Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  70.  Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.  307

2.  Das  staatsrechtliche  Verhältnis  der  Finanzwirtschaft  der  Schutzgebiete
  zu  der  des  Reiches  und  das  formelle  Budgetrecht  der  Schutzgebiete
  sind  durch  das  Reichsgesetz  vom  30.  März  1892  (Reichsgesetzbl.
S..  369)  definitiv  geregelt  worden.  Nur  die  vom  Kolonialamt  geführte
gemeinsame  Oberleitung  und  Zentralverwaltung  erfolgt  auf  Kosten  des
Reiches  nach  Maßgabe  des  Reichsetats;  die  Einnahmen  und  Ausgaben
  der  einzelnen  Schutzgebiete  werden  dagegen  jährlich  durch  besondere
  Etats  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  festgestellt.  Die  verfassungsmäßig
  vom  Staatshaushalt  des  Reichs  geltenden  Grundsätze
in  betreff  der  Feststellung,  Verkündigung,  Ueberschreitung,  Rechnungslegung
  und  Entlastung  finden  auch  auf  die  Etals  der  Schutzgebiete,
welche  von  dem  Reichshaushaltsetat  getrennt  sind,  Anwendung.  Nach
Schluß  des  Etatsjahres,  spätestens  in  dem  auf  dasselbe  folgenden  zweiten
  Jahre  ist  dem  Bundesrat  und  dem  Reichstag  eine  Uebersicht  sämtlicher
  Einnahmen  und  Ausgaben  des  ersteren  Jahres  vorzulegen,  und
dabei  sind  die  über-  und  außeretatsmäßigen  Ausgaben  zur  nachträglichen
Genehmigung  besonders  nachzuweisen.  Ueber  die  Verwendung  aller
Einnahmen  ist  durch  den  Reichskanzler  dem  Bundesrat  und  dem
Reichstag  zur  Entlastung  jährlich  Rechnung  zu  legen  !).  (Ges.  88  2
und  3.)

3.  Jedes  Schutzgebiet  hat  seine  besondere  Finanzwirtschaft,  die
sowohl  von  der  der  anderen  Schutzgebiete  als  von  der  Finanzwirtschaft
  des  Reiches  getrennt  ist.  Eine  Folge  dieses  Prinzips  ist  der  im
8  5  dieses  Gesetzes  ausgesprochene  Grundsatz,  daß  für  die  aus  der
Verwaltung  eines  Schutzgebietes  entstehenden  Verbindlichkeiten  nur
das  Vermögen  dieses  Gebietes,  also  nicht  das  Reich,  haftet.  Hierdurch
ist  dievermögensrechtliche  Persönlichkeit  der  einzelnen
  Schutzgebiete,  wenn  auch  nicht  mit  ausdrücklichen
Worten,  so  doch  der  Sache  und  den  praktischen  Konsequenzen  nach
anerkannt.  Es  verhält  sich  mit  den  Schutzgebieten  in  dieser  Beziehung
ganz  ebenso  wie  mit  dem  Reichsland  ?).  Insbesondere  haben  die  Landesbeamten
  der  Schutzgebiete  Ansprüche  auf  Gehalt,  Wartegeld,  Pension,
  Reliktenversorgung  und  andere  Dienstemolumente  nur  gegen  den
Fiskus  des  Schutzgebietes,  in  dessen  Verwaltung  sie  angestellt  sind.
Ebenso  haftet  das  Schutzgebiet  für  einen  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen
  Mißbrauch  der  öffentlichen  Gewalt,  durch  welchen  ein  Beamter

S.  658)  betreffend  Erhebung  von  Marktzöllen  und  die  Konvent.  vom  8.  Juni  1899
(RGBl.  1900,  S.  823)  über  die  Einfuhr  von  Spirituosen.

1)  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf  Schutzgebiete,
  deren  Verwaltungskosten  ausschließlich  von  einer  Kolonialgesellschaft  zu  bestreiten
  sind  ($  7,  Abs.  1).  Ein  solches  Schutzgebiet  ist  jetzt  nur  noch  das  der
Marschall-Inseln,  für  welches  die  Jaluitgesellschaft  zu  Hamburg  zur  Tragung
der  gesamten  Kosten  der  Verwaltung  und  Rechtspflege  sich  verpflichtet  hat.  Vertrag
vom  21.  Januar  1888,  abgedruckt  bei  Riebow  S.  603ff.

2)  Es  gibt  in  jedem  Schutzgebiet  einen  „Landesfiskus“,  ohne  daß  dadurch  jedes
Schutzgebiet  zu  einem  „Staat“  geworden  ist.