— 429 —
51. Das Stichwort - Ather- erhält folgende Fassung:
Ather aller Art, einfache und zusammengesetzte, auch Ester (Säure-
äther):
Athyläther . 3471300
anderer, auch Onanthäther (Kognaköl, Weinbeeröl, Drusenöl:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 151 oder mehr 3411300
in anderen Behältnissen 347 1 400
—, mit Weingeist usw. gemischt oder in Weingeist gelöst, B. Ather-
weingeist, Salpeterätherweingeist (versüßter Salpetergeist), Salzäther-
weingeist (versüßter Salzgeist, Salzäther), s. Branntwein.
In der Anmerkung, die bestehen bleibt, ist im letzten Absatz hinter 400 #%
einzufügen:
und einem Zuschlage von 800 4
52. Das Stichwort „Athyläther- ist wie folgt zu fassen:
Athyläther (Schwefeläther)e 1347 1 1300
53. Das Stichwort - Auszüge- ist wie folgt zu ändern und zu ergänzen:
a) in Ziffer 1b ist der Zollsatz von 400 .K zu ergänzen durch den Zusatz » 800
Zuschlag-“:
b) in Ziffer le Abs. 2 ist dem Zollsatze von 60 K hinzuzufügen —+ 100 Zuschlag-;
e) der Ziffer 3 ist folgende Anmerkung anzufügen:
Anmerkung zu 3. Für hierher gehörige äther= oder weingeisthaltige Auszüge ist zu dem Zolle
ein Zuschlag von 800 . r für 1 dz zu erhbeben.
d) Die Anmerkungen am Schlusse sind als Allgemeine Anmerkungen zu bezeichnen.
54. Das Stichwort „Branntwein- erhält folgende Fassung:
Branntwein aller Art (auch in fester Form) einschließlich des mit
Heilmitteln versetzten; Mischungen von Weingeist mit Ather und
i* von Ather in Weingeist:
. in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15! oder mehr:
a) Likkcr 178 1 400
b) Kognak mit einem wenngeisehale von nicht mehr als
58 Gewichtsteilen in 100 17r8 1300
P) anderer Trinkbranntwein mit einem Beingeisgehale von
nicht mehr als 55 Gewichtsteilen in 100 178 750
d) sonstige gebrannte geistige Flüssigkeiern .. 178 1300
Anmerkung. Rum und Arrak mit einem Geingeistgehalte, on
mehr als 55, aber nicht mehr als 74 Gewichtsteilen in 100
Verarbeitung zu freigeldpflichtigem Trinkbranntweine mit *
Weingeistgehalte von nicht mehr als 2x Gewichtsteilen in 100,
unter Jollsicherung (Anmerkung zu Nr. 178) . — 750
2. in anderen Behältnisesss 1709400
Anmerkungen zu 1 und 2.
1. Für Trinkbranntwein ist neben dem Zolle das Freigeld
nach den für inländische Erzeugnisse geltenden Vorschriften zu
entrichten (Anmerkung zu Nr. 178 und 1
2. Als Likör find alle zum Genuß #%“ zur Verwendung bei
der Herstellung von Genummitteln. geeigneten Branntweine zu
verzollen, welche 3 oder mehr v. H. Extrakt enthalten (.