Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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□#)Zu den Nebenkosten für die Abfüllung werden auch die Auslagen für die Korke 
gerechuct. 
42. 
b) bei der (i) Wein, der unentgeltlich an Verbraucher abgegeben wird, ist nach dem Werte zu ver- 
Wbe shne steuern, der sich zur Zeit der Abgabe für gleiche oder gleichartige Weine für den Fall der Abgabe 
nigelt. gegen Entgelt nach & 21 ergeben würde. Der Wert der unmittelbaren Umschließung wird nicht 
zum steuerpflichtigen Wert gerechnet. 
(2) Werden die gleichen oder gleichartigen Weine zu verschiedenen Preisen abgegeben, 
so gilt als steuerpflichtiger Wert des Weines der niedrigste zu dieser Zeit erzielte Verkaufspreis. 
( T3. 
e arligrent und Die Steuer für dic in einem Monat steuerpflichtig gewordenen, d. h. für die im Laufe 
Entrichteng der eines Monats an Verbraucher abgesandten oder ausgehändigten Weinmengen wird am letzten 
er. Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am 15. Tage des nächstfolgenden Monats und, wenn 
dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, am nachfolgenden Werktag bei der Hebestelle einzuzahlen. 
III. Steuerpflicht bei Berbrauch im eigenen Haushalt oder Betriebe. 
6 24. 
Steuer- Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer unversteuerten Wein dem Verbrauch im 
pflichtige. eigenen Haushalt oder Betriebe zuführt, sofern der Wein nicht nach § 11 Ziffer 1 oder 2 des 
Gesetzes steuerfrei bleibt. 
g 25. 
Zeitpunkt des Die Steuerpflicht tritt ein mit dem Zeitpunkt der Entnahme des Weins aus den Lager- 
Eistrinn der vorräten. 
(26. 
Wert- Der steuerpflichtige Wert ist nach der Bestimmung des § 22 zu ermitteln. 
bestimmung. . - 
’27.- 
Föllläkeit mäd FürdieFälligkcitnndEutrichtungderSteuergeltcudieBestimnumgendcs§23. 
Iq - 
Sten 
IV. Steuerpflicht beim Bezuge von Wein aus dem Ausland. 
· §28. 
Stener- (n) Wer als Verbraucher Wein aus dem Ausland bezieht, hat ihn zu versteuern. Her- 
bflichtige. steller oder Händler, die Wein aus dem Ausland beziehen, haben ihn erst bei seiner Abgabe 
an Verbraucher oder bei seiner Entnahme zum eigenen Verbrauche zu versteuern. 
(2) Als Bezug aus dem Ausland gilt auch der Bezug von einer Zollniederlage, ferner der 
Bezug aus einem Zollausschlußgebiete, wenn für den Verbrauch in diesem Ausgleichungsbe- 
träge an dic Rcichskasse bezahlt oder statt dessen Vorkehrungen dagegen getroffen werden, daß 
steuerpilichtige Erzeugnisse ohne Steuerentrichtung dort verbraucht werden. 
(3) Die auf fortdauernde (eiserne) Zollstundung abgefertigten Weinmengen werden 
schon von der Ablassung auf das Lager ab in stenerlicher Hinsicht wic der im Inland hergestellte 
Wein behandelt. 
§ 29. 
Eintritt der Die Steuerpflicht tritt bei Wein, den ein Verbraucher aus dem Ausland bezieht, mit dem 
Etenerpflicht. Zeitpunkt des Überganges über die Zollgrenze ein, bei Wein, den ein Verbraucher in einem 
Zollausschlußgebiet aus dem Ausland bezieht, mit dem Zeitpunkt des Eintritts in den Geltungs- 
bereich des Gesctzes. 
il30. 
Wert- 6) Der steuerpflichtige Wert für den von einem Verbraucher aus dem Ausland bezogenen 
bestimmunz. Wein ist nach den Bestimmuͤngen der §5§8/21, 22 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß in den steuer-
	        
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