Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

a.  Jeder  Lehrer  handle  uͤber  den  ersten  Artikel
  des  neuen  Lehrplanes:  Gott,
d.  i.  Religions-Tugend=  und  Sittenlehre,
  biblische  Geschichte  2c.  die  Woche
hindurch  vier  Mahl;  —  über  den
zweyten  Artikel:  Mensch,  d.  i.  vom
menschlichen  Körper,  von  der  menschlichen
  Seele,  und  von  der  Menschengeschichte
  drey  Mahl;  —  über  den
dritten  Artikel:  Natur,  d.  i.  Naturgeschichte,
  Naturlehre  oder  Erdebeschreibung,
  vier  Mahl;  —  über  den  vierten
  Artikel:  Kunst,  d.  i.  Handwerke,
Künste,  Feld=  oder  Gartenbau  u.  dgl.
drey  Mahl;  —  über  den  fünften  Artikel:
  Sprache,  d.  i.  Unterricht  im
Sprechen,  im  Lesen,  im  Schreiben
und  Schönschreiben,  in  der  Sprachlehre
und  im  Rechtschreiben  u.  s.  w.,  sechs
Mahl;  —  endlich  über  den  sechsten
  Artikel:  Zahl=  und  Maaßverhältnisse,
  d.  i.  Kopfrechnen,  Tafelrechnen,
  Messen  mit  Hand  und  Auge,
Messen  mit  Maaßen  und  Gewichten  2c.,
vier  Mahl.

b.  Nie  dauere  der  Unterricht  über  einen
Gegenstand  (besonders  für  die  kleineren
Schüler)  außer  wenn  mit  demselben
zugleich  das  Abwechselnde  praktischer
Uebungen  verbunden  werden  kann,  über
eine  halbe  Stunde.

c.  Nie  werde  ein  behrgegenstand,  vielleicht
aus  besonderer  Vorliebe  des  Lehrers  für
denselben,  auf  Unkosten  eines  oder  aller
anderen,  Vorzugs  weise  betrieben;

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dafür  aber  um  so  öfter  auf  die  gegenseitige

  Verbindung,  Beleuchtung

und  Unterstützung  derselben  mit,
durch  und  unter  einander  hingewiesen.
8.  24.

Rücksichtlich  des  Mädchen-Unterrich
  tes  finden  zwar  alle  hier  aufgestellten
Grundsätze  und  Vorschristen  im  Berresfe  des
Lehrstoffes  und  der  Lehrmethode  im  Allgemeinen
  ebenfalls  ihre  volle  Anwendung.
Nur  in  einzelnen  Lehrgegenständen  und  derer
  Behandlungsweise  finden  im  Bezug  auf
das  weibliche  Geschleche  mehr  oder  minder
  bedeutende  Abweichungen  vom  allgemeinen
  Lehrplane  statt;  so  z.  B.  bey  der  Lehre
von  der  Bestimmung  des  Menschen  auf  dieser
  Erde,  bey  der  Lehre  von  der  Erhaltung
der  Gesundheic,  bey  der  Sitten=  und  Wohlanständigkeics-Lehre,
  bey  der  Wirthschaftslehre,
  beym  Kopfrechnen  u.  s.  w.  Der  verständige
  Lehrer  wird  bey  dem  Unterrichte  über
alle  diese  Gegenstände  den  Hauptgesichtspunkt
—  die  verschiedene  natürliche  und
bürgerliche  Bestimmung  des  Knabens,
  der  zum  Manne,  zum  Bürger
  des  Staates,  zum  Haus=  und
Familien-Vater  heranwächst,  und
des  Mädchens,  das  zur  Magd  oder
Hausfrau,  zum  Eheweibe,  zur  Mutter,
  zur  Pflegerinn  und  ersten  Erzieherinn
  ihrer  Kinder  bestimmt
ist,  —  nie  aus  den  Augen  verlieren,  und,
dieser  höchst  wesentlichen  Verschiedenheit  zur
Folge,  seinen  Unterricht  jedes  Mahl  dem
einen  oder  anderen  Geschlechte  so  anzupassen