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Die Fuaktionen dieser Revisoren beginnen einen Monat vor der Rechangsabtegung
in der Generalversammlung und erlöschen mit der Aufhebung
eßteren. ·
Während dieses Monats prüfen sie am Sitze der Gesellschaft die Rechnungen,
des vorhergehenden Jahres und fertigen ihren Bericht an die Generalversammlung.
Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe acht Tage vor der
anberaumten Generalversammlung mitgetheilt werden.
F. 40.
Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mittelst absoluter Stimmenmehrheit
der Anwesenden gefaßt, vorbehaltlich des im folgenden Paragraphen
vorgesehenen Falles.
Die Abstimmung ist öffentlich, oder, Falls es von zehn Mitgliedern verlangt
wird, geheim.
§. 41.
Modisikationen, Abänderungen und Zusätze zu den gegenwärtigen Statuten
können nur in einer außerordentlichen Generalversammlung auf den Vorschlag
des Verwaltungsrathes mittelst einer Majorität von zwei Drittheilen
der anwesenden Stimmen beschlossen werden, und bedürfen der landesherrlichen
Gewehmigung
Der Verwaltungsrath soll im Voraus ermächtigt sein, in alle Abänderungen
dieser Modifikationen und Zusätze, welche die Staatsregierung für
nörhig erachten möchte, zu willigen und die in Folge dessen erforderlichen Ak#e
zu vollziehen.
Anträge von Aktionairen, welche in der Generalversammlung gestellt
werden sollen, müssen vierzehn Tage vorher bei dem Verwaltungsrathe angemeldet
und mindesiens von vierzig Stimmen angebracht werden.
Siebentes Kapitel.
Auflösung und Ligquidation.
K. 42.
Die Auflösung der Gesellschaft soll startfinden, wenn die Verluste die
Hälfte des Gesellschaftskapirals übersteigen, oder wenn dieselbe von einer Anzahl
von Aktionairen, welche wenigstens zwei Drittel der sämmtlichen Aktien
vertreten, Fleichzeiihg verlangt wird.
Durch die Auflösung der Gesellschaft wird an den aus dem Gesetze vom
neunten November achtzehnhundert dreiundvierzig entspringenden Rechten der
Staatsregierung nichts geändert. Auch wird der letzteren das Recht, die Auflösung
der Gesellschaft nach den §#. 25., 28. und 29. des Gesetzes vom 9. November
1843. selbst herbeizuführen, hiemit ausdrücklich gewahrt, und ebenso
die Befugniß eingeräum', einen Kommissarius zur Wahrnehmung ihres gesetzlichen