Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Eudbuch. 
Wast 
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zustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Anschreibungen mit den Rechnungen usw. (5/ 64 Abs. 1), 
die Abschreibungen mit den Eintragungen im Sudrruch oder Abfindungsbuch übereinstimmen. 
(2) Die festgestellten Fehl- oder Mehrmengen sind vom Oberbeamten im Zuckerver- 
wendungsbuch ab= oder anzuschreiben, nachdem über ihre Ursachen Ermittlungen angestellt 
worden sind. Ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für das Vorhandensein strafbarer Handlungen, 
insbesondere nach §9 50 des Gesetzes, so ist eine Verhandlung aufzunehmen und mit Belegen dem 
Hauptamte vorzulegen. 
« 8u§33deöGefetzes. 
§66. 
Das Sudbuch ist nach Muster 11 und der Gebrauchsanweisung hierzu in vierteljährlichen 
ird eine Brauerei von mehreren für eigene Rechnung brauenden Personen benutzt, 
so ist für jede dieser Personen eine besondere Abteilung im Sudbuch einzurichten. 
r 1 Aschnitten zu führen. 
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(1i) Im Sudbuch sind vom Brauereiinhaber unter fortlaufenden Nummern einzutragen: 
1. Tag und Stunde jeder Einmaischung, 
2. die für jede Einmaischung verwendeten Malz-- und Zuckermengen und deren Gewicht, 
3. die Menge und der Extraktgehalt der Ausschlagwürze, das ist der heißen Würze, 
die aus der Braupfanne zum Ausschlagen (Ablassen) auf die Kühlvorrichtung kommt, 
4. der Extraktgehalt der Anstellwürze, das ist der gekühlten, von Hopfen und Trub be- 
freiten Würze. 
(2) Als Gewicht des Malzes ist, sofern das Malz auf einer Malzmühle mit selbsttätiger 
Verwiegungsvorrichtung geschrotet worden ist, das von der Verwiegungsvorrichtung angezeigte 
Gewicht, in den übrigen Fällen das vom Brauereiinhaber durch Verwiegung ermittelte Gewicht 
des geschroteten Malzes anzuschreiben; das Gewicht der beim Einmeaischen verwendeten Zucker- 
stoffe ist vom Brauereiinhaber vor der Einmaischung durch Verwiegung festzustellen. 
(5) Die Menge und der Extraktgehalt der Ausschlagwürze sind vom Brauereiinhaber 
unmittelbar vor dem Ablassen aus der Braupfanne zu ermitteln. Die Feststellung des Extrakt- 
gehalts der Anstellwürze hat entweder im Sammelbottich oder, wo ein solcher schlt, in den Gär- 
bottichen spätestens binnen 10 Stunden nach deren Befüllung zu erfolgen. 
) Die Bestimmung des Extraktgehalts hat in Hundertteilen des Gewichts der Würze 
durch den Brauereiinhaber mit Hilfe einer amtlich geeichten Zuckerspindel bei einem Wärmegrad 
der Würze von + 20° C. zu erfolgen. 
(63) Die Biermengen sind vom Brauereiinhaber aus der ermittelten Menge der Aus- 
schlagwürze, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines gemäß §# 28 Abs. 4 erfolgten Wasserzu- 
satzes, und dem für die Brauerei vom Hauptamte festgesetzten Schwundsatze zu berechnen (über- 
wachungspflichtige Biermengen). 
(6) Die Anschreibung des Zusatzes von Wasser oder von Zucker in der Form von wäßriger 
Lösung oder von betriebsfremdem Färbebier zur Bierwürze oder zum Biere hat im Sudbuch 
gemäß § 28 Abs. 3 und 4, 5 64 Abs. 2 der Ausf.-Best. und § 11 Abs. 2 der Farbebierordnung 
zu erfolgen. 
5 68. 
(1) Die Einträge im Sudbuch haben, soweit in der Anleitung zum Gebrauch auf Muster 12 
keine besondere Bestimmung getroffen ist, sobald als möglich, jedenfalls noch am Tage der Er- 
mittlung zu erfolgen. 
(2) Anderungen der Einträge sind in der Bemerkungsspalte zu bestätigen und so vorzu- 
nehmen, daß die ursprünglichen Einträge lesbar bleiben. 
5 69. 
Das Sudbuch ist an dem vom Oberbeamten bestimmten Platze reinlich und unbeschädigt 
aufzubewahren, den Steuerbeamten jederzeit vorzulegen, am Schlusse jedes Vierteljahrs vom 
Brauereiinhaber unter Beifügung des Tages des Abschlusses abzuschließen und spätestens am 
zweiten auf den Vierteljahrsschluß folgenden Werktag an die Hebestelle einzusenden.
	        
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