Rechtshilfe.
Prüfung der
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*. Aufsicht
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(5) Die Prüfung, ob das Schätzungsverfahren für ein Kalenderjahr einzuleiten ist, soll möglichst
innerhalb dreier Monate nach Schluß des Kalenderjahrs abgeschlossen werden
(6) Nach dem Ergebnis des gesamten Ermittlungsverfahrens ist über die Einleitung des Straf-
verfahrens Entschließung zu fassen. Ein solches kommt insbesondere in Betracht, wenn ein
Steuerpflichtiger eine Erklärung gar nicht abgibt oder in ihr oder bei den später von ihm ge-
forderten Auskünften unrichtige Angaben macht oder schuldhafterweise Aufzeichnungen oder
Bücher nicht oder unvollständig geführt hat.
Die Umsatzsteuerämter haben sich bei der Veranlagung gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.
Ls gilt insbesondere bei der Durchführung der in den §§s. 52, 53 bezeichneten Ermittlungsmaß-
nahmen.
*55.
(1) Die Prüfung und Aufsicht der Steuerpflichtigen (§ 31 des Gesetzes) können sowohl im
Rahmen der Ermittlungen bei Nachprüfung einer Steuererklärung (5 21, 22 des Gesetzes) oder
im sverfahren als auch, unabhängig von einer einzelnen Steuerforderung, im
Laufe eines Steuerabschnitts ausgeführt werden.
(2) Die Prüfung und Aufsicht erstrecken sich auf die gesamte Geschäftsgebarung des Steuer-
pflichtigen, soweit sie für die Entrichtung der Steuer von Bedeutung ist.
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß innerhalb des Bezirkes eines Umsatz-
steueramts im Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl von Unternehmen der Prüfung zu unter-
werfen ist.
g 56.
(1) Bei der Prüfung und Aufsicht kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
1. die planmäßige Durchsicht der Schriftstücke des Steuerpflichtigen, die sich auf die steuer-
pflichtigen Leistungen beziehen, also der Geschäftsbücher, insbesondere der im § 15 des Gesetzes
vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Bücher, des Schriftwechsels mit den Kunden des Steuer-
pflichtigen und mit denjenigen, von denen er Ware bezieht. Das Umsatzsteueramt entscheidet nach
seinem Ermessen, ob es die Schriftstücke in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen (vgl. nach-
stehend Nr. 3) einsehen oder deren Vorlegung bei der Amtsstelle verlangen will. Es darf die Vor-
legung solcher Bücher bei der Amtsstelle nicht verlangen, die der Steuerpflichtige zur Aufrechterhal-
tung des laufenden ordnungsmäßigen Betriebs seines Unternehmens nicht entbehren kann. Zur
Vorlegung der Bücher usw. sind die Steuerpflichtigen und diejenigen Angestellten verpflichtet,
die mit deren Verwahrung oder deren Bearbeitung betraut sind; das Verlangen der Vorlegung
bei der Amtsstelle darf stets nur an den Steuerpflichtigen selbst gerichtet werden.
2. die Einsichtnahme von Schriftstücken anderer Personen als der Steuerpflichtigen oder ihrer
Angestellten; die Einreichung solcher Schriftstücke kann nur verlangt werden unter bestimmter
Bezeichnung der Rechtsvorgänge, auf die sie sich beziehen. In Betracht kommen Schriftstücke,
die sich im Besitze von Lieferanten oder von Kunden des Steuerpflichtigen befinden und sich auf den
Geschäftsverkehr mit diesem beziehen (z. B. Quittungen, Bestellungen und ähnliche). Die Vor-
legung kann in diesem Falle nur durch Verfügung der Oberbehörde verlangt werden.
3. das Betreten der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen. Es darf nur zu dem Zwecke
geschehen, um entweder die Schriftstücke (Nr. 1) einzusehen, oder um nachzuprüfen, ob die Lager-
bestände sich in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, oder um zu beobachten, ob der
Steuerpflichtige im laufenden Geschäftsverkehre die Vorschriften der §§# 15 und 20 des Gesetzes
innehält. Der Aufenthalt in den Geschäftsräumen soll sich auf die hierzu erforderliche Zeit be-
schränken. Das Betreten der Geschäftsräume ist ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen nur
zulässig in den Stunden, in denen die Räume entweder dem Publikum zugänglich sind oder,
insbesondere soweit es sich um Lagerräume und Fabrikationsstätten handelt, in ihnen der Steuer-
pflichtige oder seine Angestellten tätig sind. Während des Aufenthalts in den Geschäftsräumen
ist, soweit möglich, zu vermeiden, daß das Publikum auf die Vornahme der Prüfung aufmerksam
wird, oder eine Unterbrechung oder Störung des laufenden Geschäftsbetriebs eintritt. Dem
Ermessen des Umsatzsteueramts bleibt es überlassen, ob es seinen Beauftragten vorher anmelden
will. Der Beauftragte hat sich dem Steuerpflichtigen oder seinen Angestellten gegenüber auf