Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister.  1850.

Domainen-  Nenten  (Forts.)

über  die  Ausführung  obiger  Bestimmungen  hat  der
Finanzminister  ein  besonderes  Reglement  zu  erlassen.
(ebend.  §.  61.)  128.  —  ob  und  in  wie  weit  die  Vorschriften
  des  Art.  VII.  der  Vererd.  v.  17.  Jan.  1820.
über  die  Behandlung  des  Staatsschultenwesens  mit
Nückslcht  auf  die  obigen  Bestimmungen  zu  medifziren,
blelbt  der  Erwägung  bei  künftiger  Revision  jenes  Gesebes
  vorbehalten.  (ebend.  §.  ö1.)  128.  —  (.  auch
Domantal-Nenten.

Domainen-Verwaltung,  das  im  §.  2.  Nr.  Z.  der.

Verordnung  v.  28.  Juli  1838.  derselben  hinslchtlich  der
Beantragung  von  Separationen  elngeräumte  Vorrecht
wird  aufgehoben.  (G.  v.  2.  März  50.  Art.  13.)  143.

Domanilal-Abgaben,  seder  Art,  Aufhebung  der  Verordnung

  über  die  Ablssung  derselben  v.  16.  Märg  1811.
durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §S.  1.  Nr.  1.)  77.

Domanial-Nenten,  Aushebung  der  Kabinetsorder  rom
19.  Juni  1837  wegen  Ablösung  ders.  zum  25fachen  Betrage,
  durch  das  Gesetz  (v.  2.  März  50.  §.  1.  Nr.  20.)
78.  —  siehe  auch  Domainen-Renten.

Dorfgemeinden,  in  wlefern  denselben  das  Elgenthum
an  den  nicht  zu  den  Wegen  nöthigen  freien  Plätzen  innerhalb
  der  Dorflage  zusteht.  (G.  v.  2.  März  60.  §.
3.  Nr.  14.)  81.  —  bieselben  haben  aber  fortan  auch
die  bisher  damlt  verbunden  gewesenen  Lasten,  z.  B.
die  Instandholtung  der  Dorfstraße,  der  Brücken,  Stege
u.  s.  w.  zu  tragen.  (ebend.  s.  3.  Nr.  14.)  81.  —  diese
Bestimmungen  treten  erst  mit  Einführung  der  neuen
Gemeinde  =  Ordnung  in  den  einzelnen  Gemeinden  in
Krast.  (ebend.  §.  3.  Nr.  14.)  81.

Dorlar,  Ort,  siehe  Lahn.

Dreschgärtnerstellen,  Regulirung  der  Eigenthumsrerleihung
  für  solche.  (G.  v.  2.  März  50.  8.  74.)  100.

Drobungen,  mit  elner  mit  gemeiner  Gesahr  verbundenen
  Besch#èigung,  bei  Verurtheilung  wegen  solcher  ist
der  Richter  ermächtigt,  nach  Bewandtniß  der  Umstände
auf  Stellung  unter  Polizelaussicht  mitzuerkennen.  (G.
v.  12.  Febr.  50.  §S.  2.)  50.  —  desgl.  die  Verurtheilung
  urgen  Versuchs  dieses  Verbrechens  oder  wegen
Theilnahme  an  demselben.  (ebend.  §.  3.)  50.

Druck,  durch  solchen  seine  Melnung  frei  zu  äußern,  hat
seder  Preuße  das  Recht.  (Verf.-Urk.  v.  31.  Jan.  50.
Art.  27.)  20.  —  Vergehen,  welche  durch  solchen  begangen
  werden,  sind  nach  den.  allgemelnen  Strafgesetzen  zu
bestrafen.  (ebend.  Art.  28.)  20.  —  vor  der  erfolgten
Revislon  des  Strafrechts  wird  über  dergl.  Vergehen  ein
besenderes  Gesetz  ergehen.  (ebend.  Art.  113.)  34.

19

Druckschriften,  jeder  Arl,  welche  außerhalb  des  Preuflschen
  Staats  erscheinen,  deren  Verbreltung  kann  von  dem
Minister  des  Innern  verboten  werden.  (V.  v.  5.  Juni  50.
5.  3.)  330.  —  Strafen  für  den  Verkauf  und  die  Verbreltung
  solcher  verbotenen  Schriften.  (ebend.  §.  3.)
330.  —  die  Staatsanwaltschaft  und  deren  Organe  flad
verpflichtet,  in  diesen  Fällen  die  betreffenden  Blätter
vorläufig  mit  Beschlag  zu  belegen.  (§.  3.)  330.

Dünger,  Ablösung  der  Berechtigung  zur  Nupzung  fremder
  Acker  gegen  Hergebung  desselben  kei  Gemelnhritstheilungen,
  in  so  fern  jene  Berechtigung  auf  riner  Dienstbarkeit
  beruht.  (G.  v.  2.  März  60.  Art.  1.)  139.

Duisburg,  Kreis,  sirhe  Rheinprovinz.

Düren,  Kreis,  stehe  Handelskammern.

Dürscheld,  Ort,  stehe  Chaussebau  Nr.  19.

Düsseldorf-Aachen,  slehe  Eisenbahnen  Nr.  7.

Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn,  slehe  Eisenbahnen
  Nr.  6.

Düsseldorfer  Stadtobligationen,  auf  den  Inhaber
lautend,  zum  Bekrage  von  400,000  Rthlr.,  deren  Emission
  als  Darlehn  mit  5  Prozent  fährl.  Verzinsung  zur
Regulirung  des  stärtischen  Schuldenwesens  und  zur  Bestreimng
  der  Kosten  mehrerer  gemelnnützigen  Anlagen,
unter  Aufhebung  des  früheren  Prlollegiums  v.  8.  Junk
1816.  wegen  Emission  solcher  Obligatlonen  zum  Betrage
  von  300,000  Rchlr.  (Privileg.  v.  17.  Dezbr.  49.)
9—  13.  —  Errichtung  eines  städtischen  Schuldentilgungs--Kommisslon
  zur  Leitung  der  die  Ausstellung,
Verzunsung  und  Tilgung  der  zu  emittlrenden  Obligationen
  bekreffenden  Geschäfte.  (ebend.  Nr.  2.)9.f.  —  den
Inhabern  der  Obligatlonen  steht  kein  Kündigungerecht
gegen  dle  Startgemeinde  zu.  (ebend.  Nr.  1.)  9.  —
Anordnungen  wegen  deren  Verzinsung  und  Tilgung.
(ebend.  Nr.  1.  4—14.)  9—13.

Duttweiler,  Ort,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  8.

E.

Eckenhagen,  slehe  Friedensgerichte.

Ehe,  Cloil-,  deren  Einsührung  ersolgt  nach  Maßgabe
eines  besonderen  Gesetzes.  (Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.
50.  Art.  17.)  10.  »

Ehrenbreitstein,  siehe  Justizsenat.

Eid  (eldliches  Geloͤbniß,  Vertidung),  dessen  Ablelstung
seitens  des  Königs  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern,
  die  Versassung  des  Königsreichs  sest  und  unverbrüchlich
  zu  halten  und  in  Uebereinstimmung  mit  1R

3  *  tl-