Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Anlage. 
(R. O. 8 ) 
Auszug 
aus den Ausfũhrungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vesteuerung 
von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken. 
82. 
Als Mineralwasser ist im Gegensatze zu dem gewöhnlichen Trinkwasser neben den Kur- 
brunnen jedes Wasser anzusehen, das sich durch die Art oder die Menge der darin enthaltenen 
Salze oder Gase von gewöhnlichem Trinkwasser unterscheidet und zu Heil- oder Erfrischungs- 
zwecken in Verkehr gebracht wird. 
Begriffe. 
1. Mineralwässer. 
83. 
(1) Unter Limonaden im Sinne des 82 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes sind säuerliche und 2. Limonaden 
zugleich süße Erfrischungsgetränke zu verstehen, die weingeistfrei sind oder nicht mehr als 10 g zuhnendere 
Weingeist im Liter enthalten. reitete Getränke; 
(„2) Als andere künstlich bereitete Getränke im Sinne des ##2 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes knsche 
sind insbesondere anzusehen zuckerhaltige Getränke, in denen die weingeistige Gärung durch Frchtsäfte. 
die Art der Herstellung und Aufbewahrung beschränkt oder verhindert wird, sowie Getränke, 
die durch Vergärung zuckerhaltiger Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender Wiederentfernung 
des bei der Vergärung entstandenen Weingeistes, hergestellt sind, alle diese, soweit der Wein- 
geistgehalt nicht über 10 g im Liter hinausgeht. Ferner fallen unter diesen Begriff alle der 
Biersteuer nicht unterliegenden Malzgetränke sowie alle bierähnlichen Getränke, d. h. Getränke, 
die als Ersatz für Bier in den Handel gebracht oder genossen zu werden pflegen"). Im übrigen 
gehören hierher alle nicht mehr als 10 g Weingeist im Liter enthaltenden künstlich bereitchen 
Getränke, die weder zu den auf Grund anderer Gesetze steuerpflichtigen Szeugnissen (wie z. B. 
logsncnne Obstmoste) zuzählen noch den natürlichen Fruchtsäften im Sinne des Abs. 3 (wie 
B. Himbeersaft, Himbeersirup) oder sonstigen natürlichen Pflanzensäften (wie z. B. Birken- 
afth) zuzurechnen sind, noch sich als einfache Auszüge aus pflanzlichen Stoffen (wie z. B. aus 
Kaffee, Tee) darstellen, noch endlich aus den bereitet sind (Met) oder lediglich aus Milch oder 
Sauermilch oder Bestandteilen der Milch (wie z. B. Milchwein, Kefir-Kumyß) bestehen. 
E). Als nach diesem Gesetze steuerpflichtige Erzeugnisse gelten nicht Säfte, welche durch 
Auspressen frischer Früchte gewonnen sind (natürliche Fruchtsäfte). Natürliche Gärung sowie 
Veränderungen, die durch Erhitzen, Abschäumen und Klären der Säfte oder durch den Zusatz 
der üblichen Frischhaltungsmittel bedingt werden, machen natürliche Fruchtsäfte nicht zu Er- 
zeugnissen, die nach diesem Gesetze steuerpflichtig sind. Als solche kommen natürliche Fruchtsäfte 
auch dann nicht in Betracht, wenn sie mit Zucker oder mit Süßstoff versetzt sind (Fruchtsirupe). 
Natürliche Fruchtsäfte sind auch dann nicht steuerpflichtig, wenn sie mit anderen natürlichen 
Fruchtsäften vermischt sind. Getränke, die unter Verwendung getrockneter Früchte hergestellt 
sind, werden nicht als natürliche Fruchtsäfte angesehen. 
*) § 40 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betrefsend die Besteuerung von Mineralwässern und 
künstlich bereiteten Getränken, bestimmt hinsichtlich der bierähnlichen Getränke folgendes: 
88 der “ “ur een zum Brausteuergesetze vom 15. Juli 1909 wird aufgehoben. 
Getränke, die als Ersatz für Bier in den Handel gebracht oder genossen zu werden pflegen (bier- 
ähnliche Getränke), unterliegen vom 1. September 1918 ab nur noch der Besteuerung nach den Vor- 
schriften des Gesetzes, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken. 
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