Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  31.  Oktober  1914  eingetreten  ist,
am  31.  März  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  November  1914
bis  einschließlich  81.  Dezember  1914  eingetreten  ist,
am  letzten  Tage  einer  vom  Zahlungstag  ab  laufenden  Frist  von
fünf  Monaten;
)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  Jannar  1915
bis  einschließlich  29.  April  1915  eintritt,
am  31.  Mai  1915;
(0  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  April  1915  oder  später
eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41
Abs.  2  der  Wechselordnung.
In  allen  Fällen  zu  a  bis  d  gilt  als  Zahlungstag  der  Fälligkeitstag  des

Wechsels,  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt
der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,
  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die
Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am
31.  März  oder  am  31.  Mai  1915  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu
verteilen.

2.  Vorstehende  Auderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  25.  Januar  1915.
Der  Reichskanzler.
In  Vertrelung:
Kraetke.