Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 619 — 
durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen Merkmale der 
Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. 
(:) Im Eisenbahnverkehre sind die Stempelmarken ausschließlich durch die Eisenbahn- 
dienststellen zu entwerten. Die Entwertung. erfolgt mit dem Tagesstempel der Versand= oder 
Empfangsstation. Zu der Abstempelung ist eine die Beseitigung des Stempelaufdrucks möglichst 
ausschließende Farbe zu verwenden. Ist nach den Vorschriften der Eisenbahnverwaltung bei 
im Inland ausgegebenen Sendungen die Stempelabgabe vom Absender einzuziehen und hat 
dieser zu den Frachtbriefen nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel verwendet, so hat er die 
Stempelmarken im erforderlichen Betrag auf den Frachtbriefen unentwertet vor der Auflieferung 
aufzukleben. Bei Stückgut= und Expreßgutsendungen soll die Marke an der für den Stempel 
der Versandstation bestimmten Stelle ausgeklebt werden. 
* 112. 
() Auf Antrag können von den Steuerstellen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der in 
Tarifnummer 6, b bezeichneten Art mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig 
und. 1 Mark sowie Vordrucke zu gewöhnlichen Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen 
mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 15 Pfennig versehen werden. Vordrucke zu 
Schiffsfrachturkunden werden nur insoweit, als dies bisher zulässig war, Vordrucke zu Eisen- 
bahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen nur in Mengen von mindestens 1000 Stück ab- 
gestempelt. Die Frachtbriefe sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß sic ohne weitere Vor- 
bereitung abgestempelt werden können. 
(2) Die Druckstempel für die Abstempelung haben eine ausgezackte Form. In der Mitte 
befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 1 Mark blickt der 
Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 und 15 Pfennig nach rechts wie bei den gleichwertigen 
Marken. Über dem Merkurkopf befindet sich die Kaiserkrone, darunter die Aufschrift „OEUT- 
SCHER FRACHTSTEMPEL“ und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die Wert- 
bezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 10 
und 15 Pfennig 25 Millimeter in der Höhe. Der Aufdruck geschieht mit schwarzer Stempelfarbe. 
(3) Auf den Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen ist der Stempel mittels 
Maschine in dem für den Stempel der Verstandstation bestimmten Raume, und zwar rechts 
oben, aufzudrucken. 
□) Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 18 in dop- 
pelter Ausfertigung. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen. 
* 113. 
u) Die Bestimmungen des §* 49 Abs. 2 sind auf die Abstempelung von Vordrucken für 
Eisenbahnfrachtbriese und Eisenbahnpakctadressen mit dem Stempelaufdruck im Wertbetrage 
von 15 Pfennig durch zuverlässige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Eisen- 
bahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen befassen, entsprechend anzuwenden. Die Ab- 
stempelung ist nur zulässig, wenn die Vordrucke die Angabe der Firma der Druckerei und eine 
Reihenbezeichnung enthalten, die die Gesamtzahl der gleichzeitig bedruckten Stücke ersehen läßt 
(3. B. Druckerei von Anton Schmidt in Cöln, Reihe D Nr. 5001 bis 10 000). Der Aufdruck ge- 
schieht mit schwarzer Stempelfarbe. 
(2) Die Abstempelung ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die Druckerei 
liegt. In der nach dem Muster 18 in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung sind 
in den Spalten 4 bis 6 die Frachtbriefe und Paketadressen getrennt nach dem Steuersatz und 
unter Angabe der Reihenbezeichnung sowie der fortlaufenden Nummern aufzuführen. Mit 
der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen. 
(3) Die Bestimmung im §5 112 Abs. 3 findet Anwendung. 
8 114. 
Über die Aufdruckung des Reichsstempels auf Vordrucke für Frachtbriefe und Eisenbahn- 
paketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen des Reichs und der Bun- 
7. Abstempe- 
lung von Pri- 
vatvordrucken 
durch Steuer- 
stellen. 
8. Abstempe- 
lung durch Pri- 
vatdruckereien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.