3. Berührung
Hehr
Hoheits-
gebiets.
4. Beförde-
rungspreis.
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fuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei der Ausfuhr den Zeitpunkt und Ort
der Abfahrt des Schiffes und die Bezeichnung der Ware nach Gattung, Menge,
Art der Verpackung, Marke, Nummer und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen
enthalten. Der Landesregierung bleibt überlassen, für Erteilung der Bescheini-
gungen eine Gebühr bis zu 50 Pfennig für jede Bescheinigung zu erheben. Der
Reichskanzler (Reichsschatzamt) gibt die Stellen, welche von den Landesregierungen
mit der Ausstellung dieser Bescheinigungen beauftragt sind, bekannt. Die Be-
scheinigungen haben Gültigkeit für das Reichsgebiet.
(7) Ist der Betriebsunternehmer zum Abrechnungsverfahren (8§ 18, 19) zugelassen, so hat er
die Nachweise (Abs. 6) mit der Nummer des Eintrags der Sendung im Steuerbuche (§ 19 Nr. 2)
zu versehen, sie bei dem Steuerbuch als Beleg geordnet aufzubewahren und der Steuerbehörde
auf Verlangen vorzulegen. Ist er zum Abrechnungsverfahren nicht zugelassen (§§ 20ff.), so hat
er im Falle der Einfuhr der Steuerstelle des deutschen Empfangshafens die Nachweise mit den
Frachtpapieren vorzulegen. Die Steuerstelle prüft beide auf ihre UÜbereinstimmung und gibt
sie zurück. Im Falle der Ausfuhr hat der nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassene Betriebs-
unternehmer die Abgabe nach §8 20 f. zu entrichten und es bleibt ihm überlassen, ihre Rückzah-
lung im Wege der Erstattung unter Vorlegung der Nachweise bei der Steuerstelle zu beantragen.
Über die Erstattung entscheidet die Oberbehörde.
*l13.
Zum § 3 Abs. 1 Nr. 5des Gesetzes.
Anträge, mehrere Hafengebiete als ein Hafengebiet oder mehrere Orte als einen Ort
im Sinne des § 3 Nr. 5 des Gesetzes zu erklären, sind an die Oberbehörde zu richten und durch
Vermittlung der Landesregierung mit einem Gutachten der Oberbehörde dem Bundesrate
zur Beschlußfassung vorzulegen.
8 14.
Zum 84 Abs. 2 des Gesetzes.
Wird bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt, so ist im Zweifel der auf
dieses Gebiet entfallende Teil des Beförderungspreises nach dem kilometrischen Verhältnis zu
berechnen, in dem die ausländische Beförderungsstrecke zur Gesamtlänge der Beförderungs-
strecke steht.
Zum §#°5 des Gesetzes.
g 15.
(1) Als Beförderungspreis ist derjenige Betrag anzusehen, der für die Fortbewegung der
Güter vom Zeitpunkt der beendeten Verladung bis zum Zeitpunkt der Anlegung des Schiffes
oder des Floßes zum Zwecke der Löschung an den Betriebsunternehmer zu zahlen ist. Liege-
gelder gehören nicht zum Beförderungspreis, Anlegegelder nur insoweit, als sic sich als Hafen-
gelder darstellen.
(2) Nicht zum Beförderungspreise gehören ferner die Kosten der Versicherung sowie diejenigen
Kosten, dic infolge von Naturereignissen bei der Beförderung entstanden sind, soweit letztere
Kosten nicht im gewöhnlichen Verkehre bei der Frachtberechnung mit in Ansatz gebracht
werden.
(3) Wird die Fracht unter Berücksichtigung von Leerfahrten, die der Güterbefördcrung
vorausgegangen sind, oder ihr nachfolgen, und der für solche Leerfahrten bezahlten Schlepplöhne
berechnet, so dürfen die hicrauf entfallenden Beträge für die Steuerberechnung nicht aus dem
Beförderungspreis ausgeschieden werden, und sie sind, wenn sie dem Frachtschuldner neben
dem Beförderungspreis in Rechnung gestellt werden, dem Beförderungspreise für die Steuer-