Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 1456. Dienstvertrag. Kündigung. 605 
c) Beendigung des Dienstverhältnisses. 
8 146. 
I. Das Dienstverhältnis kann auf bestimmte Zeit begründet werden, sei 
es, daß die Dienstzeit ausdrücklich festgesetzt wird, sei es, daß sie sich aus dem 
Zweck der Dienste ergibt. Alsdann endigt es mit dem Ablauf dieser Zeit, 
ohne daß es einer Kündigung bedarf (620 1). 
Beispiele. I. Ein Feldhüter wird „auf vier Monate vom 1. Mai ab“ bestellt. II. Eine 
Frau wird „für die Kartoffellese“ gedungen. 
II. 1. Das Dienstverhältnis kann aber auch auf unbestimmte Zeit be- 
gründet werden. Alsdann hört es erst auf, wenn eine der Parteien der andern 
kündigt. Diese Kündigung ist an die Einhaltung gewisser Fristen gebunden, 
ähnlich wie bei der Miete. 
a) Der Regel nach kann die Kündigung erfolgen (621): 
wenn die Dienstvergütung nach Tagen bemessen ist, für jeden Tag am 
Tage vorher (s. oben S. 568 2), 
wenn sie nach Wochen bemessen ist, für den Schluß jeder Kalender- 
woche am ersten Werktage der Woche, 
wenn sie nach Monaten bemessen ist, für den Schluß jedes Kalender- 
monats am fünfzehnten des Monats, 
wenn sie nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, 
für den Schluß jedes Kalendervierteljahrs sechs Wochen vorher. 
b) Eine Ausnahme gilt bei Anstellungsverträgen, die „höhere“ Dienste 
zum Gegenstande haben und die Erwerbstätigkeit des Dienstschuldners voll- 
ständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmen: sie können nur für den Schluß 
eines Kalendervierteljahrs sechs Wochen vorher aufgekündigt werden, auch wenn 
die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten als Vierteljahren bestimmt ist (622). 
Beispiel. Die A. wird von der B. angestellt, sich mit deren Kindern gegen eine 
wöchentliche Vergütung von 12 Mark, Frühstück und Vesper je vier Stunden Vor= und 
Nachmittags zu beschäftigen; der Dienst der A. beginnt Mittwoch den 8. Juni 1910. Hier 
kann, wenn die A. Kindermädchendienste leisten soll, frühestens auf Sonnabend den 18. Juni, 
wenn sie Kinderfräuleindienste leisten soll, frühestens auf den 30. September 1910 gekündigt 
werden. 
2. Die Regeln zu 1 setzen voraus, daß die Dienstvergütung nach Zeit- 
abschnitten bemessen ist. Ist dies nicht der Fall, so gilt, wenn der Vertrag 
die Erwerbstätigkeit des Dienstschuldners vollständig oder überwiegend in An- 
spruch nimmt, eine vierzehntägige Kündigungsfrist (623). Kommt dagegen der 
Dienst für den Schuldner nur nebensächlich in Betracht, so fehlt eine Kündi- 
gungsfrist ganz: die Kündigung kann also mitten in der Arbeit erfolgen. 
Beispiele. I. Ein Schreiber wird in einem Rechtsanwaltsbureau gegen einen Lohn 
von . für den Bogen angestellt. Hier beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. II. Ein 
reisender Handwerksbursche wird zum Holzspalten gegen einen Lohn von . für den Kubik- 
meter angenommen. Hier ist sofortige Kündigung zulässig.
	        
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