Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Verlangen über seinen Auftrag durch eine mit Amtsstempel oder Siegelabdruck versehene Aus- 
fertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Auftrags auszuweisen. Beamte des 
äußeren Dienstes in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht. Der Steuerpflichtige hat dem 
Beauftragten einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung seiner Obliegenheiten 
zur Verfügung zu stellen. 
(2) Die Maßnahmen zu Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können durch Androhung und Festsetzung von 
Ordnungsstrafen durchgeführt werden. Auskünfte des Steuerpflichtigen oder der Angestellten 
können nur erzwungen werden, wenn es sich um Ermittlungen in einem Veranlagungs- oder 
gsverfahren (§§8 21, 22 des Gesetzes) handelt. 
*57. 
(1) Das Umsatzsteueramt kann sich sowohl bei den Ermittlungen im Veranlagungsverfahren 
(38 21 ff. des Gesetzes), wie auch bei der Prüfung und Aufsicht (§ 31 des Gesetzes) der Hilfe 
von Vertretern und Angestellten von Verbänden und Interessevertretungen des Betriebs- und 
Berufszweigs, dem der Steuerpflichtige angehört, bedienen. Diese Mithilfe wird insbesondere 
bei Prüfungen in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen in möglichst weitem Umfang in 
Anspruch zu nehmen sein. 
–i½ Die Umsatzsteuerämter oder ihre Oberbehörden haben sich mit den Verbänden und In- 
teressevertretungen ihres Bezirkes in Verbindung zu setzen und mit ihnen zu vereinbaren, in 
welcher Form die Mithilfe geschehen soll, und welche Personen die Verbände und Vertretungen 
zur Verfügung stellen. Als Verbände und Interessevertretungen kommen nicht nur die amt- 
lichen Vertretungen des betreffenden Berufsstandes (Landwirtschaftskammern, Handelskammern 
und Handwerkerkammern) in Betracht, sondern auch die auf freier Selbstverwaltung beruhenden 
sonstigen Verbände. Vor allem wird auf die Mithilfe von Fachverbänden Wert zu legen sein. 
Organisationen, die in erster Linie dem wirtschaftlichen Kampfe dienen, Kartelle, Trusts usw. 
sind nicht zu beteiligen. 
(64) Bei der Erteilung eines einzelnen Auftrags hat das Umsatzsteueramt zu erwägen, ob der 
Besuch der von ihm für die Prüfung in Aussicht genommenen Person mit Rücksicht auf den Ver- 
band, den sie vertritt, oder auf deren eigene geschäftliche Betätigung nicht dem Steuerpflichtigen 
wirtschaftlichen Schaden bereiten kann. Soweit tunlich hat das Umsatzsteueramt dem Steuer- 
pflichtigen von der Person, die es beauftragen will, unter Bezeichnung des Verbandes, dem jene 
angehört, vor dem Besuche Mitteilung zu machen. 
(() Hat der Steuerpflichtige gegen die Persönlichkeit oder gegen den Verband Einwendungen 
zu erheben, so hat er diese unverzüglich unter Angabe von Gründen dem Umsatzsteueramte vor- 
zutragen. Bleibt das Umsatzsteueramt bei dem in Aussicht genommenen Auftrag, so steht dem 
Steuerpflichtigen die Beschwerde an die Oberbehörde zu. Das Umsatzsteueramt soll die Aus- 
führung seiner Anordnung bis zur Entscheidung der Beschwerde aussetzen, es sei denn, daß nach 
Lage des Einzelfalls der Aufschub zu einer Gefährdung der Steuer führen kann. 
(5) Das Umsatzsteueramt hat den Beauftragten vor jedem einzelnen Auftrag auf seine Ver- 
pflichtung zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Geschäfts= und Berufsgeheimnisses 
(5* 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Gesetzes) hinzuweisen. 
i □ 
g 56. 
(1) Nach Abschluß der Ermittlungen ist die Steuer zu berechnen, der Inhalt der Erklärung in umsatzstenerliste. 
die Umsatzsteuerliste zu übertragen und die Nummer, unter der die Eintragung erfolgt ist, auf der 
Steuerberechnung zu vermerken. Sodann ist der Umsatzsteuerbescheid (§ 67) auszufertigen. 
(2) Es wird sich empfehlen, die Steuerberechnung auf den Vordruck der Erklärung hinter diese 
zu setzen. 
O1 g 59. 
Die Umsatzsteuerliste ist nach Anleitung der Muster 8 und 9 zu führen. Sie ist in zwei Muster g 
selbständigen Abteilungen, und zwar als Umsatzsteuerliste U für die Unternehmen, die der all= ½ 4 
gemeinen Umsatzsteuer unterliegen, und als Umsatzsteuerliste L für solche, die der Umsatzsteuer 
auf Luxusgegenstände unterliegen, anzulegen. Unterliegt ein Unternehmen sowohl der all-
	        
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