V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 557
Art. 15. Die eidliche Verpflichtung der Vollziehungsbeamten erfolgt
durch die zuständige Behörde nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften.
Sofern die Vollziehungsbeamten bereits auf Grund eines anderen von ihnen
bekleideten Amtes eidlich verpflichtet sind, bedarf es der nochmaligen Vereidigung
nicht.
Art. 16. Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte
zur Vornahme der Zwangsvollstreckung durch den ihm ertheilten und
auf Verlangen einer betheiligten Person vorzuzeigenden, schriftlichen Auftrag
seiner Vollstreckungsbehörde ermächtigt.
Wird eine Vollstreckungsmaßregel in Folge Ersuchens einer auswärtigen
Vollstreckungsbehörde ausgeführt (§. 5 der Verordnung), so ist dieser schriftliche
Auftrag mithin nicht von der ersuchenden, sondern von der ersuchten
Behörde dem Vollziehungsbeamten zu ertheilen!).
Art. 17. Den Ressortchefs bleibt die Bestimmung der Voraussetzungen
vorbehalten, unter denen die Ausführung einer Zwangsvollstreckung einem
Gerichtsvollzieher übertragen werden kann.
III. Mahnverfahren.
Nothwendigkeit der Mahnungen.
Art. 18. Nach §. 7 der Verordnung soll der Zwangsvollstreckung eine
Mahnung desjenigen, gegen welchen die Zwangsvollstreckung vorzunehmen ist,
mit dreitägiger Zahlungsfrist vorausgehen.
Die Verpflichtung zur Anmahnung besteht also nicht nur gegenüber dem
ersten Schuldner, sondern auch gegenüber jedem anderen, gegen welchen in
Gemäßheit der Art. 2 bis 6 das Zwangsverfahren angeordnet wird.
Art. 19. Die Vollstreckungsbehörde darf ausnahmsweise die Mahnung
unterlassen, wenn:
a) nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu befürchten ist, daß durch die
mit der Mahnung verbundene Verzögerung der Vollstreckung der
Erfolg der letzteren gefährdet werden würde; oder wenn
b) die Mahnung nach den unten folgenden Bestimmungen wegen eines
in der Person des Schuldners liegenden Hindernisses nicht ausgeführt
werden kann.
Sonstige Ausnahmen und Abweichungen von der Regel des §. 7 der
Verordnung können nur die Ressortchefs gestatten?).
Restverzeichniß.
Art. 20. Die für die Einziehung der direkten Steuern und anderen in
feststehenden Fristen wiederkehrenden öffentlichen Abgaben und Gefälle zu-)
Nr. 3 Anm. 12. verfügung (G. 23. April 83 GS. 65)
*:) Keiner Anmahnung bedarf es bei oder auf Grund des LVG. 8 132 fest-Vollstreckungen
der im Wege der Straf= gesetzten Geldstrafen.