Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

die  von  ihnen  im  Rahmen  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  festgestellten  Renten  unterliegen  der  Berteilung
  durch  die  Rechnungsstelle  des  Reichs-Versicherungsamts
  behufs  Zuweisung  des  Reichszuschusses
an  die  Kasseneinrichtungen  und  Mitbelastung  der
anderen  Träger  der  Versicherung.  Danach  erstreckt
sich  auch  die  Verwaltungstätigkeit  des  Reichs-Versicherungsamts
  in  mannigfacher  Beziehung  auf  die
Kasseneinrichtungen.  Im  Streitverfahren  über  die
reichsgesetzlichen  Ansprüche  ist  das  Reichs-Versicherungsamt

  als  Revisionsinstanz  ebenso  zuständig  wie
bei  den  Versicherungsanstalten.

Von  den  zugelassenen  Kasseneinrichtungen  sind  zu
unterscheiden  die  bloßen  Zuschußkassen  der  §§  52,  53
des  Invalidenversicherungsgesetzes.  Ihre  Mitglieder
sind  von  der  Versicherung  bei  den  Versicherungsanstalten
  nicht  befreit  und  erhalten  die  Leistungen  ihrer
Kasse  gegebenenfalls  neben  der  Reichsrente.  Diese
Zuschußkassen  sind  daher  keine  Bersicherungsträger
der  reichsgesetzlichen  Arbeiterversicherung.

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