Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Funktionen.  $  19.  847

Zustimmungsrechte  (vgl.  oben  843,  844)  —  durch  Art.  66  RVerf
ausdrücklich  zugesichert  ist,  Ein  weiterer  Bestandteil  der  militiirischen
  Verwaltungshoheit  der  Einzelstaaten  ist  das  Recht,  innerhalb
der  reichsgesetzlichen  Schranken  die  äußeren  Abzeichen  der
Truppen  (z.  B.  die  Kokarden)  zu  bestimmen  (Art.  63  Abs.  2).
Die  Kontingentsherrlichkeit  ist  aber  nicht  lediglich  Militärverwaltung,
  vielmehr  zu  einem  tatsächlichen  Teile  auch  Heeresleitung
in  dem  oben  $.  842  angegebenen  Sinne:  sie  hat  nicht  nur  für  die
zur  Entfaltung  der  militärischen  Tätigkeit  erforderlichen  Vorbedingung
  Sorge  zu  tragen,  sondern  enthält  auch  das  Recht  und
die  Pflicht,  die  Truppen  des  Kontingents  für  ihren  militärischen
Beruf  auszubilden  und  zu  erziehen,  —  nicht  freilich  die  Befugnis,
sie  (außer  zu  „polizeilichen  Zwecken“,  Art.  66  Abs.  2)  zu  verwenden
  (vgl.  oben  842,  843).  Dementsprechend  erstreckt  sich  auch
die  in  der  Kontingentsherrlichkeit  enthaltene  militärische
Befehlsgewalt—  Kommandogewalt®!  —  einschließlich  der
mit  ihr  untrennbar  verbundenen  Disziplinargewalt  gegenständlich
  nur  auf  die  Erziehung  und  Ausbildung  des  Kontingents:
Befehle  zu  erteilen,  welche  sich  auf  die  Verwendung  der
Truppen,  überhaupt  auf  die  Verfügung  über  dieselben  (die  erwähnten
  „polizeilichen  Zwecke“  immer  ausgenommen)  beziehen,
sind  die  Kontingentsherren  nicht  befugt,  da  sie  hierdurch  in  die
dem  Kaiser  ausschließlich  zustehenden  Gewalten  eingreifen
würden  ?2?.  —  Ferner  gehört  zu  der  Kontingentsherrlichkeit  i.  e.  S.
die  Militärgerichtsbarkeit;  es  ist  also  insbesondere  die
Ausübung  der  gerichtsherrlichen  Rechte,  die  Militärjustizverwaltung,

 

setzt,  und  einerlei,  ob  die  Ernennungsurkunden  im  Einzelfalle  kontrasigniert
werden  oder  nicht.  In  diesem  Sinne  ist  die  Frage  nunmehr  durch  das  RGes.
vom  28.  Okt.  1918  (RGBl  1275),  welches  alle  Offizierernennungen  für  kontrasignatuibedürftig
  erklärt,  entschieden  worden.  Vgl.  den  Nachtrag.

An  der  von  dem  Bearbeiter  der  Voraufl.,  723  Anm.  4,  und  von  Arndt,
Reichsstaatsr.  466  ausgesprochenen  Ansicht,  daß  die  preuß.  Kab.-Order  von
1861  als  Bestandteil  der  preußischen  Militärgesetzgebung  im  Sinne  des
Art.  61  RVerf.  (vgl.  unten  865)  anzusehen  und  daher,  kraft  dieses  Artikels
der  RVerf.,  auch  im  außerpreußischen  Deutschland,  mit  Ausnahme  Bayerns,
für  eingeführt  zu  erachten  ist,  muß  trotz  des  Widerspruchs,  den  Triepel
a.  2.  O.  567  N.  2  erhebt,  festgehalten  werden.

2!  An  der  Ansicht,  daß  durch  Art.  68  RVerf.  die  Kommandogewalt  dem
Kaiser  ausschließlich  übertragen  und  diese  Gewalt  daher  in  der  Kontingentsherrlichkeit
  nicht  mehr  enthalten  sei  (Haenel,  StR  1  501,  Zorn,  StR
1  183;  Anschütz,  Euzykl.  180),  hält  der  Bearbeiter  dieses  Buches  nicht  mehr
fest.  Es  ist  zuzugestehen,  daß  die  Kontingentsherren  noch  eigene  Kommandogewelt
  in  erheblichem  Umfange  besitzen.  So:  Laband  4  61  ff.,  Triepel,
Roichsaufeicht  227  (der  das.  Anm.  I  noch  weitere  Vertreter  dieser  Ansicht
anführt).

#2  Vgl.  oben  842,  843.  Im  übrigen,  d.  h.  auf  den  Gebieten,  wo  den  Kontingentsherren
  überhaupt  noch  die  Kommandogewalt  zusteht  (s.  oben  im
Text),  konkurriert  diese  kontingentsherrliche  mit  der  kaiserlichen  Kommandogewa
  t,  mit  der  selbstverständlichen  Maßgabe,  daß  jeder  kaiserliche  jedem

ontingentsherrlichen  Befehl  unbedingt  (Art.  64  Abs.  1)  vorgeht  (Triepel
a2.  Ö  228).  Aus  letzterem  Moment  ergibt  sich,  daß  Konflikte  zwischen
den  beiden  Befehlsgewalten  nicht  auftreten  können,  ebensowenig  wie  etwa
zwischen  Reichs-  und  Landcsgesetzen.