Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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zu einem den Nennwert übersteigenden Betrag die Versteuerung richtig erfolgt ist und ob für 
die Ausgabe der Aktien der Schlußnotenstempel entrichtet ist. Auch ist bei Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Richtigkeit 
der Aufstellungen über die Höhe der den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten Vergütungen 
zu prüfen. 
□) Bei der Prüfung von Gewerkschaften ist insbesondere festzustellen, ob ausgeschriebene 
Zubußen ordnungsmäßig zur Versteuerung angemeldet sind. 
(6) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 4 und 6 ist insbesondere 
das Augenmerk auch darauf zu richten, daß in allen Fällen, in denen im Gesetze die Ausstellung 
von Schlußnoten und Frachturkunden vorge eschrieben ist, gehörig verstempelte Schlußnoten 
und Frachturkunden ausgestellt sind, daß im Falle des § 24 des Gesetzes den Vorschriften wegen 
Entrichtung des zusätzlichen Stempels entsprochen ist und daß die Vergünstigung des § 23 Abs. 2, 3 
des Gesetzes nicht zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Daneben ist festzustellen, ob auch 
den sonstigen Vorschriften, z. B. wegen Form der Schlußnoten und des Zeitpunkts ihrer Aus- 
stellung, entsprochen wird. Soweit die Einsicht der Schlußnoten und Frachturkunden zur Prüfung 
der Abgabenentrichtung nicht ausreicht oder solche Urkunden bei der Stelle nicht vorhanden zu 
sein brauchen, ist die Einsicht des Schriftwechsels, der Belege und sonstigen Schriftstücke sowie 
der Geschäftsbücher erforderlich. Im Falle der Entrichtung der Abgabe aus Tarifnummer 4 
im Wege der Abrechnung ist nachzuprüfen, ob das Steuerbuch oder das an seine Stelle tretende 
Geschäftsbuch vorschriftsmäßig geführt ist und die in Betracht kommenden Geschäfte vollständig 
und richtig eingetragen und versteuert, auch nur solche Geschäfte steuerfrei oder nach ermäßigten 
Sätzen behandelt sind, für welche ein gesetzlicher Befreiungs= oder Ermäßigungsanspruch besteht. 
Hinsichtlich des Eisenbahnfrachtstempels findet jedoch die Prüfung nach den Frachtkarten und 
den amtlichen Büchern oder Listen, in welchen die Frachtbeträge einzeln nachgewiesen werden, 
nur statt, sofern der Betrag des verwendeten Stempels aus diesen ersichtlich ist. 
(6) Bei der Prüfung des Totalisatorbetriebs wird neben der richtigen Versteuerung der 
Spielumsätze soweit tunlich auch zu überwachen sein, ob den Voraussetzungen für die Steuer- 
begünstigung (ogl. Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 
— Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 531 —) dauernd genügt wird. Außerdem 
ist der Ermittlung und Unterdrückung etwaiger verbotener Wettunternehmungen Aufmerk- 
samkeit zuzuwenden. 
(:) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung von Geldumsäben ist durch stichprobenweise 
nochtpiit der Zusammenstellungen (* 172 Abs. 2 und & 176 Abs. 2) sowie gegebenenfalls 
der mit Empfangsbescheinigung versehenen Anmeldungen festzustellen, ob alle steuerpflichtigen 
Habenzinsen angemeldet und versteuert sind sowie ob nur gesetzlich von der Abgabe befreite 
Habenzinsen unversteuert geblieben sind. 
(68) Bei den hinsichtlich des Versicherungsstempels zu prüfenden Unternehmungen und 
Personen ist durch Ermittlung des Geschäftsumfanges, durch Vergleichung mit Geschäfts- 
büchern, -registern und #isten sowie durch Einsichtnahme in die sonstigen Unterlagen (Ver- 
sicherungsurkunden, Schriftwechsel usw.) oder auf andere geeignete Weise festzustellen, ob die 
Eintragungen in die Aufstellungen (Versicherungsstempelbücher, Geschäftsbücher und -register) 
vollständig und richtig sind. Bei der Anwendung des Verfahrens nach § 214 ist insbesondere 
darauf zu achten, daß in den Büchern und Listen die für die Berechnung der Abgabe und für 
die Festhaltung der Versicherung erforderlichen Angaben enthalten sind. Im Falle der Zu- 
lassung des Abrechnungsverfahrens (§ 215) bedarf es ferner der Prüfung, ob eine Berechnung 
der Abgabe und eine hinreichende Nachprüfung durch die Stempelprüfungsbeamten nach dem 
Geschäftsgebaren des Versicherers gewährleistet und somit die Voraussetzungen für das Ab- 
rechnungsperfahren noch gegeben erscheinen. 
(o) Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt dem 
pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungsbeamten überlassen. Neue Stellen sind wiederholt einer 
eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungsbeamten 
der gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die hierzu erforder- 
liche Sorgfalt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stichproben zulässig.
	        
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