die von ihnen im Rahmen des Invalidenversicherungsgesetzes
festgestellten Renten unterliegen der Berteilung
durch die Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungsamts
behufs Zuweisung des Reichszuschusses
an die Kasseneinrichtungen und Mitbelastung der
anderen Träger der Versicherung. Danach erstreckt
sich auch die Verwaltungstätigkeit des Reichs-Versicherungsamts
in mannigfacher Beziehung auf die
Kasseneinrichtungen. Im Streitverfahren über die
reichsgesetzlichen Ansprüche ist das Reichs-Versicherungsamt
als Revisionsinstanz ebenso zuständig wie
bei den Versicherungsanstalten.
Von den zugelassenen Kasseneinrichtungen sind zu
unterscheiden die bloßen Zuschußkassen der §§ 52, 53
des Invalidenversicherungsgesetzes. Ihre Mitglieder
sind von der Versicherung bei den Versicherungsanstalten
nicht befreit und erhalten die Leistungen ihrer
Kasse gegebenenfalls neben der Reichsrente. Diese
Zuschußkassen sind daher keine Bersicherungsträger
der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung.
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