Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Einnahmebuch. 
—— 
Stundung der 
Stener. 
Steuer- 
befreiungen. 
1. Verbrauch 
inneirhalb des 
Heistehlurge= 
beiriebe. 
2. Konzentrierte 
Kunstllmornaden 
usw. zur Her 
stellung steuer- 
pflichtiger Ge- 
tränke. 
a) Bezug. 
(2) Der Raumgehalt der Gefäße ist in sinugemäßer Beachtung der Bestimmungen im # 12 
entweder mit dem Durchschnitt oder einzeln anzumelden. 
lässi (4) Bei nach dem Augenscheine gleich großen Gefäßen ist probeweise Nachprüfung zu- 
ässig. 
(3) Als Steueranmeldungsbuch kann das Vorbuch zum Zolleinnahmebuch verwendet 
werden. Wird die Anmeldung auf dem Zollpapier abgegeben, so bedarf es einer besonderen 
Eintragung in das Steueranmeldungsbuch (5* 25) nicht. 
. §27. 
Die Hebestelle hat über die Einnahmen aus der Steuer ein Einnahmebuch nach Muster 6 
zu führen. Von der Führung des Einnahmebuchs kann abgesehen werden, wenn bei einer Hebe- 
stelle nur ausländische Erzeugnisse zur Versteuerung kommen. In diesem Falle ist die Steuer 
in einer besonderen Spalte des Zolleinnahmebuchs nachzuweisen. 
728. 
un) Die Steuer ist auf Antrag vom Hauptamt gegen Bestellung voller Sicherheit auf 
drei Monate zu stunden. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach denen die Sicherheit 
zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter denen die gestundeten Beträge vor Ablauf der 
Stundungsfrist eingezogen werden können. " 
s §29. 
(1) Derjenige, dem die Steuer gestundet wird, hat vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung 
zu erfolgen hätte (88 25, 26), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis zu übergeben. 
(2) Aber mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Steuerbeträge 
kam ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge auf- 
zuführen. 
(3) Der Betrag dieses Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen. Die Direktivbehörde 
kann Ausnahmen zulassen. s0 
(1) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit (§824 Abs. 1, 826 Abs. 1). 
(2) Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, 
in welchem die Stundungsfrist abläuft und, wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, 
spätestens am vorhergehenden Werktag cinzuzahlen. 
;z 31. 
(1) Erzeugnisse, die von den bei der Herstellung beschäftigten Personen in den Räumen 
des Herstellungsbetriebs getrunken werden, sind von der Steuer befreit. 
(2) Zu den bei der Herstellung beschäftigten Personen gehören auch die ausschließlich 
für den Herstellungsbetrieb tätigen kaufmännischen Angestellten. 
(13) Auch das Kosten von Erzeugnissen durch den Betriebsinhaber innerhalb des Her- 
stellungsbetriebs gilt nicht als steuerpflichtiger Verbrauch. Das gleiche gilt für die von den 
Nachschaubeamten gemäß §& 21 Abs. 2 entnommenen oder verbrauchten Proben. 
*32. 
n) Wer zur gewerbsmäßigen Herstellung steuerpflichtiger Getränke unversteuerte kon- 
zentrierte Kunstlimonaden oder Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden 
beziehen will, hat bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptamt die Erteilung der Bezugs- 
berechtigung nachzusuchen. Angemeldeten Herstellungsbetrieben, die selbst Grundstoffe her- 
stellen, ist die Bezugsberechtigung für solche nur unter besonderen von der Direktivbehörde
	        
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