Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Die  Fuaktionen  dieser  Revisoren  beginnen  einen  Monat  vor  der  Rechangsabtegung
  in  der  Generalversammlung  und  erlöschen  mit  der  Aufhebung
eßteren.  ·
Während  dieses  Monats  prüfen  sie  am  Sitze  der  Gesellschaft  die  Rechnungen,
  des  vorhergehenden  Jahres  und  fertigen  ihren  Bericht  an  die  Generalversammlung.
  Dieser  Bericht  muß  dem  Verwaltungsrathe  acht  Tage  vor  der
anberaumten  Generalversammlung  mitgetheilt  werden.

F.  40.

Alle  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  mittelst  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden  gefaßt,  vorbehaltlich  des  im  folgenden  Paragraphen
  vorgesehenen  Falles.

Die  Abstimmung  ist  öffentlich,  oder,  Falls  es  von  zehn  Mitgliedern  verlangt
  wird,  geheim.

§.  41.

Modisikationen,  Abänderungen  und  Zusätze  zu  den  gegenwärtigen  Statuten
  können  nur  in  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  auf  den  Vorschlag
  des  Verwaltungsrathes  mittelst  einer  Majorität  von  zwei  Drittheilen
der  anwesenden  Stimmen  beschlossen  werden,  und  bedürfen  der  landesherrlichen
Gewehmigung
Der  Verwaltungsrath  soll  im  Voraus  ermächtigt  sein,  in  alle  Abänderungen
  dieser  Modifikationen  und  Zusätze,  welche  die  Staatsregierung  für
nörhig  erachten  möchte,  zu  willigen  und  die  in  Folge  dessen  erforderlichen  Ak#e
zu  vollziehen.

Anträge  von  Aktionairen,  welche  in  der  Generalversammlung  gestellt
werden  sollen,  müssen  vierzehn  Tage  vorher  bei  dem  Verwaltungsrathe  angemeldet
  und  mindesiens  von  vierzig  Stimmen  angebracht  werden.

Siebentes  Kapitel.
Auflösung  und  Ligquidation.

K.  42.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  soll  startfinden,  wenn  die  Verluste  die
Hälfte  des  Gesellschaftskapirals  übersteigen,  oder  wenn  dieselbe  von  einer  Anzahl
  von  Aktionairen,  welche  wenigstens  zwei  Drittel  der  sämmtlichen  Aktien
vertreten,  Fleichzeiihg  verlangt  wird.

Durch  die  Auflösung  der  Gesellschaft  wird  an  den  aus  dem  Gesetze  vom
neunten  November  achtzehnhundert  dreiundvierzig  entspringenden  Rechten  der
Staatsregierung  nichts  geändert.  Auch  wird  der  letzteren  das  Recht,  die  Auflösung
  der  Gesellschaft  nach  den  §#.  25.,  28.  und  29.  des  Gesetzes  vom  9.  November
  1843.  selbst  herbeizuführen,  hiemit  ausdrücklich  gewahrt,  und  ebenso
die  Befugniß  eingeräum',  einen  Kommissarius  zur  Wahrnehmung  ihres  gesetzlichen