604 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
4. Wird ein dauerndes Dienstverhältnis gekündigt, so muß der Dienst-
empfänger dem Schuldner angemessene Zeit zum Aufsuchen eines andern
Dienstes gewähren (629). Auch muß er ihm, wenn das Dienstverhältnis durch
Kündigung oder anderweit beendigt ist, auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis
über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses sowie, wenn es gewünscht
wird, auch über die Leistungen und über die Führung im Dienst geben (630).12
5. Zur Annahme der Dienste ist der Dienstempfänger nicht verpflichtet.
Er kommt also, wenn er sie grundlos zurückweist, bloß in Annahme-, nicht
in Erfüllungsverzug.
6. Erfüllt der Dienstempfänger seine Verpflichtungen nicht, so sind die
allgemeinen für gegenseitige Verträge geltenden Vorschriften anwendbar. Nur
insofern gilt eine Abweichung, als der Dienstschuldner an Stelle des gewöhn-
lichen Rücktrittsrechts ein Kündigungsrecht in gleicher Art hat, wie es im um-
gekehrten Fall (bei Nichterfüllung der dem Dienstschuldner obliegenden Pflichten)
dem Dienstempfänger zusteht; vorausgesetzt ist, daß die Nichterfüllung der
Verpflichtungen des Dienstempfängers die Interessen des Dienstschuldners er-
heblich gefährdet, während darauf nichts ankommt, ob dem Dienstempfänger
ein Verschulden zur Last fällt (626).
Dagegen ist gemäß allgemeiner Regel ein Anspruch des Dienstschuldners auf Schadens-
ersatz nur dann begründet, wenn der Dienstempfänger fahrlässig gehandelt hat und dem
Dienstschuldner selber nicht ein überwiegendes Verschulden zur Last fällt. Dies gilt nament-
lich, wenn der Dienstempsänger gegen die Regeln zu 3 a, b verstößt. Für diesen Fall sollen
übrigens außerdem gewisse Regeln, die zunächst für die Verpflichtungen aus Delikten be-
stimmt sind (BGB. 8412—846), zur Anwendung kommen, insbesondere was den Umfang der
Schadensersatzpflicht betrifft (618 III).
7. Die den Verpflichtungen des Dienstempfängers gegenüberstehenden An-
sprüche des Dienstschuldners erfreuen sich im Konkurse des ersteren teilweise
eines Vorzugsrechts (Konk Ordn. 61 Nr. 1). Dagegen sind sie mit irgend-
einem Pfandrecht — etwa an den Sachen, die der Dienstempfänger dem
Dienstschuldner zur Bearbeitung oder als Arbeitswerkzeug übergibt, — nicht
ausgestattet.
8. a) Die Verpflichtungen des Dienstempfängers können vertragsmäßig
verschärft oder gemildert 13 werden.
So kann der Dienstempfänger sich ausbedingen, daß er dem Dienstschuldner bloß dann
eine Vergütung zu zahlen braucht, wenn dessen Arbeiten einen bestimmten Erfolg haben;
diese Abrede liegt namentlich dann vor, wenn er dem Dienstschuldner nur einen sog. Akkord-
lohn zugestanden hat.
b) Nur die Fürsorgepflicht für die Person des Dienstschuldners ist inso-
fern zwingenden Rechts, als sie nicht im voraus aufgehoben oder beschränkt
werden kann (619).
12) Bendix, Arch. f. BR. 28 S. 94.
13) Abw. Planck-André Anm. 1 zu 630.