Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

V.  3.  Anl.  A.  Anw.  28.  Nov.  99,  betr.  das  Verwaltungszwangsverfahren.  557

Art.  15.  Die  eidliche  Verpflichtung  der  Vollziehungsbeamten  erfolgt
durch  die  zuständige  Behörde  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften.
Sofern  die  Vollziehungsbeamten  bereits  auf  Grund  eines  anderen  von  ihnen
bekleideten  Amtes  eidlich  verpflichtet  sind,  bedarf  es  der  nochmaligen  Vereidigung
  nicht.

Art.  16.  Dem  Schuldner  und  Dritten  gegenüber  wird  der  Vollziehungsbeamte
  zur  Vornahme  der  Zwangsvollstreckung  durch  den  ihm  ertheilten  und
auf  Verlangen  einer  betheiligten  Person  vorzuzeigenden,  schriftlichen  Auftrag
seiner  Vollstreckungsbehörde  ermächtigt.

Wird  eine  Vollstreckungsmaßregel  in  Folge  Ersuchens  einer  auswärtigen
Vollstreckungsbehörde  ausgeführt  (§.  5  der  Verordnung),  so  ist  dieser  schriftliche
  Auftrag  mithin  nicht  von  der  ersuchenden,  sondern  von  der  ersuchten
Behörde  dem  Vollziehungsbeamten  zu  ertheilen!).

Art.  17.  Den  Ressortchefs  bleibt  die  Bestimmung  der  Voraussetzungen
vorbehalten,  unter  denen  die  Ausführung  einer  Zwangsvollstreckung  einem
Gerichtsvollzieher  übertragen  werden  kann.

III.  Mahnverfahren.

Nothwendigkeit  der  Mahnungen.

Art.  18.  Nach  §.  7  der  Verordnung  soll  der  Zwangsvollstreckung  eine
Mahnung  desjenigen,  gegen  welchen  die  Zwangsvollstreckung  vorzunehmen  ist,
mit  dreitägiger  Zahlungsfrist  vorausgehen.

Die  Verpflichtung  zur  Anmahnung  besteht  also  nicht  nur  gegenüber  dem
ersten  Schuldner,  sondern  auch  gegenüber  jedem  anderen,  gegen  welchen  in
Gemäßheit  der  Art.  2  bis  6  das  Zwangsverfahren  angeordnet  wird.

Art.  19.  Die  Vollstreckungsbehörde  darf  ausnahmsweise  die  Mahnung
unterlassen,  wenn:

a)  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  zu  befürchten  ist,  daß  durch  die
mit  der  Mahnung  verbundene  Verzögerung  der  Vollstreckung  der
Erfolg  der  letzteren  gefährdet  werden  würde;  oder  wenn

b)  die  Mahnung  nach  den  unten  folgenden  Bestimmungen  wegen  eines
in  der  Person  des  Schuldners  liegenden  Hindernisses  nicht  ausgeführt
  werden  kann.

Sonstige  Ausnahmen  und  Abweichungen  von  der  Regel  des  §.  7  der
Verordnung  können  nur  die  Ressortchefs  gestatten?).

Restverzeichniß.
Art.  20.  Die  für  die  Einziehung  der  direkten  Steuern  und  anderen  in
feststehenden  Fristen  wiederkehrenden  öffentlichen  Abgaben  und  Gefälle  zu-)

  Nr.  3  Anm.  12.  verfügung  (G.  23.  April  83  GS.  65)
*:)  Keiner  Anmahnung  bedarf  es  bei  oder  auf  Grund  des  LVG.  8  132  fest-Vollstreckungen
  der  im  Wege  der  Straf=  gesetzten  Geldstrafen.