8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 307
2. Das staatsrechtliche Verhältnis der Finanzwirtschaft der Schutzgebiete
zu der des Reiches und das formelle Budgetrecht der Schutzgebiete
sind durch das Reichsgesetz vom 30. März 1892 (Reichsgesetzbl.
S.. 369) definitiv geregelt worden. Nur die vom Kolonialamt geführte
gemeinsame Oberleitung und Zentralverwaltung erfolgt auf Kosten des
Reiches nach Maßgabe des Reichsetats; die Einnahmen und Ausgaben
der einzelnen Schutzgebiete werden dagegen jährlich durch besondere
Etats im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. Die verfassungsmäßig
vom Staatshaushalt des Reichs geltenden Grundsätze
in betreff der Feststellung, Verkündigung, Ueberschreitung, Rechnungslegung
und Entlastung finden auch auf die Etals der Schutzgebiete,
welche von dem Reichshaushaltsetat getrennt sind, Anwendung. Nach
Schluß des Etatsjahres, spätestens in dem auf dasselbe folgenden zweiten
Jahre ist dem Bundesrat und dem Reichstag eine Uebersicht sämtlicher
Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen, und
dabei sind die über- und außeretatsmäßigen Ausgaben zur nachträglichen
Genehmigung besonders nachzuweisen. Ueber die Verwendung aller
Einnahmen ist durch den Reichskanzler dem Bundesrat und dem
Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen !). (Ges. 88 2
und 3.)
3. Jedes Schutzgebiet hat seine besondere Finanzwirtschaft, die
sowohl von der der anderen Schutzgebiete als von der Finanzwirtschaft
des Reiches getrennt ist. Eine Folge dieses Prinzips ist der im
8 5 dieses Gesetzes ausgesprochene Grundsatz, daß für die aus der
Verwaltung eines Schutzgebietes entstehenden Verbindlichkeiten nur
das Vermögen dieses Gebietes, also nicht das Reich, haftet. Hierdurch
ist dievermögensrechtliche Persönlichkeit der einzelnen
Schutzgebiete, wenn auch nicht mit ausdrücklichen
Worten, so doch der Sache und den praktischen Konsequenzen nach
anerkannt. Es verhält sich mit den Schutzgebieten in dieser Beziehung
ganz ebenso wie mit dem Reichsland ?). Insbesondere haben die Landesbeamten
der Schutzgebiete Ansprüche auf Gehalt, Wartegeld, Pension,
Reliktenversorgung und andere Dienstemolumente nur gegen den
Fiskus des Schutzgebietes, in dessen Verwaltung sie angestellt sind.
Ebenso haftet das Schutzgebiet für einen vorsätzlichen oder fahrlässigen
Mißbrauch der öffentlichen Gewalt, durch welchen ein Beamter
S. 658) betreffend Erhebung von Marktzöllen und die Konvent. vom 8. Juni 1899
(RGBl. 1900, S. 823) über die Einfuhr von Spirituosen.
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Schutzgebiete,
deren Verwaltungskosten ausschließlich von einer Kolonialgesellschaft zu bestreiten
sind ($ 7, Abs. 1). Ein solches Schutzgebiet ist jetzt nur noch das der
Marschall-Inseln, für welches die Jaluitgesellschaft zu Hamburg zur Tragung
der gesamten Kosten der Verwaltung und Rechtspflege sich verpflichtet hat. Vertrag
vom 21. Januar 1888, abgedruckt bei Riebow S. 603ff.
2) Es gibt in jedem Schutzgebiet einen „Landesfiskus“, ohne daß dadurch jedes
Schutzgebiet zu einem „Staat“ geworden ist.