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durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen Merkmale der
Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt.
(:) Im Eisenbahnverkehre sind die Stempelmarken ausschließlich durch die Eisenbahn-
dienststellen zu entwerten. Die Entwertung. erfolgt mit dem Tagesstempel der Versand= oder
Empfangsstation. Zu der Abstempelung ist eine die Beseitigung des Stempelaufdrucks möglichst
ausschließende Farbe zu verwenden. Ist nach den Vorschriften der Eisenbahnverwaltung bei
im Inland ausgegebenen Sendungen die Stempelabgabe vom Absender einzuziehen und hat
dieser zu den Frachtbriefen nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel verwendet, so hat er die
Stempelmarken im erforderlichen Betrag auf den Frachtbriefen unentwertet vor der Auflieferung
aufzukleben. Bei Stückgut= und Expreßgutsendungen soll die Marke an der für den Stempel
der Versandstation bestimmten Stelle ausgeklebt werden.
* 112.
() Auf Antrag können von den Steuerstellen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der in
Tarifnummer 6, b bezeichneten Art mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig
und. 1 Mark sowie Vordrucke zu gewöhnlichen Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen
mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 15 Pfennig versehen werden. Vordrucke zu
Schiffsfrachturkunden werden nur insoweit, als dies bisher zulässig war, Vordrucke zu Eisen-
bahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen nur in Mengen von mindestens 1000 Stück ab-
gestempelt. Die Frachtbriefe sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß sic ohne weitere Vor-
bereitung abgestempelt werden können.
(2) Die Druckstempel für die Abstempelung haben eine ausgezackte Form. In der Mitte
befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 1 Mark blickt der
Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 und 15 Pfennig nach rechts wie bei den gleichwertigen
Marken. Über dem Merkurkopf befindet sich die Kaiserkrone, darunter die Aufschrift „OEUT-
SCHER FRACHTSTEMPEL“ und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die Wert-
bezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 10
und 15 Pfennig 25 Millimeter in der Höhe. Der Aufdruck geschieht mit schwarzer Stempelfarbe.
(3) Auf den Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen ist der Stempel mittels
Maschine in dem für den Stempel der Verstandstation bestimmten Raume, und zwar rechts
oben, aufzudrucken.
□) Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 18 in dop-
pelter Ausfertigung. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen.
* 113.
u) Die Bestimmungen des §* 49 Abs. 2 sind auf die Abstempelung von Vordrucken für
Eisenbahnfrachtbriese und Eisenbahnpakctadressen mit dem Stempelaufdruck im Wertbetrage
von 15 Pfennig durch zuverlässige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Eisen-
bahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen befassen, entsprechend anzuwenden. Die Ab-
stempelung ist nur zulässig, wenn die Vordrucke die Angabe der Firma der Druckerei und eine
Reihenbezeichnung enthalten, die die Gesamtzahl der gleichzeitig bedruckten Stücke ersehen läßt
(3. B. Druckerei von Anton Schmidt in Cöln, Reihe D Nr. 5001 bis 10 000). Der Aufdruck ge-
schieht mit schwarzer Stempelfarbe.
(2) Die Abstempelung ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die Druckerei
liegt. In der nach dem Muster 18 in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung sind
in den Spalten 4 bis 6 die Frachtbriefe und Paketadressen getrennt nach dem Steuersatz und
unter Angabe der Reihenbezeichnung sowie der fortlaufenden Nummern aufzuführen. Mit
der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen.
(3) Die Bestimmung im §5 112 Abs. 3 findet Anwendung.
8 114.
Über die Aufdruckung des Reichsstempels auf Vordrucke für Frachtbriefe und Eisenbahn-
paketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen des Reichs und der Bun-
7. Abstempe-
lung von Pri-
vatvordrucken
durch Steuer-
stellen.
8. Abstempe-
lung durch Pri-
vatdruckereien.