Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

604 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
4. Wird ein dauerndes Dienstverhältnis gekündigt, so muß der Dienst- 
empfänger dem Schuldner angemessene Zeit zum Aufsuchen eines andern 
Dienstes gewähren (629). Auch muß er ihm, wenn das Dienstverhältnis durch 
Kündigung oder anderweit beendigt ist, auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis 
über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses sowie, wenn es gewünscht 
wird, auch über die Leistungen und über die Führung im Dienst geben (630).12 
5. Zur Annahme der Dienste ist der Dienstempfänger nicht verpflichtet. 
Er kommt also, wenn er sie grundlos zurückweist, bloß in Annahme-, nicht 
in Erfüllungsverzug. 
6. Erfüllt der Dienstempfänger seine Verpflichtungen nicht, so sind die 
allgemeinen für gegenseitige Verträge geltenden Vorschriften anwendbar. Nur 
insofern gilt eine Abweichung, als der Dienstschuldner an Stelle des gewöhn- 
lichen Rücktrittsrechts ein Kündigungsrecht in gleicher Art hat, wie es im um- 
gekehrten Fall (bei Nichterfüllung der dem Dienstschuldner obliegenden Pflichten) 
dem Dienstempfänger zusteht; vorausgesetzt ist, daß die Nichterfüllung der 
Verpflichtungen des Dienstempfängers die Interessen des Dienstschuldners er- 
heblich gefährdet, während darauf nichts ankommt, ob dem Dienstempfänger 
ein Verschulden zur Last fällt (626). 
Dagegen ist gemäß allgemeiner Regel ein Anspruch des Dienstschuldners auf Schadens- 
ersatz nur dann begründet, wenn der Dienstempfänger fahrlässig gehandelt hat und dem 
Dienstschuldner selber nicht ein überwiegendes Verschulden zur Last fällt. Dies gilt nament- 
lich, wenn der Dienstempsänger gegen die Regeln zu 3 a, b verstößt. Für diesen Fall sollen 
übrigens außerdem gewisse Regeln, die zunächst für die Verpflichtungen aus Delikten be- 
stimmt sind (BGB. 8412—846), zur Anwendung kommen, insbesondere was den Umfang der 
Schadensersatzpflicht betrifft (618 III). 
7. Die den Verpflichtungen des Dienstempfängers gegenüberstehenden An- 
sprüche des Dienstschuldners erfreuen sich im Konkurse des ersteren teilweise 
eines Vorzugsrechts (Konk Ordn. 61 Nr. 1). Dagegen sind sie mit irgend- 
einem Pfandrecht — etwa an den Sachen, die der Dienstempfänger dem 
Dienstschuldner zur Bearbeitung oder als Arbeitswerkzeug übergibt, — nicht 
ausgestattet. 
8. a) Die Verpflichtungen des Dienstempfängers können vertragsmäßig 
verschärft oder gemildert 13 werden. 
So kann der Dienstempfänger sich ausbedingen, daß er dem Dienstschuldner bloß dann 
eine Vergütung zu zahlen braucht, wenn dessen Arbeiten einen bestimmten Erfolg haben; 
diese Abrede liegt namentlich dann vor, wenn er dem Dienstschuldner nur einen sog. Akkord- 
lohn zugestanden hat. 
b) Nur die Fürsorgepflicht für die Person des Dienstschuldners ist inso- 
fern zwingenden Rechts, als sie nicht im voraus aufgehoben oder beschränkt 
werden kann (619). 
12) Bendix, Arch. f. BR. 28 S. 94. 
13) Abw. Planck-André Anm. 1 zu 630.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.