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(3) Nach beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund versehenen Anmeldungen unver-
züglich der Hebestelle zurückzugeben, die bei Einforderung der etwa nachzuzahlenden Beträge
nach Maßgabe der §5 5 bis 7 zu verfahren hat.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben.
89.
Das Anmeldungsbuch ist mit allen Belegen bis zum 15. Dezember 1918 dem Haupt-
amt und von diesem bis zum 5. Januar 1919 der Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden.
Die Prüfung ist bis zum 31. März 1919 zu beendigen.
8 10.
Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung
gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Schaumweins
getroffenen Strafbestimmungen geahndet.