— 666 —
zu einem den Nennwert übersteigenden Betrag die Versteuerung richtig erfolgt ist und ob für
die Ausgabe der Aktien der Schlußnotenstempel entrichtet ist. Auch ist bei Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Richtigkeit
der Aufstellungen über die Höhe der den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten Vergütungen
zu prüfen.
□) Bei der Prüfung von Gewerkschaften ist insbesondere festzustellen, ob ausgeschriebene
Zubußen ordnungsmäßig zur Versteuerung angemeldet sind.
(6) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 4 und 6 ist insbesondere
das Augenmerk auch darauf zu richten, daß in allen Fällen, in denen im Gesetze die Ausstellung
von Schlußnoten und Frachturkunden vorge eschrieben ist, gehörig verstempelte Schlußnoten
und Frachturkunden ausgestellt sind, daß im Falle des § 24 des Gesetzes den Vorschriften wegen
Entrichtung des zusätzlichen Stempels entsprochen ist und daß die Vergünstigung des § 23 Abs. 2, 3
des Gesetzes nicht zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Daneben ist festzustellen, ob auch
den sonstigen Vorschriften, z. B. wegen Form der Schlußnoten und des Zeitpunkts ihrer Aus-
stellung, entsprochen wird. Soweit die Einsicht der Schlußnoten und Frachturkunden zur Prüfung
der Abgabenentrichtung nicht ausreicht oder solche Urkunden bei der Stelle nicht vorhanden zu
sein brauchen, ist die Einsicht des Schriftwechsels, der Belege und sonstigen Schriftstücke sowie
der Geschäftsbücher erforderlich. Im Falle der Entrichtung der Abgabe aus Tarifnummer 4
im Wege der Abrechnung ist nachzuprüfen, ob das Steuerbuch oder das an seine Stelle tretende
Geschäftsbuch vorschriftsmäßig geführt ist und die in Betracht kommenden Geschäfte vollständig
und richtig eingetragen und versteuert, auch nur solche Geschäfte steuerfrei oder nach ermäßigten
Sätzen behandelt sind, für welche ein gesetzlicher Befreiungs= oder Ermäßigungsanspruch besteht.
Hinsichtlich des Eisenbahnfrachtstempels findet jedoch die Prüfung nach den Frachtkarten und
den amtlichen Büchern oder Listen, in welchen die Frachtbeträge einzeln nachgewiesen werden,
nur statt, sofern der Betrag des verwendeten Stempels aus diesen ersichtlich ist.
(6) Bei der Prüfung des Totalisatorbetriebs wird neben der richtigen Versteuerung der
Spielumsätze soweit tunlich auch zu überwachen sein, ob den Voraussetzungen für die Steuer-
begünstigung (ogl. Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905
— Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 531 —) dauernd genügt wird. Außerdem
ist der Ermittlung und Unterdrückung etwaiger verbotener Wettunternehmungen Aufmerk-
samkeit zuzuwenden.
(:) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung von Geldumsäben ist durch stichprobenweise
nochtpiit der Zusammenstellungen (* 172 Abs. 2 und & 176 Abs. 2) sowie gegebenenfalls
der mit Empfangsbescheinigung versehenen Anmeldungen festzustellen, ob alle steuerpflichtigen
Habenzinsen angemeldet und versteuert sind sowie ob nur gesetzlich von der Abgabe befreite
Habenzinsen unversteuert geblieben sind.
(68) Bei den hinsichtlich des Versicherungsstempels zu prüfenden Unternehmungen und
Personen ist durch Ermittlung des Geschäftsumfanges, durch Vergleichung mit Geschäfts-
büchern, -registern und #isten sowie durch Einsichtnahme in die sonstigen Unterlagen (Ver-
sicherungsurkunden, Schriftwechsel usw.) oder auf andere geeignete Weise festzustellen, ob die
Eintragungen in die Aufstellungen (Versicherungsstempelbücher, Geschäftsbücher und -register)
vollständig und richtig sind. Bei der Anwendung des Verfahrens nach § 214 ist insbesondere
darauf zu achten, daß in den Büchern und Listen die für die Berechnung der Abgabe und für
die Festhaltung der Versicherung erforderlichen Angaben enthalten sind. Im Falle der Zu-
lassung des Abrechnungsverfahrens (§ 215) bedarf es ferner der Prüfung, ob eine Berechnung
der Abgabe und eine hinreichende Nachprüfung durch die Stempelprüfungsbeamten nach dem
Geschäftsgebaren des Versicherers gewährleistet und somit die Voraussetzungen für das Ab-
rechnungsperfahren noch gegeben erscheinen.
(o) Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt dem
pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungsbeamten überlassen. Neue Stellen sind wiederholt einer
eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungsbeamten
der gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die hierzu erforder-
liche Sorgfalt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stichproben zulässig.