1915
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 31. Oktober 1914 eingetreten ist,
am 31. März 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1914
bis einschließlich 81. Dezember 1914 eingetreten ist,
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von
fünf Monaten;
) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Jannar 1915
bis einschließlich 29. April 1915 eintritt,
am 31. Mai 1915;
(0 wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später
eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung.
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des
Wechsels, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am
31. März oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu
verteilen.
2. Vorstehende Auderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertrelung:
Kraetke.