Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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4.  den  vom  Gutshof  im  Anschluß  an  den  Weg  zu  1  in  südwestlicher
Richtung  führenden  Weg  bis  zur  neuen  Grenze  der  Stadtgemeinde,

5.  den  von  der  Chaussee  nach  Süden  führenden  sogenannten  Bahnweg.

Die  Stadtgemeinde  verpflichtet  sich,  diese  Wege  den  jeweiligen  Verkehrsbedürfnissen
  entsprechend  zu  unterhalten,  auch  den  Weg  zu  3  bis  zum  1.  April  1909
ebenso  zu  pflastern,  wie  der  bereits  gepflasterte  Teil  dieses  Weges  befestigt  ist.

b#BD  zu  1  und  3  aufgeführten  Wege  gelten  als  öffentliche,  die  übrigen  als
private  Wege.  Die  sämtlichen  Wege  find  noch  nicht  anbaufähig,  doch  wird  der
Magistrat  den  Anbau  an  dem  östlich  von  dem  Wege  zu  2  gelegenen  Teile  des
Kirchenwegs  gestatten,  wenn  die  Anliegerbeiträge  gemäß  dem  9#I  2  des  Ortsstatuts
vom  18.  Juni  1895  sichergestellt  werden.  Dagegen  soll  die  Bebauung  des
westlich  davon  gelegenen  Geländes  vor  der  ortsstatutarischen  Herstellung  der  Wege
nur  zugelassen  werden,  wenn  der  Eigentümer  desselben  nachträglich  den  ihn
treffenden  Anteil  an  der  Abfindung  des  Landkreises  übernimmt.

Die  Stadtgemeinde  übernimmt  die  auf  die  aufgelassenen  Wegeflächen  anteilig
  treffende  Reallast,  welche  die  Grundbesitzer  in  Groß-Rathshof  zur  Tilgung
der  an  den  Landkreis  bei  der  Eingemeindung  zu  zahlenden  Abfindungssumme  von
80  000  Mark  aufzubringen  haben.  Im  übrigen  hat  die  Auflassung  hypothekenund
  lastenfrei  zu  erfolgen.

Die  Stadtgemeinde  verpflichtet  sich  endlich,  den  westlich  des  Rathshöfer
Fließes  von  der  Lawsker  Chaussee  nach  dem  Holsteiner  Damme  verlaufenden  Deichdamm
  vorbehaltlich  der  Verpflichtungen  der  Königlichen  Staatseisenbahnverwaltung
zur  Unterhaltung  des  Dammes  bis  zum  1.  Oktober  1906  in  einer  Breite  von
mindestens  6  Meter  als  öffentliche  Landstraße  herzurichten  und  ihn  dauernd  in
einem  dem  öffentlichen  Verkehrsbedürfnis  entsprechenden  Zustande  zu  unterhalten,
alles  dies  jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß  ihr  die  für  diese  Straße  erforderliche
  Grundfläche  unentgeltlich  und  lastenfrei  aufgelassen  wird.  Dabei  wird  die
Ubernahme  irgend  welcher  Deichlasten  ausdrücklich  ausgeschlossen.

9.
Einführung  der  Kanalisation.  Gasleitung.

Die  Stadtgemeinde  verpflichtet  sich,  die  Lawsker  Chaussee  auf  der  Strecke
von  der  Grenze  des  Gutes  Amalienau  bis  zur  Kreuzung  mit  dem  städtischen
Vorflutkanale  bis  zum  1.  Oktober  1906  mit  einem  auch  zur  Abführung  der
menschlichen  Auswurfsstoffe  geeigneten  Entwässerungskanal  und  mit  Gasleitung
u  versehen.

Im  übrigen  soll  mit  der  Herstellung  von  Straßenkanälen  und  der  Wasserleitung
  in  Groß.Rathshof  erst  vorgegangen  werden,  wenn  die  Bebauungsverhältnisse
dies  erforderlich  machen  werden.

Dabei  soll  für  die  landwirtschaftlich  oder  zur  Gärtnerei  benutzten  Grundstücke
  ein  Zwang  zur  Einleitung  der  Fäkalien  auf  Grund  der  Polizeiverordnung
vom  18.  Mai  1895  so  lange  nicht  stattfinden,  als  deren  unschädliche  Beseitigung
auf  andere  Weise  von  seiten  des  Grundstücksbesitzers  bewirkt  wird.