Anhaug „Wandelnng“, „Minderung“ (Klageantrag)
Noch
zu
8 465
1. wenn er Wandelung verlangt:
den Verkäufer zu verurteilen,
a) sich mit der Wandelung des Kaufvertrags vom 24. Dezember
1905 einverstanden zu erklären und demgemä
b) gegen Rüchate der gekauften Garone dem Kläger (Käufer) den
Ens fpreis von 250 Ml zur# zuruckhuzaen, — *# bei einem
un est # ls krse ung des Grundstücks
17 den Wi- lten Küssaursea von 25 000 Mt. sowie
n 1 be S 11 e dem Kläger (zurück-) zu zahlen
2. wenn er Minderung verlangt:
den Verkäufer zu verurteilen,
a) sich mit der Minderung des im Kaufvertrage vom 24. Dezember
1905 vereinbarten Kaufpreises von 250 Mk. auf 180 Mk. einverka
anden zu erklären und demgemäß
b) dem Kläger 70 Mk. (zurück-) zu zahlen.
In beiden Fällen zu 1 und 2 find jedoch die Anträge zu a nicht! unn -
bedingt nötig, denn sie find ftillichweigend ir in den Anträgen zu
halten. — Wenn dann vorstehenden Anträgen ge gem# iz das Urteil ergchta . 2
Wandelung oder Vigdernt mit der „Rechts 5 des Urteils „vollzogen“.
weil #enä 9.5 O. mit der Rechtskraft des MhEiis die die „Einverständnis-Erklärung
äufers mit der Wandelung ) als abgergeben
gilt. — „Verlangen“ und Ei kirn „ #andelung oder
„Minderung“ können im Prozesse von und gegenüber dem P bevollmä
tigten erklärt werden: die Befugnis hierzu ist ihm durch die E— iche Pro
vollmacht gegeben.
Anhang 28 zu § 471: Beispiel zu § 471: A kauft eine Plüschgarnitur,
hend aus Sofa und sechs Sesseln, für den tpreis von 900 Mk. Es
# heraus, ab in zwei Sesseln die Motten sind. A verlangt daher hinchtlich
14# zhS sel Ve ung und der Verkäufer nimmt * zurück. Die
Sachverständigen sagen. Wäre die „Garnitur!' mangelfrei Kweten so
hätte sie zur Zeit S Verkaufs einen Gesamtwert von 1000
der Wert der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen (Sofa *
4 wäre 800 Mk. gewesen. Es ist also der Gesamtp bezüglich des
nach der Wandelung dem * Kürer verbleibenden Sofas m 4 In herabzusetzen
gemäß folgender Gleichung: 900 1000 Hier ist 7—720. Der Ver-800.
zäufer muß mithin nach Rücknahme der 2 mottigen Sessel dem A heraushlen
900—720, also 180 Mk.
Anhang 29 zu § 472: Beispiel zu § 472 Abs. 1: A hat am 2. Mär 100
eine Sache für 1000 Mk. von B gekauft. Am 14. April 1900 stellten sich
an der heraus, die der Verkäufer B äß 95 459, 460 zu vertreten
Der Käufer A verla- 6enicht Rückgäng 4 des Kaufes (Wandelun
J ondern Herabsetzung des Kanspressen 1( inderun 0. gemäß § 42.
Eine Einigung kommt •7 t zustande. Im Prozeß S —246
mäß § 472 über folgende zwei Fragen vernommen: * t wü 7
Sache am 2. März 1900 o ne den Fehler ge ben? b)
Wert hatte die Sache am 2. rz 1900 mit et ler? “’“#l Antwort
der Sachverständigen lautet zu. a: 900 Mk. (nach dem Gutachten der
verständigen. chähte also & die fehlerlose Sache um 100 Mk. zu teuer bezahlt
zu b: 600 Mk. Nach der Vorschrift 9 9 4# Witt mithin der G eine fehlerlose
Sache vereinbarte) Kaufpreis 1000 zuseten auf den Kaufpreis x (den
der Käufer für die mangel afte 3 berabh ben würde) im Verhältnis
von 900 zu 600, d. h. es ist folgende Gleichung aufzustellen: 1000—00 8 ier ist
x6663 Mk.; der Kaufpreis 1000 Mk. wird also auf t Allunte
Verkäufer B muß daher von den empfangenen 1000 k zurucklenMMk
— 892 —