— 506 —
8 13.
Ausnahme für Unter Wirten und Kleinverkäufern im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind Inhaber
ar von Betrieben zu verstehen, deren Weinabsatz sich lediglich auf die Abgabe inländischen Weins
zum sofortigen Genuß an der Verkaufsstätte oder im Kleinen in Mengen unter fünf Liter über
die Straße unmittelbar vom Faß beschränkt. Diese gelten als Verbraucher und sind daher zur
Anmeldung weder berechtigt noch verpflichtet. Sobald sic auch ausländischen Wein vom Faß
verschänken oder Wein in Flaschen absetzen oder Wein im Großen (in Mengen von fünf Litern
oder mehr) absetzen, verlieren sie die Eigenschaft als Verbraucher und sind dann für den ganzen
Umfang ihres Betriebs als Hersteller oder Händler anzuschen und zur Anmeldung gemäß §§ 9
bis 12 verpflichtet. Als inländische Weine gelten Weine, die nach dem Weingesetze vom 7. April
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) als inländische Weine bezeichnet werden dürfen.
Zu 885 4, 5 und 6 des Gesetzes.
Il. Steuerpflicht bei der Abgabe von Wein an Berbraucher.
814.
Steuerpflicht Zur Entrichtung der Steuer für Wein, den Hersteller oder Händler an einen Verbraucher
bei der Abgabe abgeben, ist der Abgeber verpflichtet. Der Begriff Abgabe ist in weitestem Sinne zu verstehen.
oder Händler; Er umfaßt jede Art der Entäußerung.
15.
Wiederholte Bei der Abgabe von Wein durch einen Hersteller oder Händler an einen Verbraucher
Steuerpflicht, wird zwischen versteuertem und unversteuertem Weine nicht unterschieden. Es unterliegt daher
jeder Wein, den Hersteller oder Händler an einen Verbraucher abgeben, der Steuer. Der durch
einen Hersteller oder Händler von einem Verbraucher gekaufte Wein ist bei der Weitergabe an
einen Verbraucher vom Hersteller oder Händler nochmals zu versteuern, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob der Hersteller oder Händler den bereits versteuerten Wein unverändert oder in Ver-
schnitt mit unversteuertem Weine an den Verbraucher weitergibt.
*l 16.
Abgabe durch (1) Wirte und Kleinverkäufer, die beim Zutreffen der Voraussetzungen des § 13 als Ver-
Verbraucher. braucher zu behandeln sind, sind zur Entrichtung der Steuer für den aus selbstgewonnenen Trauben
hergestellten Wein oder Most und für selbstbereitete weinähnliche Getränke, die sie vom Faß
ausschänken, verpflichtet und haben diese Weine usw. nach den für Hersteller und Händler ge-
gebenen Bestimmungen der Hebestelle zur Versteuerung anzumelden.
(2) Von dem Verlangen der monatlichen Anmeldung zur Versteuerung ihres Ausschauks
oder Kleinverkaufs nach diesen Bestimmungen kann jedoch auf Antrag dann abgesehen werden,
wenn der Wirt oder Kleinverkäufer sich verpflichtet, allen seinen selbstgewonnenen oder selbst-
bereiteten Wein usw. spätestens acht Tage nach seiner Kelterung im ganzen anzumelden und nach
Menge und Wert zu dieser Zeit zu versteuern, sowie eine nach der Versteuerung durch Zuckerung
oder sonstige Behandlung eingetretene Mengenvermehrung oder Werterhöhung der Hebestelle
spätestens acht Tage nach Vornahme der Behandlung zur Versteuerung anzumelden. Wer
die nachträgliche Anmeldung zur Versteuerung unterläßt, darf zu dieser Begünstigung nicht weiter
zugelassen werden. Nach von der Direktivbehörde aufzustellenden Grundsätzen kann vom Haupt-
amt genehmigt werden, daß zum Ausgleich für die zum Verbrauch im eigenen Haushalt und für
die landwirtschaftlichen Arbeiter des eigenen Betriebs steuerfrei bleibende Menge (§ 50) ein
der Zahl der Haushaltsmitglieder und der landwirtschaftlichen Arbeiter entsprechender Teil
der angemeldeten Menge außer Steueranspruch gelassen wird.
(3) Gibt ein anderer Verbraucher ausnahmsweise Wein, der nicht versteuert ist, an Ver-
braucher ab, so hat er ihn nach den für Hersteller und Händler gegebenen Bestimmungen zur
Versteuerung anzumelden. Gibt er versteuerten Wein ab, so entstcht durch die Abgabe keine
erneute Steuerpflicht. In beiden Fällen verliert er die Eigenschaft als Verbraucher nicht.