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