Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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fügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  Hauptagent  ermächtigt  und  verpflichtet  ist,  in  allen
zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  Anstalt  und  württembergischen
  Einlegern,  welche  sich  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Anstalt  beziehen,  Namens  der
Letzteren  vor  den  diesseitigen  Königlichen  Gerichten  Recht  zu  nehmen  und  zu  geben.
Stuttgart  den  6.  October  1857.  Linden.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  zur  Begutachtung  von  Wasserbaueoncessionsgesuchen
und  von  Wasserbauftreitigkeiten  verwendeten  Techniker.

Zur  gleichförmigen  Feststellung  ver  Gebühren  der  zur  Begutachtung  von  Wasserbauconcesstonsgesuchen
  und  von  Wasserbaustreitigkeiten  (Königli  Verordnung  vom  28.  November
  1856,  betreffend  eine  besondere  Prüfung  im  Wasserbaufache  8.  1,  Reg.  Blan-S.  333)
verwendeten  Techniker  wird  mit  böchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestäͤt
vom  14.  d.  M.  Folgendes  festgesetzt:

1)  Das  Taggeld  beträgt  sowohl  für  die  nach  der  Königl.  Verordnung  vom  22.  August
1843  im  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbaufache  geprüften  Ingenieure,  als  für
diejenigen  Wasserbauverständigen,  welche  ibre  Ermächtigung  auf  den  Grund  der
Verordnung  vom  28.  November  1856  erlangt  paben,  zwei-Guldi#—#  reitt#
Kreuzer.

2)  Bei  Geschäften  außerhafb  des  Wobnorts  findet,  wenn  die  Entfernung  weniger,
eine  Poststunde  beträgt,  eine  Vergütung  für  Zebrung  nicht  Statt.

Bei  einer  größeren  Entfernung  hingegen  darf  der  Techniker  an  Taggeld  und
Diüäten  eine  Tagsgebühr  von  vier  Gulden  anrechnen.

3)  Die  Anrechnung  der  erböhten  Tagsgebühr  (Ziffer  2)  ist  auf  diejenigen  Geschäfte  zu
beschränken,  welche  nicht  zu  Hause  d.  h.  nicht  in  dem  gewöhnlichen  Wohnorte  ves
Technikers  verrichtet  werden  können  und  darf  auf  schriftliche  Ausarbeitungen  nur
in  dem  Falle  ausgedehnt  werden,  wenn  und  soweit  dieselben  nicht  zweckmäßig  zu
Hause  besorgt  werden  können.

Die  ganze  Tagsgebühr  (Ziffer  1  und  2)  darf  nur  bei  einem  Zeitaufwande  vo
nigstens  acht  vollen  Stunden  berechnet  werden.

Bei  Geschäften  von  kürzerer  Dauer  ist  der  dem  Zeitaufwande  entspre
Tbeil  der  Tagsgebühr  zu  berechnen.

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