Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

..  Z.58.»  .  .

Das  Anlegungsverfahren  bei  dem  Amlsgerichte,  einschließlich  der  Anlegung
des  Grundbuchs,  ist  kosten-  und  stempelfrei.  Die  Befreiung  erstrect  sich  auf
die  baaren  Auslagen,  sowie  auf  die  Stempel  der  Vollmachten  und  der  beizubringenden
  Zeugnisse,  Eintragungsbewilligungen  und  sonstigen  Nachweisungen.
Kosten  und  Stempel  sind  jedoch  zu  erheben,  soweit  mit  der  Anlegung  des  Grundbuchs
  kosten-  und  stempelpflichtige  Veränderungen  in  den  Rechtsverhältnissen  eines
Grundstücks  eingetragen  werden.

Schlußbestimmungen.

F.  59.

Persönliche  unvererbliche  Berechtigungen,  welche  im  Schuld=  und  Pfand
protokoll  eingetragen  oder  aus  diesem  in  das  Grundbuch  übertragen  fsind,  werden
auf  Antrag  des  Eigenthümers,  ohne  daß  es  eines  Rachweises  des  Todes  des
Berechtigten  bedarf  G.  102  der  G#nb  orbnung),  gelöscht,  wenn  der  Berechtigte
zur  Zeit  des  Antrages  das  siebenzigste  Lebensjahr  schon  vollendet  haben  wwälh
und  der  Eigenthümer  durch  ein  Zeugniß  des  Ortsvorstandes  des  letzten  bekannten
Wohnsitzes  des  Berechtigten  oder  eldesstattliche  Versicherung  von  Zeugen,  sowie
zugleich  durch  eigene  eidesstattliche  Versicherung  glaubhaft  macht,  daß  seit  fünf
Jahren  keine  Nachricht  vom  Leben  des  Berechtigten  eingegangen  ift.

Für  die  Löschung  dieser  Berechtigungen  im  Schuld=  und  Pfandprotokolle
werden  nur  die  baaren  Auslagen  erhoben.

.·.,  o0o.

Bei  den  in  Grundbuchsachen  zu  bewirkenben  Zustellungen  unterbleibt  die
Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Zustellungsurkunde.  Auf  dem  zu
übergebenden  Schriftstück  ist  jedoch  der  Tag  der  Zustellung  von  dem  zustellenden
Beamten  unter  Beifügung  seiner  Unterschrift  zu  vermerken.  1½

Sofern  nicht  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme  begründen,
gesahgen.  de  ##uhelngen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder  nach  Ermessen  des  Gerichts
urch  Umlauf  —-  —-  -

Bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  wird  die  Zustellung  nicht  als
bewirkt  angesehen,  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Hält  die
Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  sich  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  auf,
so  ist  die  Sendung  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.

Auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  finden  die  Bestimmungen  in  .  165
bis  172  der  Civilprozeßordnung  und  in  §.  22  und  §.  23  Absatz  2  bis  4  des
Gesetzes,  betreffend  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten,  vom
18.  Februar  1880  (Gesetz  Samml.  S.  59)  entsprechende  Anwendung.