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Schaumwein-RNachsteuerordnung.
81.
(u) Schaumwein, der sich am 1. September 1918 außerhalb der Erzeugungsstätte (5 3
des Schaumweinsteuergesetzes) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt gemäß Artikel 8
des Gesets zur Anderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 1. August 1918 einer Nachsteuer.
(2) Die Nachsteuer wird nicht erhoben für Schaumwein, der sich außerhalb der Erzeugungs-
sritte oder einer Zollniederlage unversteuert oder unverzollt unter amtlicher Überwachung be-
indet.
g 2.
(1) Die Nachsteuer beträgt
1. für Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein
in viertel Flaschen 0, 15 Mark,
halben - 0,30
ganzen -...... 0,oo-
-Doppelflaschen...... 1,20-;
2.fürandetenSchaumwem(einschließlichderichaumweinähnlichcnGetkäitke·’)
inachtelFlafchen...... 0 Makk,
viertel -...... 0,75
shalben -...... 1,so-
sganzen -...... 3,00 -
. Doppelflaschen 6,o0oo
(2) Es werden behandelt
a) als achtel Flaschen: Umschließungen von nicht mehr als 120 cem Raumgehalt,
b) als viertel Flaschen: Umschließungen von mehr als 120 cem und nicht mehr als
230 cem Raumgehalt,
IP) als halbe Flaschen: Umschließungen von mehr als 230 cem und nicht mehr als 425 ccm
Raumgehalt,
d) als ganze Flaschen: Umschließungen von mehr als 425 cem und nicht mehr als 850 eem
Raumgehalt,
e) als Doppelflaschen: Umschließungen von mehr als 850 cem und nicht mehr als 1700 ccm
Raumgehalt.
(6) Bei Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 cem ist für jede weiteren auch nur
angefangenen 800 coem eine ganze Flasche anzunehmen.
*) Nach # 1 Abs. 6 der Sch st Ausfüb sti gen kommen als schaumweinähnlich in
Betracht *r Getränke mit einem abinr von Pu64 als 10 Gramm in einem Liter, die zwar ohne
Berwendung von Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen Getränken hergestellt sind, die aber nach
Aussehen oder Geschmack als Ersatz für Schaumwein dienen können.
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