Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 4 
Die herangezogenen Heeresunfähigen werden zu allen im Interesse des 
Krieges erforderlichen Arbeiten verwendet und in Kompagnien — im Bedarfs- 
fall Bataillonen — vereinigt. 
Diese Kompagnien oder Bataillone werden von Offizieren geführt und sind 
den Kommandostellen des Heeres, denen sie zur Verwendung zugeteilt werden, 
efür die Dauer dieser Zuteilung dienstlich unterstellt. 
Die führenden Offiziere üben als Kompagnieführer die Disziplinarstraf- 
gewalt eines detachierten Offiziers, als Bataillonsführer die des Kommandeurs 
eines selbständigen Bataillons nach den bestehenden Disziplinarstrafordnungen aus. 
Die Gerichtsbarkeit regelt sich nach Maßgabe der dienstlichen Unterstellung. 
§ 5 
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften er- 
lassen die Kriegsministerien. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 20. August 1918. 
(Siege) Wilhelm 
Dr. v. Payer 
  
(Nr. 6443) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Schweden 
Vom 23. August 1918. 
Au Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, 
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt- 
machung vom 20. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird hierdurch bekannt. 
gemacht, daß in Schweden für Patente die bezeichneten Fristen zugunsten der 
deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 31. Juli 1919 verlängert sind. 
Berlin, den 23. August 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei